Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 10.08.2023 – 4 U 73/23

Orientierungssatz

1. Bei Geltendmachung eines Anspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bedarf es zwar lediglich der Darlegung und ggf. des Nachweises eines fahrlässigen Verhaltens des Herstellers, wobei das Verschulden bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung vermutet wird. Ein Anspruch setzt aber grundsätzlich die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug voraus. (Rn.4)

2. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, 24. Januar 2022, VIa ZR 100/21).(Rn.6)

Gründe

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Gem. § 139 ZPO in Verb. mit § 525 ZPO werden die Parteien auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen:

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a) Vorbehaltlich der abschließenden Beratung dürfte auch in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 26. Juni 2023, Az.: VIa ZR 335/21; VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) kein Anlass bestehen, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung des Fahrzeugherstellers nach den §§ 826, 31 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 263 StGB abzuweichen, wonach es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen, eines sittenwidrigen Verhaltens bzw. eines entsprechenden Vorsatzes fehlen dürfte und andererseits an einer sogenannten Stoffgleichheit zwischen dem geltend gemachten Nachteil des Klägers und einem durch eine Straftat erlangten Vermögensvorteil der Beklagten.

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Der Senat geht unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung davon aus, dass der Kläger sich nach wie vor eines Anspruchs nach §§ 826, 31 BGB berühmt und im Berufungsverfahren nicht mehr „großen“, sondern „kleinen“ Schadensersatz geltend macht. Nach vorläufiger Beurteilung des Senats hat das Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826, 31 BGB rechtsfehlerfrei verneint. Die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters dürften auch den Berufungsangriffen und einer Überprüfung durch den Senat Stand halten.

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b) Soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung inzwischen geändert und eine drittschützende Wirkung der Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und einen Anspruch auf Differenzschaden bejaht. Bei Geltendmachung eines Anspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bedarf es zwar lediglich der Darlegung und ggf. des Nachweises eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten, wobei das Verschulden bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung vermutet wird. Ein Anspruch setzt aber grundsätzlich die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug voraus. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Beklagten (insbesondere jener in der Berufungserwiderung vom 07. August 2023) ist fraglich, ob der Kläger – selbst bei Unterstellung der von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen als wahr – ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten schlüssig dargelegt hat.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Differenzschadensersatzanspruch kausal den Eintritt eines Schadens beim Käufer voraussetzt. Dies könnte beim Kläger zweifelhaft sein. Bei der Schätzung des Schadens, welcher sich nach Rechtsprechung des BGH innerhalb eines Rahmens zwischen 5% und 15 % des gekauften Kaufpreises bewegt (BGH, Urteil vom Rn 73), hat das Gericht innerhalb dieses Rahmens bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021, VI ZR 40/20, Rn 24), den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen – wobei maßgebend der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist – zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21Rn 76). Darüber hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens in den Blick zu nehmen (BGH, a.a.O., 77).

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Gemessen daran ist vorbehaltlich der abschließenden Beratung für eine Schätzung des Differenzschadens von mehr als 5 % des Kaufpreises, d. h. in Höhe von 499,75 EUR nichts ersichtlich. Allerdings dürfte der Schaden durch die schadensmindernd anzurechnenden Vorteile vollständig ausgeglichen sein. Nach Rechtsprechung des BGH sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022, VIa ZR 100/21, Rn 22). Dies führt vorliegend zu folgender Berechnung:

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Der Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs beträgt (9.995 – 499,75 =) 9.495,25 EUR.

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Auch bei Geltendmachung des Differenzschadensersatzes ist Anknüpfungspunkt für den Wert der gezogenen Nutzungen der Bruttokaufpreis, hier also 9.995 EUR. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor in ständiger Rechtsprechung regelmäßig auf 250.000 km. Da der Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kauf 106.444, im Zeitpunkt der Erstellung der Berufungsbegründung bei 150.000 km lag, beträgt der Wert der vom Kläger aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen (9.995 x 43556 . / . 143.556 =) 3.032,56 EUR.

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Den anderseits zu berücksichtigenden tatsächlichen Restwert des streitgegenständlichen Autos schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf 8.000 EUR. Grundlage dafür ist eine Recherche des Senats auf dem Internetportal der „Deutschen Autotreuhand“ (www....) am 09. August 2023. Die dortige Wertermittlung berücksichtigt die Postleitzahl des Eigentümers (also die Region, in der das Fahrzeug verkauft werden soll), die Erstzulassung und die Laufleistung des Fahrzeugs sowie den Fahrzeugtyp.

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Die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Vorteile des Klägers bestehen … also zum einen in gezogenen Nutzungen im Wert von 3.032,56 EUR, zum anderen in einem tatsächlichen Restwert des PKW von 8.000,00 EUR, sodass sich der Wert dieser Vorteile auf 11.032,56 EUR summiert.

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Soweit der Wert der gezogenen Nutzungen und der tatsächliche Wert des Fahrzeugs (11.032,56 EUR) den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Kauf von 9.495,25 EUR übersteigt, ist er von dem im Ausgangspunkt ermittelten Differenzschaden von 499,75 EUR abzuziehen. Der Wert der beim Kläger entstandenen Vorteile übersteigt den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages um (11.032,56 EUR – 9.495,25 EUR =) … 1.537,31 EUR. Da dieser Betrag größer ist als derjenige, den der Kläger als Differenzschaden ersetzt verlangen kann, ist sein Anspruch nach vorläufiger Beurteilung des Senats der Höhe nach vollständig aufgezehrt.