Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 15.08.2025 – 1 Ws 245/25
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0815.1WS245.25.00
Orientierungssatz
1. Das die Bewährungsaufsicht führende Gericht hat in eigener Verantwortung im Rahmen der Prognose festzustellen, ob eine Verlängerung der Bewährungs- und/oder Unterstellungszeit oder einer Erteilung weiterer Auflagen und/oder Weisungen ausreichen, um auf das Bewährungsversagen eines Verurteilten angemessen zu reagieren. Die Prognoseentscheidung hat dabei unter Beachtung der Strafzwecke die Auswirkungen auf die Person des Verurteilten und den generalpräventiven Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung im Blick zu halten.(Rn.19)
2. Mildere Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sind nur dann angezeigt, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass die Ursachen des kriminellen Verhalten der Verurteilten mittlerweile entfallen sind und demnach in der Zukunft eine Straflosigkeit der Verurteilten zu erwarten sind.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 8. Juli 2025, 7 BRs 172 Js 13973/23 (43/25)
vorgehend AG Bernburg, 10. Oktober 2024, 5 Ds 182 Js 13973/23 (110/23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom 8. Juli 2025 aufgehoben.
Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 10. Oktober 2024, Az.: 5 Ds 172 Js 13973/23 (110/23), verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wird widerrufen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Verurteilten.
Gründe
I.
Die Verurteilte ist mit dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 10. Oktober 2023, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Das Amtsgericht Bernburg verhängte gegen die Verurteilte mit Strafbefehl vom 18. September 2024, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2024, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Tat hatte die Verurteilte am 4. Dezember 2023 begangen.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, die der Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
Ferner verhängte das Amtsgericht Bernburg gegen die Verurteilte mit Strafbefehl vom 31. März 2025, rechtskräftig seit dem 23. April 2025, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Die Tat hatte die Verurteilte am 7. Oktober 2024 begangen.
Das Amtsgericht Bernburg hörte die Verurteilte mit Schreiben vom 23. April 2024, dieser am 20. Mai 2025 zugestellt, zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf an.
Seit ihrer Festnahme am 18. Mai 2025 wird gegen die Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Halle eine gegen sie mit Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 12. September 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten vollstreckt. Das Strafende ist auf den 17. Dezember 2025 notiert.
Sodann übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle das Verfahren, nachdem das Amtsgericht Bernburg es mit Beschluss vom 3. Juni 2025 an diese abgegeben hatte.
Das Landgericht Halle hörte die Verurteilte mit Schreiben vom 6. Juni 2025 zu dem beantragten Bewährungswiderruf an. Ferner holte es einen am 16. Juni 2025 erstellten Bericht der Bewährungshelferin der Verurteilten ein.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 wies das Landgericht Halle den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der durch Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 10. Oktober 2023 verhängten Freiheitsstrafe zurück und verlängerte die Bewährungszeit um 1 Jahr.
Gegen diesen, ihr am 14. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Verfügung vom 16. Juli 2025, eingegangen bei dem Landgericht am 23. Juli 2025, sofortige Beschwerde eingelegt und ihren Widerrufsantrag wiederholt.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit Zuschrift vom 31. Juli 2025 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Magdeburg beigetreten und beantragt, die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 10. Oktober 2023 zu widerrufen. Die Verurteilte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 56 f Rn. 22 m. w. N.) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Eingangs sei bemerkt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Halle örtlich für die angefochtene Entscheidung zuständig war, auch wenn die Verurteilte am 24. Juni 2025 in die Justizvollzugsanstalt D. verlegt worden ist. Zu dieser Zeit war sie nämlich nach dem Vollzug der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Halle und nach Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Bernburg spätestens seit Anhörung der Verurteilten mit Schreiben vom 6. Juni 2025 mit dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg befasst und seine Zuständigkeit setzte sich, bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Sache, fort (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 462a Rn. 9 ff.).
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 10. Oktober 2023 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen und eine mildere Maßnahme, wie die Verlängerung der Bewährungszeit, nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.
Die Verurteilte hat am 4. Dezember 2023, also nur rund 6 Wochen nach der Anlassverurteilung, und am 7. Oktober 2024 in der Bewährungszeit 2 Diebstahlstaten begangen. Damit ist das Vertrauen, das bezogen auf eine künftige Straffreiheit in die Verurteilte gesetzt worden ist, enttäuscht worden.
Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass die beiden Taten durch das Amtsgericht Bernburg lediglich mit Geldstrafen sanktioniert worden sind. Im Rahmen der beiden Strafbefehlsverfahren war über die hier relevante Frage des Erfordernisses eines Bewährungswiderrufs nämlich nicht zu entscheiden. Im Widerrufsverfahren unterliegt die Entscheidungsfindung, die das Amtsgericht Bernburg dazu veranlasst hat, in den beiden Fällen gegen die Verurteilte jeweils eine Geldstrafe zu verhängen, auch nicht der Überprüfung, der für die Frage des Bewährungswiderrufs zuständigen Stellen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB liegen nicht vor. Es reicht nicht aus, die Bewährungs- und/oder Unterstellungszeit zu verlängern bzw. weitere Auflagen und/oder Weisungen zu erteilen.
Ob Maßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen, um auf das Bewährungsversgen eines Verurteilten angemessen zu reagieren, hat das die Bewährungsaufsicht führende Gericht in eigener Verantwortung im Rahmen der Prognose festzustellen. Die Prognoseentscheidung hat dabei entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Beachtung der Strafzwecke die Auswirkungen auf die Person des Verurteilten und den generalpräventiven Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung im Blick zu halten.
In Ansehung dessen wären im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen nur dann angezeigt, wenn Tatsachen dafür vorlägen, dass die Ursachen des kriminellen Verhalten der Verurteilten mittlerweile entfallen wären und demnach in der Zukunft eine Straflosigkeit der Verurteilten zu erwarten wäre.
Derartige Tatsachen, sind vorliegend indes auch nicht im Ansatz gegeben. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bericht der Bewährungshilfe vom 16. Juni 2025 zeigt eindrücklich, dass die Verurteilte den Umstand, dass sie der Bewährungsaufsicht unterstellt war, auch nicht im Ansatz respektiert hat. Das letzte persönliche Beratungsgespräch fand mit ihr am 23. Dezember 2024 statt. Weitere mit ihr vereinbarte Gesprächstermine hielt sie unentschuldigt nicht ein. Auch besteht bei der Verurteilten offenbar eine gravierende Suchtproblematik. Sie konsumierte Alkohol und Chrystal und zeigte gegenüber der Bewährungshilfe keinerlei Motivation diese in irgendeiner Weise zu bearbeiten. Eine Meldung bei der Bewährungshilfe erfolgte erst am 10. März 2025 wieder, wobei die Verurteilte ihre Angst äußerte, verhaftet zu werden, da sie eine Ladung zum Haftantritt erhalten habe. Ferner meldete sie sich telefonisch bei der Bewährungshilfe im Hinblick auf Hauptverhandlungstermine am 25. und 26. März 2025.
Schließlich ist auch die zwischenzeitlich, teilweise verbüßte Strafhaft nicht geeignet, die ungünstige Prognose zu beseitigen.
Überdies rechtfertigt auch das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Verurteilten zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keine andere Entscheidung. Entgegen den Darlegungen ist der Bewährungsverlauf nicht beanstandungsfrei verlaufen und die Verurteilte hat sich bis zu ihrer Verhaftung der Aufsicht und Leitung durch die Bewährungshilfe entzogen.
III.
Die durch das begründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 und 2 StPO der Landeskasse zur Last (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 473 Rn. 17, m. w. N.).