Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 30.05.2024 – 1 ORbs 103/24
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0530.1ORBS103.24.00
Orientierungssatz
Beschlüsse, die den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfen, bedürfen grundsätzlich keiner Begründung.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Sangerhausen, 5. März 2024, 3 OWi 236/23
Tenor
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2024 hat der Senat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 5. März 2024 als unbegründet verworfen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Nachholung rechtlichen Gehörs.
Dieser ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Betroffene nicht hätte Stellung nehmen können; er hat keinen Vortrag des Betroffenen übergangen.
Soweit der Beschluss vom 21. Mai 2024 keine Begründung enthält, so weist der Senat darauf hin, dass Beschlüsse, die den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfen, grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 80 RdNr. 40).
Soweit der Betroffene ausdrücklich beanstandet, dass ihm die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Stellungnahme gemäß § 349 Abs. 3 StPO übersandt worden sei, ist dies zutreffend, begründet aber keinen Gehörverstoß. Bei dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich um einen Rechtsbehelf eigener Art (Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O. RdNr. 18 m.w.N.) in dem die Vorschrift des § 349 Abs. 3 StPO keine direkte Anwendung findet. Im Regelfall ist die Anhörung des Betroffenen im Verfahren über die Entscheidung der Zulassung zur Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht geboten (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 23. Januar 2020, Vf. 96-IV-19 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf VRS, 39, 392; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2023, 3 ORbs 19/23 – zitiert nach juris). Dementsprechend wurde hier verfahren.
Die Betroffene hat die Kosten der Gehörsrüge zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).