Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 11.11.2024 – 1 ORbs 230/24

Orientierungssatz

Beantragt der Verteidiger, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so wird durch die Verfügung, dass die vorher anberaumte Hauptverhandlung abgesetzt und im schriftlichen Verfahren entschieden wird, die Verjährung nicht unterbrochen, wenn ein (weiterer) Hinweis i.S.d. § 72 Abs. 1 OWiG in der Sache nicht ergangen ist.(Rn.5)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 4. September 2024 aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO eingestellt.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

1

Das Verfahren war wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

2

"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

3

Sie dürfte in der Sache auch Erfolg haben. Es ist vor dem Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal am 04.09.2024 Verjährung eingetreten. Tatzeit war der 14.03.2023. Danach ist die Verjährung stets rechtzeitig bis zum 19.12.2023 durch Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 11.03.2024 unterbrochen worden, zuletzt gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG (Bl. 57 d.A.).

4

Danach beantragte der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 07.03.2024 den Termin vom 11.03.2024 aufzuheben und im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG zu entscheiden (Bl. 71 d.A.). Dem ist die erkennende Richterin am 08.03.2024 nachgekommen und hat mit Verfügung von diesem Tage den Termin aufgehoben (Bl. 71 R.d.A.) und letztlich dann am 04.09.2024 in der Sache im Beschlusswege entschieden (Bl. 79 f. d.A.).

5

Beantragt der Verteidiger - wie hier -, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so wird durch die Verfügung, dass die vorher anberaumte Hauptverhandlung abgesetzt und im schriftlichen Verfahren entschieden wird, die Verjährung nicht unterbrochen (Göhler, OWiG 19. Auflage., § 33 Rn. 40a.E.).

6

Ein (weiterer) Hinweis im Sinne des § 72 Abs. 1 OWiG ist in der Sache nicht ergangen. Eine weitere Verjährungsunterbrechung nach §33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG kommt daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

7

Mithin ist mit Ablauf des 19.06.2024 Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG eingetreten. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Amtsgerichts Stendal am 04.09.2024 konnte die Tat nicht mehr wegen Vorliegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses verfolgt werden."

8

Dem schließt sich der Senat an.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.