Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 21.08.2023 – 12 U 36/23
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 16. Januar 2023, 23 O 154/20
nachgehend BGH, 23. Juli 2025, VII ZR 188/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Vergütung für erbrachte Bauleistungen geltend.
Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:
Das Landgericht hat durch Einzelrichterurteil vom 16. Januar 2023 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es für die Fälligkeit der Zahlungsansprüche der Klägerin nicht auf eine Abnahme ankomme, da bereits ein reines Abrechnungsverhältnis eingetreten sei, da beide Seiten nur noch Zahlungsansprüche und keine Mangelbeseitigung oder etwaige Restarbeiten verfolgten.
Anerkenntnisse der Beklagten lägen nicht deshalb vor, weil die Rechnungen nach ihren Vorgaben gestellt worden seien. Diese klägerische Behauptung habe die Beweisaufnahme nicht bestätigen können. So sei es nach den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen N. und der Zeugin F. nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Zeugin F. Rechnungen zwar für die Klägerin nach Vorgaben des Zeugen N. vorbereitet, diese seien dann aber im normalen Postlauf an die Beklagte zur Prüfung übersandt worden. Eine Vorgabe der Rechnungen durch die Beklagte habe hierin nicht gelegen.
Allgemein sei davon auszugehen, dass bei Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht mehr aus einer vorläufigen Abschlagsrechnung geklagte werden könne, sondern eine Schlussrechnung zu erstellen sei. Dabei müsse es sich erkennbar um eine abschließende Abrechnung handeln, die indes nicht zwingend als Schlussrechnung zu bezeichnen sei. Auch Abschlagsrechnungen könnten als Schlussrechnung anzuerkennen sein, wenn sie sämtliche vom Unternehmer ausgeführten Leistungen enthielten und sich eine weitere zusammenfassende Schlussrechnung erkennbar erübrige. Ob eine Rechnung die Kriterien einer Schlussrechnung erfülle, sei objektiv danach zu bestimmen, ob der Auftragnehmer durch die Rechnungslegung zu erkennen gebe, welche Vergütung er wegen der vertraglich geschuldeten Leistungen endgültig und abschließend gegenüber dem Auftraggeber beanspruche.
Bei einer Stundenlohnvergütung seien nach § 15 Abs. 3 VOB/B, bei entsprechender VOB/B-Vereinbarung, regelmäßig Stundenzettel zur Prüfung vorzulegen, die konkrete Angaben zu Stunden, Umfang des Materialaufwandes sowie Geräteaufwandes und etwaiger Sonderleistungen enthalten. Bei einem BGB-Vertrag seien Stundenzettel nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung vorzulegen. Die Stundenlohnvergütung sei auch nicht von vornherein auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand begrenzt.
Für die einzelnen streitgegenständlichen Forderungen ergebe sich Folgendes:
Hinsichtlich der Rechnungen 30/2019 (1.), 31/2019 (2.), Teilrechnung 38/2019 und Schlussrechnung 46/2019 (3.) bestehe kein Anspruch, da die Klägerin bezüglich der beklagtenseits bestrittenen Mengen beweisfällig geblieben sei.
Aus der Schlussrechnung Nr. 56/2019 (4.) bestehe kein Anspruch, da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen habe, wann und wie die behauptete Pauschalvergütung vereinbart worden sein soll, nachdem zunächst eine Abrechnung auf Stundenbasis habe stattfinden sollen.
Hinsichtlich des Bauvorhabens U., dem alle diese Rechnungen zuzuordnen seien, sei die VOB/B nicht einbezogen worden, denn keine der Parteien habe deren Einbeziehung vorgetragen. Unstreitig habe anfänglich eine Vereinbarung über eine Stundenlohnvergütung bestanden. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass nachträglich eine Pauschalpreisvergütung vereinbart worden sei. Hierzu hätte es Vortrages hinsichtlich Ort, Zeit und Höhe der Vereinbarung bedurft, den die Beklagte als beweisbelastete Partei in diesem Punkt nicht gehalten habe. Wegen des Bestehens eines BGB-Vertrages sei nur von den geringen Anforderungen an den Nachweis von erbrachten Stundenleistungen auszugehen.
Soweit die Klägerin mit Rechnung 02/2020 (5.1) eine Pauschalvergütung abgerechnet habe, ist nicht ersichtlich, dass sie einer solchen Vereinbarung zugestimmt habe, zumal danach wieder auf Stundenlohnbasis abgerechnet worden sei. Diese Rechnung sei auch von der Beklagten vorgegeben worden.
Auch aus der Rechnung 63/2019 (5.2) habe die Klägerin keinen Anspruch (mehr). Zwar bestehe dem Grunde nach der Anspruch für erbrachten Stundenlohnarbeiten an der Dämmung der Tiefgarage, indes seien diese Ansprüche durch Erfüllung erloschen, da die Beklagten unstreitig am 4. Dezember 2019 unter anderem auf diese Rechnung 17.300,32 Euro ohne Verrechnungsbestimmung gezahlt habe. Nach § 366 Abs. 2 BGB werde die älteste Forderung getilgt, hier die Rechnung 63/2019.
Hinsichtlich der Rechnung 66/2019 (5.3) habe die Klägerin nicht dargelegt, welche Vertragsleistungen im abgerechneten Zeitraum vereinbart waren und erbracht wurden. Die Angabe "Arbeiten nach Anweisung vor Ort" genüge selbst den geringen Anforderungen an ein schlüssiges Vorbringen nicht.
Aus der Rechnung 11/2020 (5.4) habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 150,00 Euro aus sechs Arbeitsstunden im Bereich des Einfahrtstores. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch.
Aus der Rechnung 13/2020 (5.5) habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5.912,50 Euro. Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch. Auch sei keine gesonderte Schlussrechnung für das Bauvorhaben U. erforderlich, da erkennbar sei, welche Arbeiten für welche Leistungszeiträume die Klägerin mit den einzelnen Rechnungen abgerechnet habe. Aus einer zusammenstellenden Schlussrechnung ergäben sich keine weiteren Erkenntnisse. Die gestellten Rechnungen seien prüffähig.
Hinsichtlich der Rechnung 64/2019 (6.) habe die Klägerin einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 199,68 Euro gemäß §§ 650a, 631 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Bauvertrag. Die VOB/B sei nicht einbezogen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich ein Zeitaufwand von 354 Stunden im Zeitraum 18. bis 26. Oktober 2019. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Rechnung 64/2019 als Schlussrechnung sei nicht erforderlich, es sei erkennbar, dass es sich nicht um eine Abschlagsrechnung handeln solle, sondern um eine endgültige Abrechnung für die Arbeiten in diesem Zeitraum. Auch diese Rechnung sei wegen der Zahlung vom 4. Dezember 2019 (s. Ziffer 5.2) größtenteils erfüllt, lediglich der Restbetrag in Höhe von 199,68 Euro offen.
Die Rechnung 65/2019 (6.) sei mangels Erwähnung im Schriftsatz vom 12. November 2021, der die Einzelpositionen der Klageforderung aufliste, nicht Streitgegenstand.
Aus der Rechnung 67/2019 (7.) und der Rechnung 68/2019 (8.) habe die Klägerin keinen Anspruch, da sie nach einem Bestreiten der Beklagten, dass die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien, keinen Beweis für den zeitlichen Umfang angetreten und nicht aufgeschlüsselt habe, wie sich der zeitliche Gesamtumfang zusammensetze.
Aus der Rechnung 69/2019 (8.) habe die Klägerin keinen Anspruch, da sie die Rechnung trotz Hinweises der Beklagten nicht vorgelegt und auch nicht dargelegt habe, welche Vertragsleistungen vereinbart und erbracht worden seien. Der Anspruch sei nicht schlüssig dargetan.
Aus den Teilrechnungen 78/2019 und 12/2020 (9.) habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da es sich um Abschlagsrechnungen handele, die auch nicht in Schlussrechnungen umgedeutet werden könnten. Für ein Bauvorhaben könne es nur eine Schlussrechnung geben. Ansprüche aus Abschlagszahlungen könne die Klägerin nach Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht mehr geltend machen. Wegen des erfolgten Hinweises sei die Klage auch als unbegründet, nicht als derzeit unbegründet abzuweisen.
Aus den Rechnungen 80/2019, 81/2019 und 01/2020 (10.) habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da wegen der Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag die entsprechenden Stundenzettel hätten vorgelegt werden müssen. Die klägerseits vorgelegten Stundenzettel erfüllten indes die Anforderungen nicht, es sei nicht erkennbar, welche Leistungen die Arbeiter der Klägerin ausgeführt hätten und die Beklagte habe auch dargetan, die Unterschrift nicht zuordnen zu können.
Aus den Rechnungen 82/2019 und 84/2019 (11.) habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da sie trotz Einbeziehung der VOB/B in diesen Vertrag keine Stundenzettel vorgelegt und trotz Hinweises nicht dargetan habe, welche Arbeiten die Mitarbeiter ausgeführt hätten.
Aus der Rechnung 83/2019 (12.) habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da zwar die VOB/B nicht einbezogen gewesen sei, die Beklagte aber die Leistungserbringung bestritten und die Klägerin danach den erforderlich substantiierten Vortrag nicht gehalten habe. Ein Anerkenntnis aus einer Teilzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro auf diese Rechnung könne die Klägerin nicht herleiten.
Aus der Rechnung 04/2020 (13.) bestehe ein Anspruch in Höhe von 1.700,00 Euro gegen die Beklagte aus dem abgeschlossenen Bauvertrag.
Aus der Rechnung 07/2020 (14.) bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, da zu einer Pauschalpreisvergütung nicht vorgetragen sei, es sich nur um eine Teilrechnung handele, obwohl Schlussrechnungsreife bestehe und sich aus der Rechnung auch nicht erkennen lasse, für welchen Teil der geleisteten Arbeiten die Rechnung gelten solle.
Aus der Rechnung 08/2020 (15.) habe die Klägerin ebenso keinen Anspruch gegen die Beklagte, da zu einer Pauschalpreisvergütung nicht ausreichend klägerseits vorgetragen sei und Schlussrechnungsreife bestehe und sich aus der Rechnung auch nicht erkennen lasse, für welchen Teil der geleisteten Arbeiten die Rechnung gelten solle. Ein Anerkenntnis aus einer Teilzahlung in Höhe von 4.800,00 Euro auf diese Rechnung könne die Klägerin nicht herleiten.
Aus der Rechnung 09/2020 (16.) und der Rechnung 10/2020 (17.) bestehe jeweils kein Anspruch der Klägerin, obwohl in diesen Fällen schlüssig eine Pauschalpreisvereinbarung vorgetragen worden sei. Es handele sich jeweils um eine Teilrechnung, obwohl Schlussrechnungsreife vorliege und diese sei auch einer Schlussrechnung nicht ausnahmsweise gleichzustellen, da der Gegenstand der Teilabrechnung nicht erkennbar sei.
Die Rechnungen 70/2019 sowie 14/2020 (18.) seien nicht vorgelegt und hierzu auch nicht vorgetragen worden.
Aus der Bürgschaft der V. (19.) habe die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, da die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches nicht schlüssig dargelegt worden seien. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben, dass überhaupt Zahlungen aus der Bürgschaft an die Beklagte geflossen seien und der Vortrag hinsichtlich der Behauptung des unberechtigten Zurückhaltens sei nicht schlüssig hinsichtlich eines Zahlungsanspruches.
Unstreitig bestünden Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 15.413,43 Euro, die die Ansprüche der Klägerin überstiegen und ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 12. November 2021 saldiert werden sollen. Es verbleibe kein Restanspruch der Klägerin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Rechnungen 63/2019, 66/2019 und 02/2020 zum Bauvorhaben U. (5.) seien vollständig anerkannt worden. Dies ergebe sich aus dem Chat-Verlauf. Entgegen der Äußerung des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 sei dieses Anerkenntnis nicht berücksichtigt worden.
Auch die Rechnungen zum Bauvorhaben S. Gärten 1.1 und 2.1 (11. und 9.) seien in Höhe von insgesamt 17.400,00 Euro durch die Beklagte am 30. Januar 2020 anerkannt worden.
Auch die Rechnung 07/2020 (14.) habe die Beklagte in Höhe von 3.000,00 Euro anerkannt. Mehr mache die Klägerin nicht geltend.
Die Rechnung 08/2020 (15.) habe die Beklagte am 30. Januar 2020 in Höhe von 5.000,00 Euro anerkannt, aber nur 4.800,00 gezahlt. Der Restbetrag stehe der Klägerin zu.
Ein Hinweis des Landgerichts, dass das Anerkenntnis – anders als noch im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert – nicht berücksichtigt werde, sei nicht ergangen, auch die Entscheidungsgründe des Urteils verhielten sich hierzu an keiner Stelle.
Hinsichtlich des Vorgangs der Rechnungsstellung habe das Landgericht den klägerseits benannten Zeugen K. P. nicht gehört, aber auch keine Hinweise erteilt, warum es auf dessen Zeugnis nicht ankomme.
Bezüglich der Rechnungen 30/2019 (1.), 31/2019 (2.) sowie 38/2019 und 46/2019 (3.) habe die Klägerin mit der Klageschrift Zeugen zu den erbrachten Leistungen benannt, die das Gericht erster Instanz jeweils nicht gehört habe. Stattdessen sei es davon ausgegangen, die Klägerin sei beweisfällig geblieben. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Hinsichtlich der Rechnungen 38/2019 und 46/2019 (3.) sei es der Beklagten wegen der unstreitigen Teilzahlung in Höhe von 10.755,00 Euro verwehrt, Einwendungen gegen die Höhe der Forderung nach Abnahme vorzubringen. Die Beklagte habe durch Teilzahlung die Leistung anerkannt.
Zur Rechnung 56/2019 (4.) habe die Klägerin den Zeugen E. benannt, der hätte bestätigen können, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Zudem habe die Beklagte 7.500,00 Euro auf diese Rechnung bezahlt, sodass das Gericht nicht davon ausgehen könne, die Forderungen wären nicht entstanden.
Betreffend des Bauvorhabens U. (5.) habe die Beklagte – wie dargestellt – bereits ein Anerkenntnis abgeben. Verfahrensfehlerhaft habe zudem das Gericht die angebotenen Zeugen zur Leistungserbringung nicht vernommen. Widersprüchlich spreche das Landgericht hier teilweise zu, ohne dies im Tenor entsprechend umzusetzen.
Hinsichtlich der Rechnungen 67/2019 bis 69/2019 (7. und 8.) sei klägerseits Zeugenbeweis angeboten worden zum Umfang der erbrachten Leistungen, die das Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt habe.
In Bezug auf das Bauvorhaben S. Gärten 1.1 und 2.1 (11. und 9.) sei – wie dargestellt – durch die Beklagte ein teilweises Anerkenntnis erklärt worden und zudem habe das Gericht die angebotenen Zeugenbeweise hinsichtlich der Leistungserbringung nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Rechnungen 80/2019, 81/2019 und 01/2020 (10.) sowie 83/2019 (12.) sei Beweis über den Umfang der Leistungserbringung durch die Klägerin angeboten worden, den das Gericht nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Rechnung 83/2019 (12.) sei zudem eine Teilzahlung erfolgt, weshalb die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht gehört werden könne.
Die Rechnung 04/2020 (13.) sei zutreffend zugesprochen, aber nicht tenoriert.
Die Rechnungen 07/2020 (14.) sowie 08/2020 (15.) seien anerkannt, überdies habe das Gericht den jeweils angebotenen Zeugenbeweis zum Umfang der Leistungserbringung übergangen.
Hinsichtlich der Rechnungen 09/2020 (16.), 10/2020 (17.) sowie 70/2019 und 14/2020 (18.) habe das Gericht die jeweils angebotenen Zeugen zum Umfang der erbrachten Leistungen nicht gehört.
Die unstreitigen Gegenansprüche reichten nicht, die bestehenden Forderungen der Klägerin insgesamt zu Fall zu bringen. Diese seien auch bereits abgezogen, was das Landgericht verkannt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stendal, verkündet am 16. Januar 2023, Az. 23 O 154/20, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 98.191,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 56.444,07 Euro seit Zustellung des Mahnbescheides sowie auf 41.747,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise das Urteil des Landgerichts Stendal, Az. 23 O 154/20 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
B.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach Saldierung der unstreitigen Gegenforderungen der Beklagten gegen die Klägerin, die die Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zur Aufrechnung gestellt hat, verbleibt kein Anspruch der Klägerin.
Soweit die Berufung meint, das Gericht erster Instanz habe verfahrensfehlerhaft die bereits mit der Klageschrift benannten diversen Zeugen zu den Bauvorhaben der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 12 sowie 14 bis 18 des landgerichtlichen Urteils nicht zum Umfang der Leistungserbringung gehört, dringt die Berufung hiermit nicht durch. Die Zeugen waren zum Umfang der Leistungserbringung trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2021 sowie im Beschluss vom 27. September 2022 nicht durch die Klägerin benannt. In Reaktion auf die gerichtlich erteilten Hinweise zur erforderlichen Aufschlüsselung der erbrachten Stundenleistungen reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. November 2021 (Bl. 69 ff. Bd. II d. A.) diverse Stundenzettel für die erbrachten Arbeiten ein und wiederholte ihren Vortrag hinsichtlich der Vorgehensweise der Rechnungserstellung. Ein Hinweis auf eine Zeugenbenennung bereits in der Klageschrift auch zum Umfang der Arbeiten findet sich nicht. Auch wird die Zeugenbenennung nicht ausdrücklich wiederholt. Aus der Klageschrift ist nicht zu erkennen, dass die dort benannten diversen Zeugen zu den einzelnen Bauvorhaben auch zum Umfang der Leistungserbringung benannt sein sollten. Es heißt dort in dem einleitenden Satz zur Zeugenbenennung so oder so ähnlich: "Die Arbeiten wurden ebenso beanstandungslos durchgeführt wie auch die Abnahme erfolgt ist" oder "Auch hier wurde das Gewerk ausgeführt, es war mängelfrei und wurde abgenommen". Dass sich die Zeugenbenennung auch zum Umfang der geleisteten Arbeiten und erbrachten Stunden verhalten sollte, war der Zeugenbenennung weder ausdrücklich noch "zwischen den Zeilen" zu entnehmen. Vielmehr hätte die Klägerin nach den ausdrücklich erteilten Hinweisen des Gerichts erkennen können und müssen, dass es einer Aufschlüsselung der erbrachten Arbeiten in den genannten Fällen bedarf und hierzu gegebenenfalls entsprechende Zeugen zu benennen wären. Womöglich hätte der Hinweis ausgereicht, dass die bereits mit der Klageschrift benannten Zeugen auch zum behaupteten Umfang der erbrachten Leistungen benannt werden. Aber auch dieser Hinweis fehlt. Das Landgericht war nach seinem ausdrücklichen Hinweis nicht gehalten, die zu anderen Beweisthemen benannten Zeugen auch zum Umfang der erbrachten Leistungen zu vernehmen. Ein Verfahrensfehler ist dem Landgericht insoweit nicht unterlaufen.
Soweit zudem mit der Berufung eingewandt wird, der Zeuge K. P. hätte erstinstanzlich zum Komplex der Rechnungserstellung vernommen werden müssen, was das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, ist auch dieser Einwand nicht durchgreifend. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge zu diesem Komplex benannt war. Indes hat das Gericht erster Instanz mit Hinweisbeschluss vom 27. September 2021, Bl. 38 Bd. II d. A. die Klägerin darauf hingewiesen, dass klarzustellen sei, warum der Zeuge zu diesem Punkt aussagefähig sei. Dies war dem bisherigen Vortrag der Klägerin auch tatsächlich nicht zu entnehmen. Diesem Hinweis ist die Klägerin nicht nachgekommen, sie hat sich nicht weiter hierzu geäußert. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin war indes Inhalt der unter Beweis gestellten Behauptung, dass der Zeuge N. die Stundenzettel an die Zeugin F. übermittelt haben will, welche dann nach den Vorgaben des Geschäftsführers der Beklagten die Rechnungen erstellt habe. Welche Funktion der benannte Zeuge P. in diesem Vorgang gehabt haben soll, war aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht sodann nur die Zeugin F. und den Zeugen N. als unmittelbar an dem Vorgang der Rechnungserstellung beteiligte Personen geladen und sich auf Grundlage ihrer übereinstimmenden Angaben eine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gebildet. Das ist nicht zu beanstanden und dieses Beweisergebnis zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Erkenntnisse der weitere Zeuge gehabt haben will als die Erkenntnisse der unmittelbar Beteiligten. Dies legt auch die Berufung nicht dar.
Soweit die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat eine durch die Beklagte vorgegebene Art der Abrechnung, insbesondere von Pauschalpreisverträgen aus dem weiteren WhatsApp-Chat wie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022, dort S. 6 ff. (Bl. 175 ff. Bd. II d. A.) eingereicht, bestätigt sehen will, lässt dieser Chat aber gerade nicht den Schluss zu, dass konkrete Abrechnungen durch die Beklagte vorgegeben worden sein sollen. Der WhatsApp-Chat beschränkt sich, soweit dies aus den teils kryptischen Formulierungen überhaupt erkennbar ist, auf eine Diskussion um Skonto, die Frage, wann Überweisungen ausgeführt werden und sodann auf Bl. 179 Bd. II d. A. auf den Text: "mache keine Stunden mehr …das nervt mich nur ab … sag Preis". Hieraus aber eine vorgegebene Rechnungserstellung zu entnehmen, ist aus Sicht des Senates nicht möglich, denn der Zeuge N. wird vom Geschäftsführer der Beklagten gerade aufgefordert, einen Preis zu nennen. Auf welches Bauvorhaben dieser Wunsch nach einem Pauschalpreis dann aber bezogen gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Auch liegt die nachfolgende Sprachnachricht nicht vor, sodass die Antwort auf diesen Vorschlag unbekannt ist.
Soweit die Berufung zu den Ziffern 3 und 4, 9 sowie 12 des landgerichtlichen Urteils meint, ein Anerkenntnis sei durch Teilzahlungen der Beklagten erfolgt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Ein Anerkenntnis kann nicht allein in einer vorbehaltlosen Teilzahlung gesehen werden. Bei Ermangelung weiterer Anhaltspunkte über die reine (Teil-) Erfüllungshandlung hinaus, kann in einer vorbehaltlosen Zahlung des Schuldners nicht die Aussage gesehen werden, er stelle damit den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit (BGH, Urteil vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 30. April 2012, 24 U 224/11, NJOZ 2013, 549). Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt zudem eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche kann namentlich darin liegen, dass zwischen den Parteien ein Streit oder jedenfalls eine Ungewissheit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt besteht (BGH, Urteil vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 30. April 2012, 24 U 224/11, NJOZ 2013, 549). Dass eine solche Ungewissheit zum Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlungen bestand und die Beklagte in Kenntnis dieser Unsicherheit Teilzahlungen leistete und zugleich ein Anerkenntnis in Höhe der gesamten Rechnungsforderung abgeben wollte, ist weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten ersichtlich. Der Zeuge N. beschrieb in seiner Vernehmung das Zahlungsverhalten als schleppend, mit ungerechtfertigten Kürzungen verbunden mit Mitarbeiterabwerbung. Dass er in Teilzahlungen ein Anerkenntnis gesehen haben will und hierfür überhaupt seitens der Beklagten Anlass bestanden haben soll, ist auch seiner Aussage nicht zu entnehmen. Der rein tatsächliche Akt einer Teilzahlung genügt jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH nicht.
Soweit die Berufung sich hinsichtlich der Bauvorhaben U. (Ziffer 5.), S. Gärten BF 1.1 und 2.1 (Ziffer 9. und 11.), G. Höfe (Ziffer 14.) und K. Straße (Ziffer 15.) auf ein Anerkenntnis aus dem WhatsApp-Chat vom 30. Januar 2020 (Bl. 180 Bd. II d. A.) stützt und hierauf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gründen möchte, moniert sie zwar zu Recht, dass sich das Landgericht in seinem Urteil mit diesem Umstand trotz entsprechender Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auseinandersetzt. Der Berufung verhilft aber auch dies im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Es ist schon nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung der Forderungsaufstellung durch vorangegangene WhatsApp durch ein "Ja L. " um ein deklaratorisches Anerkenntnis dieser Forderungen handelt. Bei einem deklaratorischen Anerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, wobei der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage stellt, sondern ihn dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht. Die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 27. Januar 1988, IV b ZR 82/86, NJW-RR 1988, 962). Dies trifft hier nicht in allen Punkten zu. Zwar bestand zwischen den Parteien Streit über Zahlungsverpflichtungen der Beklagten in einzelnen Bauvorhaben. Dass allerdings das Verständnis auch der Beklagten dahin ging, die reinen Zahlbeträge dahingehend anzuerkennen, dass sie mit weiteren Einwänden gegen diese Forderungen ausgeschlossen sein sollte, ist weder der Vereinbarung noch dem Vortrag der Klägerin dazu zu entnehmen. So heißt es im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 zu der vorgelegten WhatsApp-Kommunikation schlicht, dass sich aus dieser ergebe, dass die Beklagte die von der Klägerin vorgegebenen Beträge bestätigt habe. Dass hierin auch ein Anerkenntnis im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses gelegen haben soll, behauptet die Klägerin nicht. Ein solches Verständnis ergibt sich auch nicht aus der protokollierten Aussage des Zeugen N. . Dieser sagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. Oktober 2022 aus, dass es ein Treffen zum Bauvorhaben U. gegeben habe, an dem auch seine Frau beteiligt gewesen sei. Herr M. sei auf die schlechter werdende Zahlungsmoral angesprochen worden, habe aber beschwichtigt und gesagt, er werde kurzfristig zahlen und die Mitarbeiter sollten weiterarbeiten. Auf dieses Gespräch hin habe er, der Zeuge, dann an die vereinbarten Zahlungen per WhatsApp erinnert, was diese Nachricht wie Bl. 180 Bd. II d. A. gewesen sei (S. 5 und 6 des Protokolls vom 6. Oktober 2022, Bl. 12 f. Bd. III d. A.). Dass in dieser reinen Zusage zugleich ein Einwendungsausschluss gelegen haben soll, den ein Anerkenntnis aber voraussetzte, ist nicht erkennbar. Vielmehr sind reine Zahlungszusagen auf ausstehende Rechnungen gemacht worden, die indes nicht den Charakter eines Anerkenntnisses mit allen rechtlichen Folgen hatten.
Soweit die Berufung moniert, dass das erstinstanzliche Gericht zwar teilweise Beträge zu Gunsten der Klägerin in den Entscheidungsgründen zuspreche, dies aber in der klageabweisenden Tenorierung nicht zum Ausdruck komme, dringt sie auch mit diesem Einwand nicht durch. Die vollständig klageabweisende Tenorierung ist zutreffend, da das Gericht erster Instanz eine Verrechnung der der Klägerin nach seiner Ansicht zustehenden Beträge, nämlich insgesamt 7.962,18 Euro aus den Ziffern 5, 6 und 13, mit den der Beklagten unstreitig zustehenden Gegenansprüchen in überschießender Höhe vorgenommen hat, weshalb folgerichtig kein Zahlungsanspruch der Klägerin verblieb und die Klage abzuweisen war. Dass die Klägerin mit ihrer Antragstellung bereits eine Verrechnung vorgenommen und ihren Klagebetrag entsprechend reduziert hat, verhindert diese Saldierung gerade nicht. Die Klägerin ging bei ihrer Saldierung davon aus, dass ihr alle Ansprüche aus den geltend gemachten Streitpositionen zustehen. Das Gericht erster Instanz hat zutreffend den deutlich überwiegenden Anteil dieser behaupteten Forderungen abgewiesen. Nach der dennoch vorzunehmenden Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nach Vorgabe der Klägerin verbleibt schlicht kein Zahlungsanspruch. Im Übrigen hat die Beklagte mit dieser Forderung in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich die Aufrechnung erklärt.
Soweit die Beklagte eine hilfsweise Widerklage erhoben hat, war über diese durch den Senat nicht zu entscheiden, da die Klage aus anderen Gründen bereits vollständig abzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).