Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 02.09.2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22

Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs.

OLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 2. September 2022, Az.: 1 OLG 26 Ss 40/22

Oberlandesgericht Dresden

Strafsenat Aktenzeichen: 1 OLG 26 Ss 40/22 Landgericht Leipzig 10 Ns 617 Js 32330/19

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In der Strafsache gegen

M...... H...... S......, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft ...

Verteidiger: Rechtsanwalt D...... W......, ...

wegen Tätlichen Angriffs Vollstreckungsbeamte u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 02.09.2022 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S...... als Vorsitzende

Richterin am Oberlandesgericht W...... Richter am Oberlandesgericht G...... als Beisitzer

Oberstaatsanwalt B...... als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Rechtsanwalt W...... als Verteidiger

Justizhauptsekretärin B...... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2021

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte - jeweils in zwei tateinheitlichen

Fällen - schuldig ist und

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. November 2020 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Landgericht Leipzig diese Entscheidung mit Urteil vom 30. September 2021 aufgehoben und den Angeklagten unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2021 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen aufzuheben.

Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Kosten und Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

II.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

In der Nacht vom 01. zum 02. Juni 2019 warfen mehrere vermummte Personen auf der W...-Straße in L...... Steine und Flaschen in Richtung von Polizeibeamten und auf ein Polizeifahrzeug, welches dadurch erheblich beschädigt wurde. Daraufhin errichteten mehrere Beamte zum Absperren des Tatortes in Höhe der Mathildenstraße eine Polizeiabsperrung. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin wollten, zu Fuß unterwegs, kurz nach Mitternacht in diese Straße einbiegen, um zu ihrer dort gelegenen Wohnung zu gelangen. Sie begaben sich daher zunächst in Richtung des an der Sperre angebrachten Absperrbandes, worauf ihnen von den dort aufgestellten Polizeibeamten, die sichtbar mit Schutzweste, Helm und Einsatzstiefeln bekleidet waren, gesagt wurde, dass es sich um einen Tatort handele und sie deshalb nicht durchgehen könnten. Der Angeklagte hob gleichwohl das Absperrband hoch und ging auf die Polizeibeamten zu. Auf den Hinweis, dass er sich entfernen solle, reagierte der Angeklagte nicht und lief weiter auf einen Polizeibeamten zu, der schließlich versuchte, ihn zurückzuschieben. Der Angeklagte ließ sich auch dadurch von seinem Plan, die Absperrung zu passieren, nicht abhalten und stieß den Beamten mit beiden Armen in

Brusthöhe kräftig gegen die Brust, um den Weg frei zu bekommen. Der Beamte kam dadurch ins Straucheln. Ein weiterer Beamter trat nunmehr hinzu, um das Weiterlaufen des Angeklagten zu verhindern. Der Angeklagte stieß auch ihn mit den Händen gegen die Brust, um den Weg frei zu bekommen. Daraufhin wurde er von beiden Beamten an den Armen festgehalten, gegen die angrenzende Hauswand gedrückt und sodann, da er versuchte, sich aus den Griffen der Polizeibeamten herauszuwinden, zu Boden gebracht. Diese erlitten auch aufgrund der getragenen Schutzausrüstungen weder Schmerzen noch Verletzungen.

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 23. Mai 2017).

Anders als das Landgericht annahm, war mit der Neufassung des § 114 StGB durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift gegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB keine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs verbunden. Seit jeher versteht die Rechtsprechung unter einem tätlichen Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen. Mit Gesetz vom 23. Mai 2017 hat der Gesetzgeber die Begehungsweise des tätlichen Angriffs aus § 113 Abs. 1 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständigen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet auf den Bezug zu Vollstreckungshandlungen und soll auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte erfassen, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen. Eine Änderung der von der Rechtsprechung in ständiger Übung praktizierten Auslegung des Merkmals des tätlichen Angriffs hat der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, sondern wollte lediglich die bislang in § 113 Abs. 1 StGB geregelte Begehungsform dort „herauslösen“ und in den neuen § 114 Abs. 1 StGB transferieren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020, Az.: 5 StR 157/20, Rdnr. 12 ff. - juris = BGHSt 65, 36).

Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Berichtigung des Schuldspruches vorgenommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen den tateinheitlichen Schuldspruch. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht erkennbar ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal er durch das Amtsgericht in gleicher Weise verurteilt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az.: 1 StR 590/16, Rdnr. 3 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 354 Rdnrn. 12 ff.).

3. Die Berichtigung des Schuldspruchs zieht mit Blick auf die erhöhte Mindeststrafe des § 114 Abs. 1 StGB die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach sich (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO).

S...... W...... G...... Vorsitzende Richterin Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht