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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 25.04.2024 – 4 WF 62/24 (VKH)

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0425.4WF62.24.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 25. März 2024 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bernburg vom 11. Februar 2020 wird dahin abgeändert, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab dem 1. Mai 2024 gegen Raten erfolgt und die Antragstellerin ab diesem Monat jeweils bis zum 10. eines jeden Monats monatlich 354,00 Euro zu zahlen hat.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 wurde der Antragstellerin für das erstinstanzliche Ehescheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 124 ZPO mit gerichtlicher Verfügung vom 1. November 2023, die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erst am 19. Februar 2024 zugegangen war, ließ die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. März 2024 einen neuen Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO und weitere Belege einreichen. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde der Antragstellerin die gerichtliche Einkommensberechnung übersandt und ferner die Absicht mitgeteilt, aufgrund einer von der Antragstellerin nicht unverzüglich angezeigten „wesentlichen Veränderung“ der Einkommensverhältnisse im Sinne von § 120a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 ZPO die Erstbewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufheben zu wollen. Eine Reaktion erfolgte nicht, so dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2024 die Voraussetzungen von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angenommen und die Erstbewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat. Gegen den ihr zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 11. April 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, auf die für Einzelheiten Bezug genommen und verwiesen wird.

II.

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Die nach § 113 Abs. 1 FamFG, 127, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bejaht. Letztere liegen nicht vor.

3

Die Einkommensveränderung ist wesentlich. Davon ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Denn ein Vergleich der Einkommenslage zum Zeitpunkt der Erstbewilligung mit der Einkommenslage im Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung zeigt, dass sich das laufende monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin seither nicht nur einmalig um mehr als 100 Euro pro Monat verbessert hat und damit objektiv eine Einkommensveränderung im Sinne von § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bejahen ist.

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Am 11. Februar 2020 lag das monatliche Bruttoeinkommen bei 2.773,51 Euro, auch wenn in der Anlage „Einkommensberechnung“ zum Bewilligungsbeschluss das monatliche Nettoeinkommen mit 1.530,48 Euro zu niedrig angenommen worden ist, weil das Familiengericht ganz offensichtlich außer Acht gelassen hat, dass die Antragstellerin schon seinerzeit zusätzlich zum regelmäßigen Erwerbseinkommen einmal jährlich Sonderzahlungen von Weihnachtsgeld im November und „LOB“ im Dezember angegeben und bezogen hat und das Familiengericht diese Einmalzahlungen hätte anteilig auf das Kalenderjahr umlegen müssen. Der Senat orientiert sich an der Gehaltsabrechnung für Dezember 2019, nach der das Jahresbrutto 2019 bei 33.282,13 Euro oder monatlich im Durchschnitt bei 2.773,51 Euro gelegen hatte.

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Das Bruttoeinkommen im Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens liegt mittlerweile bei monatlich rd. 3.004,33 Euro, jedenfalls mindestens bei monatlich 2.873,52 Euro (+ 100,01 Euro) und damit um wenigstens 100 Euro brutto höher. Der Senat orientiert sich an der vorgelegten Gehaltsabrechnung für März 2024, aus der das bisherige Jahresbrutto mit 9.013,06 Euro hervorgeht. Die Antragstellerin wird bei linearer Hochrechnung in 2024 ein Bruttoeinkommen von 36.051,19 Euro zu erwarten haben, so dass sich daraus ein monatliches Bruttoeinkommen von rd. 3.004,33 Euro ergibt. Selbst wenn sich aus den Zahlungen für die ersten drei Monate des Jahres nicht auf das Jahresbrutto schließen lässt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Jahresbrutto 2024 mindestens 34.482,24 Euro erreichen wird. Dabei handelt es sich um das 12-fache des um monatlich 100,01 Euro erhöhten Jahresbrutto 2019, das noch der Erstbewilligung zugrunde lag.

6

Anders als das Amtsgericht angenommen hat, fehlt es sowohl an (nachweislicher) Absicht als auch an grober Nachlässigkeit für diese Pflichtverletzung. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung ist damit unentschuldbares Verhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das schlichte Vergessen der Mitteilung indiziert trotz der Belehrung nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO kein solches Verhalten (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 124 ZPO, Rn. 20 m.N. – juris). Die unterbliebene Mitteilung einer Einkommensverbesserung wird in der Regel grob verschuldet sein, wenn die Partei den Arbeitsplatz wechselt und nunmehr ein ganz erhebliches höheres Einkommen erzielt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2018, Az. III-2 Ws 94/18, Rn. 37 f. - juris). Dass die Antragstellerin besonders sorglos war und eine sich jedermann aufdrängende Sorgfalt vermissen ließ, lässt sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass die Antragstellerin im Verlauf der letzten fünf Jahre das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei ein- und demselben Arbeitgeber ohne Höhergruppierung fortgeführt und lediglich an einer allgemeinen Einkommenssteigerung teilgenommen hat. Der allmähliche Anstieg der Vergütung hätte für die Antragstellerin zwar Anlass sein müssen, an eine unverzügliche Mitteilung zu denken. Eine konkretes Ereignis, das die Antragstellerin an eine „punktgenaue“ Verbesserung ihrer Einkommenssituation hätte aktiv denken lassen müssen (wie etwa der Wechsel aus Erwerbslosigkeit in Vollzeittätigkeit oder der Wechsel von einem Arbeitsplatz zu einem besser bezahlten Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber) lag dieser „schleichenden“ Veränderung nicht zugrunde, so dass sich die Einstufung dieser Nachlässigkeit als „grob“ noch nicht rechtfertigt.

7

Folglich war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

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Dabei kann es in dem konkreten Fall allerdings nicht bleiben. Denn die aktuelle Einkommenssituation der Antragstellerin rechtfertigt – als Minus gegenüber einer Vollaufhebung der Erstbewilligung – eine Änderung der Erstbewilligung zu ihrem Nachteil für die Zukunft nach § 120a Abs. 1 ZPO. Nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist eine Änderung zum Nachteil eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten nur dann zeitlich ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Erstbewilligung datiert auf den 11. Februar 2020. Die Entscheidung des Senats fällt in den April 2024. „Entscheidung“ im Sinne von § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist aber nur diejenige in der Hauptsache, nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Rechtsstreit endet also mit der Rechtskraft der letzten Entscheidung (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 120a ZPO, Rn. 12 m.w.N. – juris), also etwa bei einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache erst mit der Entscheidung über die Folgesache. Weil das Hauptsacheverfahren erst mit Abschluss eines Vergleichs vor dem Güterichter des Amtsgerichts Bernburg unter dem 24. Januar 2022 abgeschlossen wurde, ist eine Änderung der Erstbewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gesperrt.

9

Nimmt man das durchschnittliche Nettoeinkommen der Antragstellerin mit dem Amtsgericht mit 2.167,38 Euro an – Einwände gegen diesen Wert hat die Antragstellerin nicht erhoben – und bringt man die Absetzbeträge nach der Berechnung vom 11. März 2024 in Abzug, ergibt sich daraus eine monatlich zu zahlende Rate über 354,00 Euro.

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Zu Recht hat das Amtsgericht auch davon abgesehen, die angelegte Terminüberweisung für den 02. April 2024 über 362,73 Euro als Nachweis für die Beteiligung der Antragstellerin an der monatlichen Mietzahlung ihres Lebensgefährten zu akzeptieren. Der Auflage, einen Mietvertrag vorzulegen, aus welchem hervorgeht, in welcher Höhe der Lebensgefährte als Mieter der Wohnung Zahlungen an den Vermieter zu erbringen hat und in welchem Verhältnis die Mietanteile auf die Antragstellerin und den Lebensgefährten verteilt sind, ist die Antragstellerin bis zuletzt nicht nachgekommen.

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Derzeit sind dem Senat allerdings auch die Hände gebunden, um die absehbare Aufnahme von Unterhaltszahlungen für den bei dem früheren Ehemann der Antragstellerin lebenden Sohn D. bereits vor dem 31. Mai 2024 zu berücksichtigen. Infolge der Vereinbarung vor dem Güterichter vom 24. Juni 2022 hatte die Antragstellerin Kindesunterhalt in gleicher Höhe zu zahlen wie sie Ehegattenunterhalt von ihrem Ehemann bis 31. Mai 2024 beanspruchen kann. Dass es bislang nicht zur Aufnahme von wechselseitigen Zahlungen gekommen ist, sondern die gegenläufigen Ansprüche miteinander verrechnet wurden, ist nachvollziehbar. Ob die Antragstellerin aber tatsächlich ab Juni 2024 Zahlungen auf den Kindesunterhaltsanspruch aufnehmen wird, ist derzeit ungewiss. Etwaige Belege gibt es dafür noch nicht. Bei der nun angeordneten Zahlung muss es für die Zeit ab Juni 2024 nicht bleiben, weil es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin offensteht, wegen einer Verschlechterung der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Aufnahme von Kindesunterhaltszahlungen ein Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO bei dem Amtsgericht Bernburg einzuleiten.

III.

12

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

13

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat geprüft. Solche der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Art liegen aber nicht vor.