Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 17.10.2024 – 12 Wx 20/24

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1017.12WX20.24.00

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stendal – Grundbuchamt – vom 5. Februar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.170,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zuletzt waren die beiden Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer des in dem Grundbuch von H. Blatt 649 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mittlerweile ist allein der Beteiligte zu 2) eingetragen.

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Mit Schriftsatz vom 23. November 2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht nur beantragt, den Beteiligten zu 2) als alleinigen Eigentümer und ein Nießbrauchrecht zugunsten der Beteiligten zu 1) einzutragen, sondern auch beantragt, die in Abteilung III unter lfd. Nr. 1, 2 und 3 eingetragenen Belastungen zu löschen:

3

- Hypothek in Höhe von 1.000,00 Mark für die Ländliche Spar und Darlehnskasse C. - B. , eingetragen am 11. Februar 1932 (Hypothek Nr. 1),

4

- Hypothek in Höhe von 10.000,00 Mark für Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR in Berlin, eingetragen am 19. März 1982 (Hypothek Nr. 2),

5

- Hypothek in Höhe von 1.400,00 Mark für Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR in Berlin, eingetragen am 19. März 1982 (Hypothek Nr. 3).

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Beigefügt waren der notariell beurkundete Erbauseinandersetzungsvertrag der Beteiligten vom 11. Oktober 2023, Negativzeugnis nach GrdstVG des Landkreises E. vom 10. November 2023, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts S. vom 17. November 2023 sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit den Hypotheken, deren Löschung beantragt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die verschiedenen vorgelegten Urkunden verwiesen.

7

Das Grundbuchamt hat mit einer ersten Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der Hypotheken Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Es fehlten hinsichtlich Hypothek 1 der Nachweis der Vertretungsbefugnis der VdgB (BHG) M. für die Ländliche Spar und Darlehnskasse C. - B. und der Grundpfandrechtsbrief. Gegebenenfalls müsse ein Aufgebotsverfahren oder ein Feststellungsverfahren nach § 26 GBMaßnG durchgeführt werden. Bezüglich der Hypotheken 2 und 3 sei eine bestimmte Geldsumme zu hinterlegen, falls Löschungsbewilligungen nicht vorgelegt werden könnten. Die vorgelegten Quittungen seien nicht ausreichend. Die vorgelegte Eintragungsmitteilung betreffe Rechte, eingetragen im Grundbuch von C. Blatt 9, nicht aber von C. Blatt 14, jetzt gegenständlich Blatt 649. Ob die erforderlichen Löschungsbewilligungen im Grundbuch von C. Blatt 9 vorlägen, könne nicht nachvollzogen werden. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Löschungsbewilligungen der Gläubigerin „Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR“ sei als Rechtsnachfolgerin die Deutsche Ausgleichsbank.

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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Rechte nach § 18 GBMaßnG nicht des Nachweises in der Form des § 29 GBO bedürfe. Er könne nicht erkennen, inwieweit das Grundbuchamt die vorgelegten Unterlagen auf Eignung zur Löschung geprüft habe. Es sei zu fragen, warum das Grundbuchamt meine, dass die vorgelegten Quittungen nicht für den Grundbuchverkehr geeignet seien. Auch die Grundschuldbriefe seien von § 18 GBMaßnG umfasst.

9

Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 hat das Grundbuchamt mit einer zweiten, letztlich angefochtenen Zwischenverfügung die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der Hypotheken Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt werde. Die Befreiung von der Form des § 29 GBO nach § 18 GBMaßnG befreie nicht von der Vorlage der erforderlichen Nachweise und umfasse auch nicht die Grundschuldbriefe. Hinsichtlich der Hypothek 1 sei das Schreiben des Notars, in dem die Rechtsnachfolge erwähnt werde, nicht ausreichend. Die Altakten des Handelsregisters könnten vom Grundbuchamt nicht eingesehen werden. Hinsichtlich der Hypotheken 2 und 3 seien die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, wie in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 ausgeführt. Die zusätzlich vorgelegte Löschungsmitteilung aus dem Jahr 1959 sei kein hinreichender Nachweis, da die Rechte laut der Eintragungsmitteilung mit dem Vermerk „aufgrund des Gesetzes vom 17.02.1954 über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern…“ gelöscht worden seien. Hierbei handele es sich lediglich um eine bedingte Löschung und der Vermerk habe die Warnwirkung ähnlich einem Widerspruch nach § 899 BGB. Nach § 50 LwAnpG gälten die Entschuldungsregelungen der ehemaligen DDR über den 2. Oktober 1990 hinaus. Der Vermerk sei nicht gegenstandslos geworden, er verhindere auch weiterhin den gutgläubigen lastenfreien Grundstückserwerb. Da die Rechte der Eintragungsmitteilung vom 28. September 1959 zufolge bedingt gelöscht worden seien, in dem zur Fortführung auf EDV umgestellten Grundbuchblatt 649 jedoch wieder eingetragen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die schuldrechtliche Forderung wiederaufgelebt sei und die Gläubigerin eine Wiedereintragung beantragt habe. Dies könne aber mangels Archivakten nicht abschließend geklärt werden. Es gelte der Beibringungsgrundsatz.

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Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 eingelegt und zur Begründung allgemein auf den bisher geführten Schriftwechsel verwiesen.

11

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. März 2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht – Beschwerdesenat – zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der beanstandeten Zwischenverfügung haben vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.

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Allerdings gelten, wovon das Grundbuchamt zu Recht ausgegangen ist, gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 36a GBMaßnG Formerleichterungen für die Löschung aller drei Hypotheken, da ihr Nennbetrag 3.000,00 € jeweils nicht übersteigt. Die Hypothek 1 ist mit ihrem Nennbetrag 1.000,00 Reichsmark auf 500,00 DM und sodann auf 255,65 € umzustellen, die Hypothek 2 ist mit ihrem Nennbetrag 10.000,00 Mark der DDR auf 5.000,00 DM und sodann auf 2.556,46 € umzustellen und die Hypothek 3 ist mit ihrem Nennbetrag 1.400,00 Mark der DDR auf 700,00 DM und sodann auf 357,90 € umzustellen.

15

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt vorliegend im Wege der Zwischenverfügung hinsichtlich der Hypothek 1 den Nachweis der Befugnis der VdgB (BHG) M. , die hier am 5. November 1974 notariell beglaubigt die Löschung bewilligt hat (Bl. 53), verlangt hat, die als Gläubigerin eingetragene Ländliche Spar und Darlehenskasse C. - B. zu vertreten. Zutreffend hat das Grundbuchamt zugrundegelegt, dass bei der Löschung einer umgestellten Hypothek gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 36a GBMaßnG die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 GBO bedürfen. Diese Erleichterung der Form entbindet den Antragsteller allerdings nicht von der Notwendigkeit, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise vorzulegen. § 18 GBMaßnG enthält lediglich eine Herabsetzung der Form bezüglich der Bewilligung und der sonstigen Nachweisurkunden, ist also lex specialis zu § 29 GBO (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rdn. 426k). Der notwendige Beleg dafür, dass die VdgB (BHG) M. die Ländliche Spar- und Darlehenskasse C. - B. vertritt, ist nicht vorgelegt.

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Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung hinsichtlich der Hypotheken 2 und 3 überzeugend und durch die Beschwerde auch gar nicht näher angegriffen begründet hat, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Löschung nicht ausreichen. Insbesondere mit den Unterlagen aus dem Jahre 1988 zu einer Löschung betragsmäßig entsprechender Hypotheken in dem Grundbuch von C. Blatt 9 kann eine bereits bewilligte Löschung der beiden Hypotheken auch für das hier in Rede stehende Grundbuch von C. Blatt 14 (mittlerweile Grundbuch von H. Blatt 649) nicht ohne weiteres festgestellt werden. Ebensowenig gaben die Löschungsmitteilung vom 28. September 1959 (Bl. 55) in Verbindung mit den Unterlagen der Jahre 1974/1975 (Bl. 54) Anlass, von einer heute wirksamen Löschungsbewilligung auszugehen. Nach einer Entschuldung im Jahre 1959, verbunden mit einer Löschung der beiden Hypotheken, sind diese aufgrund Eintretens besonderer Voraussetzungen bei den Erben des Schuldners wiederaufgelebt, so dass beide Hypotheken am 19. März 1982 erneut in das Grundbuch eingetragen worden sind. Letztlich fehlen hinsichtlich beider Hypotheken die notwendigen aktuellen Löschungsbewilligungen seitens der Rechtsnachfolgerin der als Gläubigerin eingetragenen Bank.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 GNotKG, orientiert an der Summe der drei umgestellten Nennbeträge der Hypotheken. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO, liegen nicht vor.