Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 25.04.2023 – 1 U 2/23

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, 28. November 2022, 5 O 200/22, Urteil

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 28.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 9.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist teilweise unzulässig und nach §§ 522 Abs. 1 S. 1 und 2, 520 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu verwerfen.

3

Der Berufungskläger muss seine Berufung innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO mittels eines Schriftsatzes begründen. Dazu sind entweder die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, oder es müssen konkrete Anhaltspunkte bezeichnet werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten. Schließlich kann sich das Rechtsmittel auf zuzulassende neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen, was ebenfalls in der Berufungsbegründung auszuführen ist. Dabei muss sich die Begründung des Berufungsklägers auf jeden prozessualen Anspruch beziehen, für den eine Abänderung verlangt wird, und die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt insgesamt in Frage stellen (Heßlich in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 520 Rn. 29, 37 f. m. w. N.). Dem wird die Berufungsbegründung des Klägers in Bezug auf die bis zum 01.01.2018 angekündigten Beitragsanpassungen nicht gerecht:

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Mit der Wirksamkeit der bis zum 01.01.2018 vorgenommenen Erhöhungen hat sich das Landgericht nicht befasst, weil es die darauf beruhenden Ansprüche des Klägers für verjährt ansah. Dem setzt die Berufungsbegründung nichts entgegen. Deshalb ist sie insoweit als unzulässig zu verwerfen, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bis zum 01.01.2018 festgestellt haben möchte und die Rückzahlung der auf diese Anpassungen geleisteten Prämienanteile begehrt.

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Soweit sie zulässig ist, bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

6

Hinsichtlich der Beitragsreduzierungen zum 01.01.2019, 01.05.2019, 01.01.2020 und 01.05.2021 ist die Klage unzulässig. Der Kläger hat kein rechtliches Interesse daran, die Unwirksamkeit dieser Anpassungen gerichtlich feststellen zu lassen. Dies hat das Landgericht zutreffend entschieden. Für den Kläger ergeben sich aus der Absenkung der Prämien keine Nachteile. Einzig unter dem Gesichtspunkt, dass jeweils ohne eine wirksame nachfolgende Anpassung die vermeintlich unwirksame vorangegangene Anpassung weiterhin maßgeblich wäre und zu Rückzahlungsansprüchen führen könnte, lässt eine gewisse Vorgreiflichkeit i. S. v. § 256 Abs. 2 ZPO erkennen. Diese sind jedoch nach Mitteilung der für die Prämienanpassung maßgeblichen Gründe in der Klageerwiderung vom Leistungsantrag umfasst. Eine ausdrückliche Feststellung ist damit wertlos.

7

Soweit der Beitrag im Tarif V222S2P zum 01.01.2022 erhöht wurde, genügten die hierzu von der Beklagten gegebenen Informationen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler entschieden.

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Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, berechtigt § 203 Abs. 2 S. 1 VVG den Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

9

Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG setzt erst die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf (BGHZ 232, 31, Rn. 18, BGHZ 220, 297, Rn. 66).

10

Maßgebliche Gründe für die Neufestsetzung sind gemäß § 203 Abs. 2 S. 1, S. 3 VVG entweder kalkulationsbeeinflussende Veränderungen bei den Versicherungsleistungen und/oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten. An die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine hohen Anforderungen zu stellen, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift keine Neuregelung der für das Wirksamwerden der Beitragsanpassung erforderlichen Mitteilung erreichen. Beabsichtigt ist nur eine geringfügige Erweiterung der zur Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über die Prämienanpassung erforderlichen Informationen. Für das Wirksamwerden der Neufestsetzung muss der Versicherungsnehmer zumindest erfahren, welche dieser Rechnungsgrundlagen infolge einer nicht nur vorübergehenden Veränderung aktuell die Neufestsetzung seiner Prämie konkret ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Rn. 29ff.). Der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Ebenso wenig bedarf es der Information des Versicherungsnehmers über weitere prämienbeeinflussende Faktoren (BGH VersR 2022, 1078, Rn. 22). Es ist dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer lediglich zu vermitteln, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern die Neufestsetzung auf gesetzlicher Grundlage durch eine bestimmte Veränderung der Umstände zustande kam (BGHZ 228, 56, Rn. 35).

11

Ausgehend hiervon hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Kläger den Mitteilungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022 hinreichend deutlich entnehmen konnte, dass um einen bestimmten Prozentsatz gestiegene Leistungsausgaben zur Neukalkulation geführt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht erforderlich, den maßgeblichen Schwellenwert an dieser Stelle der Höhe nach genau zu bezeichnen. Soweit die Beklagte dem Kläger über die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Umstände hinaus Hintergründe zur Beitragsanpassung, wie etwa zum medizinischen Fortschritt, mitteilte, war dies zwar nicht erforderlich, führt jedoch nicht zur formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung.

12

Hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen V222S2P und ETB42 zum 01.01.2021 bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts erweist sich insoweit im Ergebnis als richtig. Allerdings lagen diesen Erhöhungen keine Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG zugrunde, deren Wirksamkeit von an § 203 Abs. 5 VVG zu messenden Mitteilungen abhängig war. Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass die Veränderung im Tarif V222S2P auf einer Reduzierung der im Vorjahr gewährten Gutschrift und einer entsprechenden Veränderung des gesetzlichen Zuschlags beruhte. Dies ist auch so in den Nachträgen zum Versicherungsschein gekennzeichnet. Zu dem Tarif ETB42 hat die Beklagte in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass die Veränderung des Beitrags auf einer Dynamisierung des Tagessatzes beruht. Auch dies ist anhand des Nachtrages zum Versicherungsschein erkennbar, denn dort wird der Mehrbetrag in Höhe von 4,06 EUR unter Leistungsanpassung aufgeführt. Zudem ist als Versicherungsleistung ab 01.01.2021 130,00 EUR ausgewiesen. Ab 01.01.2020 betrug die Versicherungsleistung 123,00 EUR. Der Kläger hat hierauf nicht erheblich erwidert, sondern lediglich seine Auffassung wiederholt, es handele sich gleichwohl um Neukalkulationen. Dies ist unzutreffend und blendet die hierzu von der Beklagten gegebenen Mitteilungen, die mit den vom Kläger überreichten Nachträgen übereinstimmen, vollständig aus.

13

Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Die Beitragsanpassung im Tarif V222S2P zum 01.01.2020 ist wirksam, weshalb der Kläger insoweit weder die Feststellung der Unwirksamkeit noch die Rückzahlung der hierauf geleisteten Prämienanteile oder die Herausgabe von Nutzungen beanspruchen kann. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine abweichende Entscheidung des Senats, § 513 ZPO. Der Kläger hat die Prämienanteile nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.

14

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich aus den Mitteilungen der Beklagten von November 2019 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ergebe, dass mit der deutlichen Abweichung der Leistungsausgaben von den kalkulierten Leistungen ein Schwellenwert überschritten und damit die gesetzliche Voraussetzung für die Prämienerhöhung eingetreten sei.

15

Dies hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand. Vielmehr genügen die Informationen der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 den oben dargestellten formellen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein, der dem Anschreiben von November 2019 beigefügt war, ist der Tarif V222S2 mit einem "*" gekennzeichnet und erläutert, dass Tarife mit Beitragsanpassungen mit "*" gekennzeichnet seien. In dem ebenfalls beigefügten Hinweisblatt, das die Beklagte mit "Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020" überschrieben hat, ist zunächst allgemein die gesetzlich vorgesehene jährliche Überprüfung, ob die tatsächlichen Leistungsausgaben denen der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben, beschrieben. Dann wird ausgeführt, dass bei einer deutlichen und nicht nur vorübergehenden Abweichung in einem Tarif die Beiträge angepasst werden müssen. An diese allgemeinen Ausführungen schließt sich die konkrete Mitteilung an, dass in diesem Jahr der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben sei. Dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird anhand dieser Angaben hinreichend deutlich, dass die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen sich in einem fest vorgegebenen Umfang verändert und weder sein individuelles Verhalten noch eine beliebige Entscheidung der Beklagten zur Beitragsanpassung geführt hat.

16

Mit der zum 01.01.2020 wirksam gewordenen Prämienanpassung in dem Tarif V222S2 entstand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe (vgl. BGHZ 228, 56, Rn. 55).

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

19

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1 und 3, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.