Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 04.10.2024 – 12 Wx 51/24

Orientierungssatz

1. Eine Sicherungshypothek kann nur gelöscht werden, wenn vom Eigentümer mitgeteilt wird, wer die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung beglichen hat und somit bestimmbar bzw. feststellbar ist, ob eine Eigentümerhypothek vorliegt.

2. Die Quittung des bisherigen Gläubigers muss angeben, dass es der Eigentümer war, der gezahlt hat. Nur eine solche Quittung führt den Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Nur im Falle der Befriedigung durch den persönlichen Schuldner geht die Hypothek auf diesen über.

3. Erklärt sich der Hypothekengläubiger in der Löschungsbewilligung für befriedigt, so ist die Bewilligung grundbuchrechtlich als solche bedeutungslos.

4. Es besteht keine Vermutung, dass der jetzige Eigentümer gezahlt hat.