Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 15.11.2024 – 2 W 73/23
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1115.2W73.23.00
Tenor
I. Auf die gleichgerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 6. November 2023 - dort Beschlussausspruch zu Ziffer 1 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für die Berechnung der gerichtlichen Gebühren im Verfahren der ersten Instanz wird auf 113.200 € festgesetzt.
II. Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer der Beklagten jeweils gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. November 2023 - dort Beschlussausspruch zu Ziffer 2 - werden zurückgewiesen.
III. Diese Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag über Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses vom 11.04.2018 geltend gemacht. Sie hat ursprünglich mit ihrer Klageschrift vom 05.01.2019 die Zahlung von 83.200 € als Ersatz für einen merkantilen Minderwert des Gebäudes im Hinblick auf dessen Höhenlage im Verhältnis zur Straße begehrt. Mit Schriftsatz vom 09.08.2019 hat sie zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, welche infolge von Regenereignissen entstünden, soweit diese auf die Höhenlage zurückzuführen seien. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 45.200 € als merkantilen Minderwert und zur Zahlung weiterer 35.000 € als Vorschuss für die Ersatzvornahme zur Mangelbeseitigung bezüglich der Abdichtung des Gebäudes gegen aufstauendes Sickerwasser zu verurteilen; zudem hat sie den Feststellungantrag aus dem Schriftsatz vom 09.08.2019 gestellt. Die Beklagte und die beiden Streithelfer der Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt; die Beklagte hat im Wege der Drittwiderklage die Feststellung begehrt, dass der Ehemann der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag innehabe.
In seinem am 28.07.2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht durch gesonderten Beschluss den Streitwert für die Ermittlung der gerichtlichen Gebühren (künftig: Kostenwert) auf 103.200 € festgesetzt. Dieser Entscheidung hat es Einzelstreitwerte der Klage in Höhe von 83.200 € und der Drittwiderklage in Höhe von 20.000 € zugrunde gelegt und ausgeführt, dass einerseits die negative Feststellungsklage gegen eine dritte Person gerichtet sei, weswegen keine identischen Streitgegenstände von Klage und Widerklage vorlägen, andererseits lediglich ein Bruchteil der besorgten Zahlungsforderung in Ansatz zu bringen sei.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich gegen den ihnen am 03.08.2023 zugestellten Streitwertbeschluss mit ihrer im eigenen Namen am 11.10.2023 erhobenen Beschwerde gewandt und begehren eine Erhöhung des Kostenwerts auf 123.200 €. Das Gericht habe den im Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2019 enthaltenen Feststellungsantrag nicht berücksichtigt; dieser sei mit 20.000 € zu bewerten. Sie haben mit gleichem Schriftsatz und ebenfalls im eigenen Namen den Antrag gestellt, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit - abweichend vom Kostenwert - ab 11.01.2023 auf 439.600 € und ab 21.04.2023 auf 474.600 € festzusetzen. Insoweit seien die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 11.01. und 21.04.2023 enthaltenen verdeckten Hilfsanträge und Hilfsbegründungen werterhöhend zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 06.11.2023 der Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenwerts teilweise abgeholfen, den Kostenwert in Abänderung der ursprünglichen Festsetzung auf 113.000 € festgesetzt und die Sache im Umfang der Nichtabhilfe dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Es stützt seine Entscheidung zur teilweisen Abhilfe darauf, dass der klägerseitig gestellte Feststellungsantrag versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Anders, als die Beklagte meint, sei insoweit jedoch lediglich ein Einzelstreitwert von 10.000 € anzusetzen, weil es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu konkreten Schäden gekommen sei und nunmehr wegen des Zeitablaufs ein Schadenseintritt nicht mehr zu erwarten sei.
Mit seinem Beschluss vom 06.11.2023 hat das Landgericht außerdem den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 11.01.2023 auf 188.000 € und ab dem 21.04.2023 auf 148.000 € festgesetzt. Eine abweichende Festsetzung sei bezüglich des neuen Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 11.01.2023 gerechtfertigt, mit dem der Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 35.000 € auf eine unzureichende Bauwerksabdichtung gestützt worden sei. Auch soweit mit Schriftsatz vom 11.01.2023 eine mangelbedingte Anhebung des Carports geltend gemacht und hierfür 40.000 € in Ansatz gebracht worden seien, sei dies werterhöhend zu berücksichtigen. Dieser Anspruch sei jedoch am 23.04.2023 - ohne zwischenzeitliche mündliche Verhandlung - wieder zurückgenommen worden. Weitere zusätzliche Gegenstände seien durch die Klägerin nicht eingeführt worden.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer Beschwerde vom 17.11.2023, mit welcher sie nunmehr eine Erhöhung des Gegenstandswerts ab dem 11.01.2023 auf 354.000 € anstreben. Sie meinen, dass abweichende Gegenstände darin lägen, dass die Klägerin zunächst einen merkantilen Minderwert in Höhe von 83.200 € und ab 11.01.2023 auf eine Minderung der Vergütung in Höhe von 45.200 € berufen habe. Die Klägerin habe zudem im Schriftsatz vom 11.01.2023 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 83.200 € wegen Planungsfehlern geltend gemacht, welcher ebenfalls zusätzlich zu berücksichtigen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer der Beklagten hat sich im eigenen Namen den Anträgen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.10.2023 angeschlossen.
Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 22.11.2023 dem Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
Sämtliche Beteiligte hatten im Beschwerdeverfahren vor dem Senat Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
B.
I. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG bzw. nach § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts berufen.
II. Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenwerts
Die gleichgerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer der Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache nur geringfügig Erfolg.
1. Allerdings ist dem Landgericht ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen, der anlässlich des Beschwerdeverfahrens vom Senat zu berichtigen ist. Das Landgericht hat für die Zahlungsanträge der Klägerin den Höchstwert von 83.200 €, für den Feststellungsantrag der Klägerin einen Einzelwert von 10.000 € und für den Feststellungsantrag der Beklagten als Drittwiderklägerin einen Einzelwert von 20.000 € in Ansatz gebracht. Hieraus ergibt sich jedoch rechnerisch richtig ein Gesamt-Kostenwert in Höhe von 113.200 €.
2. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenwerts des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Landgericht unter Berücksichtigung der Teilabhilfe nicht zu beanstanden. Allerdings hatte das Landgericht zunächst tatsächlich versäumt, den Feststellungsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 09.08.2019 wertmäßig zu berücksichtigen. Das hat das Landgericht im Rahmen der Teilabhilfe korrigiert. Bei der Festsetzung eines konkreten Streitwerts des Feststellungsantrags hat dem Landgericht ein Ermessensspielraum zugestanden. Die Festsetzung von 10.000 € ist angesichts der vom Landgericht angeführten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass auch zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Antrags (§ 40 GKG) ein konkreter Schaden nicht eingetreten war, angemessen. Nach der Teilabhilfe haben die Beschwerdeführer auch keine gesonderten Einwendungen hiergegen mehr erhoben.
III. Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
1. Die - im Wege des Anschlusses eingelegte - Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer der Beklagten geht ins Leere. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Erstentscheidung des Landgerichts. Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 06.11.2023 auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abweichend vom Kostenwert den Gegenstandswert von deren anwaltlicher Tätigkeit für die Beklagte festgesetzt. Die Argumente des Landgerichts beziehen sich auf die Tätigkeit für die beklagte. Ob sie in gleicher Weise auf die anwaltliche Tätigkeit für die Streithelfer der Beklagten zutreffen, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ihre anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nicht geeignet, eine Erhöhung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu rechtfertigen.
3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG nur darüber zu befinden, ob das Landgericht im Hinblick auf die in der Beschwerde vom 17.11.2023 aufgeführten Argumente eine (weitere) Erhöhung des Gegenstandswerts in Abweichung vom Kostenwert hätte festsetzen müssen. Erhöhungen werden geltend gemacht im Hinblick auf Streitgegenstände der beiden Zahlungsanträge der Klage, weswegen Ausführungen weder zum Wert des Feststellungsantrags der Klägerin noch zum Wert des Feststellungsantrags der Drittwiderklage geboten sind. Lediglich vorsorglich wird darauf verwiesen, dass die Gründe des Teilabhilfebeschlusses dafürsprechen könnten, dass das Landgericht den Gegenstandswert auf 178.200 € ab dem 11.01.2023 und auf 138.200 € ab 23.04.2023 festsetzen wollte. Denn es ist neben den bereits für den Kostenwert maßgeblichen Einzelwerten des ursprünglichen Antrags auf Zahlung von 83.200 € (merkantiler Minderwert) und des Feststellungsantrags der Klägerin in Höhe von 10.000 € und des Feststellungsantrags der Beklagten als Drittwiderklägerin in Höhe von 20.000 € (Zwischensumme: 113.200 €) von zusätzlichen Einzelwerten in Höhe von 35.000 € (Kostenvorschuss Bauwerksabdichtung) und 40.000 € (Kostenvorschuss Carport, am 23.04.2023 wegfallend) ausgegangen.
4. Das Landgericht hat einen Einzelwert für einen Zahlungsantrag bis zu einer Höhe von 83.200 € für Klageforderungen wegen vertraglicher Gewährleistungsansprüche aufgrund des Mangelsymptoms „Einfamilienhaus in einer Senke“ berücksichtigt. Insoweit hat die Klägerin ihren Leistungsanspruch wechselnd zunächst als merkantilen Minderwert der Bauleistungen begründet, dann auf die Minderung der Gesamtvergütung und alternativ auf Schadensersatz statt der Leistung wegen mangelhafter Planungsleistungen gestützt. Insoweit handelt es sich jeweils um Hilfsbegründungen, welche bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu einer kumulativen Berücksichtigung führen. Sie betreffen ein und denselben gebührenrechtlichen Gegenstand. Der gleichbleibende Klagegrund - Mangel des von der Beklagten zu erbringenden Werkes im Hinblick auf die Höhenlage des Gebäudes - wird lediglich auf mehrere alternative Begründungen gestützt (vgl. Kurpat in: Schneider/ Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.2253).
C.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht einerseits auf § 68 Abs. 3 GKG und andererseits auf § 33 Abs. 9 RVG. Deswegen ist auch die Festsetzung des Kostenwerts der Beschwerdeverfahren entbehrlich.