Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 05.08.2025 – 12 Wx 23/25

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0805.12WX23.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg - Grundbuchamt - vom 25. April 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15,00 €

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. April 2025 den Antrag des Beteiligten vom 25. März 2025 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch von N. Blatt ... zurückgewiesen. Denn der dort eingetragene Grundbesitz steht im Eigentum einer Erbengemeinschaft, zu der die Vollstreckungsschuldnerin des Beteiligten, I. St., gehört. Steht nämlich der Schuldner weder als Alleineigentümer noch als Miteigentümer des Grundstücks (Wohnungseigentums), sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, so darf das Grundbuchamt eine Zwangshypothek mit der Folge, dass ein Miterbenanteil belastet wird, nicht eintragen (z.B. OLG München, Beschluss vom 9. September 2015 - 34 Wx 260/15). Dies sieht der Beteiligte ausweislich seiner Beschwerdeschrift vom 29. April 2025 letztlich auch nicht mehr anders.

3

Entgegen der Ansicht des Beteiligten war das Grundbuchamt aber auch nicht daran gehindert, über seinen Eintragungsantrag zu entscheiden, weil er diesen zuvor bereits wirksam zurückgenommen hätte. Mit seinem einfachen Anwaltsschriftsatz vom 17. April 2025 hat der Beteiligte nicht wirksam die Rücknahme zu erklären vermocht. Denn die Rücknahme des Eintragungsantrages bedurfte nach § 31 Satz 1 GBO der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form, also der öffentlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung. Dies gilt gerade auch für die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek (z.B. Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 6 zu § 31 GBO). Jenen Anforderungen an die Form hat der Schriftsatz des Beteiligten vom 17. April 2025 nicht entsprochen. Die Ausnahme des § 31 Satz 2 GBO von der Formvorschrift des § 31 Satz 1 GBO für den Fall eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

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Der Senat erkennt auch nicht, dass, wie von dem Beteiligten angedeutet, der vorliegende Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 31 GBO nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Ausnahme von den Anforderungen an die Form der Zurücknahme geboten sein müsste. Soweit ersichtlich, wird in Rechtsprechung und Literatur eine solche Ausnahme auch gar nicht vertreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Gebühren bemessen, mit denen der Beteiligte durch die Zurückweisung seines Eintragungsantrages belastet worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.