Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 05.08.2022 – 1 Reha Ws 29/21
Oberlandesgericht Dresden
Rehabilitierungssenat Aktenzeichen: 1 Reha Ws 29/21 Landgericht Leipzig, BSRH 185/20 GenStA Dresden 12 Ws 272/21
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BESCHLUSS
In der Rehabilitierungssache der
X. Y. (geb. Z.), geboren am … in …, wohnhaft: …
- Antragstellerin, Betroffene und Beschwerdeführerin -
hat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am 05.08.2022
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19. März 2021 aufgehoben.
2. Die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises … vom 20. Januar 1984 angeordnete Heimerziehung der Betroffenen und ihre daraufhin durchgeführte Unterbringung im Jugendwerkhof „…“ in xxx werden für rechtsstaatswidrig erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 19. März 1984 bis zum 07. April 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
4. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Gründe: I.
Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 27. März 2015, Az.: BSRH 309/14, den Antrag der Betroffenen, die durch Beschluss des Rates des Kreises … vom 20. Januar 1984 angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 01. Juli 2020 hat die Betroffene beantragt, dieses Rehabilitierungsverfahren wieder aufnehmen, das Verfahren hilfsweise als Zweitantrag zu behandeln und den Aufenthalt im Jugendwerkhof „…“ in xxx in der Zeit vom 19. März 1984 bis zum 07. April 1985 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.
Das Landgericht Leipzig hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19. März 2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Betroffene fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 11. Juni 2021 begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rehabilitierung der Betroffenen hinsichtlich der angeordneten Heimerziehung und anschließender Unterbringung im Jugendwerkhof „…“ in xxx.
1. Das Landgericht hat den Antrag der Betroffenen zutreffend als Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG behandelt, da mit der Neufassung des § 10 Abs. 3 StrRehaG eine Vorschrift vorliegt, die dem Antrag der Betroffenen nunmehr zum Erfolg verhelfen konnte. Nach der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn die Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattgefunden hat (vgl. BT-Drs. Beschlussempfehlung 19/14427, S. 28).
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2. Aus der vorliegenden Jugenhilfeakte ergibt sich folgender Sachverhalt: Bei der damals 15-jährigen Betroffenen, die bei ihrer Mutter lebte, traten im Frühjahr 1983 verstärkt Erziehungsschwierigkeiten und Leistungsschwächen auf, die schließlich dazu führten, dass sie das Klassenziel der 9. Klasse nicht erreichen konnte. Sie hielt sich nicht an schulische Normen, blieb dem Unterricht fern und war wiederholt zu Hause abgängig. Die Mutter lehnte als Reaktion auf diese Entwicklung den Vorschlag einer Einweisung in einen Jugendwerkhof ab und schlug demgegenüber vor, die Betroffene aus der Schule zu nehmen und sie eine Berufsausbildung aufnehmen zu lassen. Die Betroffene selbst wollte ebenfalls aus der Schule entlassen werde (“sie würde das nicht mehr schaffen“), äußerte als Berufswunsch Fleischer und strebte zumindest zeitweise eine Unterbringung in einem Heim an. Durch die Schulbehörde wurde daraufhin festgelegt, dass die Betroffene zunächst die Schule wechselt, dann die 9. Klasse wiederholen und anschließend die Schule nach der 10. Klasse verlassen sollte. Trotz des Schulwechsels änderte sich an dem Verhalten der Betroffenen wenig. Nachdem es im laufenden Schuljahr bereits zu 60 Fehltagen gekommen war, ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises … mit Beschluss vom 20. Januar 1984 die Heimerziehung an. Diese wurde in der Zeit vom 19. März 1984 bis zum 07. April 1985 im Jugendwerkhof „…“ in xxx und in der Folge im Jugendwerkhof yyy durchgeführt.
3. Die Anordnung der Heimerziehung und ihre Durchführung in einem Jugendwerkhof erweisen sich auf Grundlage dieses Sachverhalts als rechtsstaatswidrig (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Zwar ergab sich nach der wiederholten Abgängigkeit der Betroffenen von der Wohnung ihrer Mutter, ihrem Leistungsabfall und ihrem Verhalten in der Schule und der Schulbummelei fürsorgerischer Handlungsbedarf. Es wird allerdings nicht erkennbar, dass andere Maßnahmen als die Unterbringung in einem Jugendwerkhof ernsthaft in Erwägung gezogen worden wären. Dies gilt einerseits für die von der Mutter favorisierte Aufnahme einer Berufsausbildung oder dem von der Betroffenen erstrebten Wechsel in ein Normalheim. Vor diesem Hintergrund erweist es sich vorliegend als sachwidrig, wenn der Jugendhilfeausschuss am 20. Januar 1984 die Heimerziehung anordnete und diese unmittelbar in einem Jugendwerkhof durchgeführt worden ist.
4. Die die Beschwerdeführerin betreffende Einweisungsentscheidung war daher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung festzustellen.
5. Die anschließende Unterbringung im Jugendwerkhof yyy wird durch die vorliegende Entscheidung nicht betroffen.
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III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.
S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
H. Richterin am Oberlandesgericht
G. Richter am Oberlandesgericht