Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 22.09.2022 – 1 Ws 226/22
Orientierungssatz
1. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht ohne Weiteres damit begründet werden, dass der Betroffene die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen habe.(Rn.9)
2. Es können immer Gründe vorliegen, warum der Fahrer eines Pkw zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verkehrsschildes (auch wenn dies durch eine über alle Fahrspuren einer Autobahn spannende Schilderbrücke angezeigt wird) abgelenkt ist, oder dieses Schild aus anderen Gründen der Fahrlässigkeit nicht wahrnimmt. Zu fordern, dass sich der Betroffene in einem solchen Fall grundsätzlich entlasten müsse, verstößt gegen das Recht, sich nicht zur Sache einlassen zu müssen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend AG Haldensleben, 25. Mai 2022, 11 OWi 2206/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25. Mai 2022 aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h zur Geldbuße von 160,00 € verurteilt. Ihm wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu 2/3 zu tragen. Die weiteren Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Staatskasse. Diese hat dem Betroffenen auch 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. April 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h zur Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der er die Sachrüge erhebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Dies führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Haldensleben und zu eigener Sachentscheidung des Senates.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
Zwar steht aufgrund der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass der Betroffene als Fahrer eines Pkw eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h begangen hat. Insoweit ist die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise hält jedoch der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.
Das Amtsgericht begründet die vorsätzliche Begehungsweise damit, dass der Betroffene die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen habe. So sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer weithin sichtbaren Schilderbrücke angezeigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene diese übersehen habe, seien nicht ersichtlich. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 % spräche für eine vorsätzliche Tatbegehung.
Dieser Aussage des Amtsgerichts kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Es können immer Gründe vorliegen, warum der Fahrer eines Pkw zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verkehrsschildes (auch wenn dies durch eine über alle Fahrspuren spannende Schilderbrücke angezeigt wird) abgelenkt ist, oder dieses Schild aus anderen Gründen der Fahrlässigkeit nicht wahrnimmt. Zu fordern, dass sich der Betroffene in einem solchen Fall grundsätzlich entlasten müsse, verstößt gegen das Recht, sich nicht zur Sache einlassen zu müssen.
Auch aus weiteren Umständen der Tat kann hier nicht auf einen Vorsatz des Betroffenen geschlossen werden.
Der Betroffene befuhr eine Bundesautobahn, die grundsätzlich keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung aufweist. Vom Amtsgericht sind im konkreten Streckenabschnitt weder bauliche Einschränkungen, etwa durch eine Baustelle oder eine unübersichtliche Verkehrsführung, beschrieben worden. Aus diesem Grund musste es sich dem Betroffenen auch nicht aus anderen Gründen aufdrängen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgenommen worden ist. Allein aus der gefahrenen Geschwindigkeit von 141 km/h ist daher kein Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise der Geschwindigkeitsüberschreitung möglich.
Der Schuldspruch hat daher keinen Bestand. Aufgrund dessen war das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25. Mai 2022 aufzuheben.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts ermöglichen dem Senat jedoch gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
Der Betroffene hat zumindest fahrlässig die gut sichtbare Beschilderung nicht beachtet. Insoweit hat der Senat für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/ außerorts in fahrlässiger Begehungsweise die zur Tatzeit geltende Regelbuße von 160,00 € erkannt. Gründe für ein Absehen vom Regelfahrverbot sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Da im Entscheidungszeitpunkt gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbort rechtskräftig angeordnet war, war dem Betroffenen kein Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG zu gewähren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO).
Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Der Betroffene macht sich deshalb des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge. Die Fahrverbotsfrist wird erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG).