Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 16.01.2024 – 1 U 54/22
Orientierungssatz
1. Da Verfahren in Arzthaftungssachen in der Regel besondere Anforderungen an die Tatsachenermittlung und -feststellung stellen und häufig auch in rechtlicher Hinsicht schwierig sind, werden die Voraussetzungen für die Übertragung der Sache auf einen Einzelrichter nur selten vorliegen.
2. Auf die erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter kann ein Rechtsmittel auf Grund von § 348a Abs. 3 ZPO nur dann gestützt werden, wenn dem Willkür und damit ein Vorenthalten des gesetzlichen Richters zugrunde liegt. Allein der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Arzthaftungssachen grundsätzlich vom vollbesetzten Spruchkörper zu verhandeln sind, reicht für sich für einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht aus.
3. Dem Gericht unterläuft ein Ermessensfehler, wenn ein Sachverständiger aus dem der Beweisfrage nicht entsprechenden Fachgebiet gewählt wird.
4. Orthopäden bzw. Unfallchirurgen erfüllen ihre Behandlungs- und Aufklärungspflichten nicht nach den Maßstäben der Neurochirurgie, sondern nach denjenigen des eigenen Fachgebietes, denn Orthopäden und Neurochirurgen vertreten durchaus unterschiedliche Behandlungsansätze. Zur Begutachtung der orthopädischen Behandlung eines Patienten bedarf es grundsätzlich eines Facharztes für Orthopädie und nicht der Neurochirurgie.
5. Voraussetzung für das Auslösen der sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite ist nicht, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt. Es genügt, wenn er Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet.
6. Bei nur relativer Indikation hat der Arzt auch über die weiteren Therapiemöglichkeiten und deren Reihenfolge aus medizinischer Sicht aufzuklären und dabei das eingetauschte Risiko gegenüber den Folgen einer Nichtbehandlung deutlich zu machen. Dies verlangt nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch, in dem bei hohem Misserfolgsrisiko und zweifelhafter Indikation auch über das Misserfolgsrisiko aufzuklären ist. Der Patient muss erfahren, worauf er sich einlässt, und in die Lage versetzt werden, das Für und Wider der Behandlung sorgfältig abzuwägen.
7. Maßgeblich für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung ist nicht der verständige Durchschnittspatient, sondern der jeweilige Patient in seiner konkreten Entscheidungssituation bei einer inhaltlich vollständigen Aufklärung durch die Behandlungsseite. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Aufklärung.