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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 19.02.2021 – 2 OLG 21 Ss 166/20
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 2 OLG 21 Ss 166/20 Landgericht Görlitz, 5 Ns 350 Js 21189/16
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BESCHLUSS
In dem Strafverfahren gegen
Dipl. Ing. X. Y., geboren am … in …., Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: …
Verteidiger: Rechtsanwalt …,
wegen Bedrohung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 19.02.2021
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe I.
Mit Urteil vom 28. November 2018 hat das Amtsgericht Zittau den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
Das Landgericht Görlitz hat die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 27. August 2019 als unbegründet verworfen.
Dagegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 27. August 2019, welcher am 27.
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August 2019 einging, Revision eingelegt.
Dem Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts mit den vollständigen Gründen auf die am 26. September 2019 abgefertigte Verfügung des Vorsitzenden vom 20. September 2019 formlos mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2019, nachdem eine vorangegangene Übersendung, deren Empfang er mit Empfangsbekenntnis bestätigen sollte, ihn nach eigenem Vorbringen nicht erreicht hatte.
Mit am 27. Oktober 2019 eingegangenem Schreiben vom selben Tag, kündigte der Angeklagte an, am Folgetag die Begründung der Revision im Landgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären zu wollen. „Für ein mögliches vereinfachtes Kopieren in das zu erstellende Protokoll“ fügte er seinem Schreiben in der Anlage einen nicht unterzeichneten, mit seinem Briefkopf versehenen und an das Landgericht adressierten Schriftsatz bei, der im Adressfeld den Zusatz „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ enthielt. Das Schriftstück enthielt nähere Ausführungen zur Begründung der Revision unter Erhebung sowohl der Rüge der Verletzung formellen als auch materiellen Rechts. Entgegen seiner Ankündigung gab der Angeklagte keine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ab.
Mit am 11. November 2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag reichte der Verteidiger des Angeklagten eine in Bezug auf die vom Angeklagten eingereichte Anlage für die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle wortgleiche, mit seinem Briefkopf und seiner Signatur versehene Revisionsbegründungsschrift elektronisch ein. Inhaltlich unterscheidet sich diese von der Schrift des Angeklagten lediglich durch die Anbringung eines Revisionsantrags am Ende.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
Weder die Verfahrensrügen noch die allgemeine Sachrüge sind in der von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift
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übernommen hat. Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken (BGH Beschluss vom 02. November 2005, juris, m.w.N; BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 7). Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfehlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGH, Beschluss vom 02. November 2005, a.a.O.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründungsschrift nicht.
Ihr Inhalt ist ausschließlich vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich in einen mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz vollständig hineinkopiert sowie von ihm elektronisch signiert worden, was sich aus dem Vergleich mit der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage zum Schriftsatz des Angeklagten ergibt. Außer dem zusätzlich angebrachten Antrag ergeben sich keinerlei Unterschiede.
Auch eine Plausibilitäts- oder Fehlerüberprüfung fand nicht statt. So ist (wie in der vom Angeklagten verfassten Anlage) von einem „Zustellungsdatum“ am 29. September 2019 die Rede, was dem Verfahrensabläufen entsprechend nur auf den Angeklagten zutrifft, der zu diesem Zeitpunkt das Urteil formlos erhalten hat. Die förmliche Zustellung an den Verteidiger erfolgte erst am 12. Oktober 2019. Die Revisionsbegründung enthält zudem eine Vielzahl der aus der übermittelten Anlage des Angeklagten übernommenen Schreibfehler, die augenscheinlich bestätigen, dass der Rechtsanwalt weder in die Erstellung des Textes eingebunden war, noch diesen rechtlich oder redaktionell überarbeitet hat (beispielhaft: Seite 2 „Rüge zur Zuglässigkeit des Gutachtens“ Seite 5/6 „ohne die Rechtswidrige Verwertung“, „bereist der Beschluss“ (statt bereits); „Rüge wegen Anlehnung des Befangenheitsantrages“ (statt Ablehnung); „unterstelte Diagnosen“ Seite 9 „Rüge der dem Urteil vorausgegangener Entscheidungen“ unter Seite 11 fand stets statt der Konjunktion „dass“ der Artikel „das“ Verwendung; Seite 12 „Siuzidgedanken“, „der geschädigte hat“ Seite 13 „mit erheblichen Suizidalen Gedanken“ „eine Verschlechterung des Gesundheitlichen Situation des Angeklagten“).
Mangels eigener zumindest gestaltender Mitwirkung an der Revisionsbegründungsschrift und der sich daraus ergebenden fehlenden Verantwortungsübernahme für deren Inhalt durch den Verteidiger des Angeklagten ist die Revision als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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S. Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts
K. Richter am Oberlandesgericht
W. Richter am Oberlandesgericht