Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 23.09.2025 – 1 Ws 287/25 (B-Sonst)
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0923.1WS287.25.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12.(Rn.15) (Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 22. Juli 2025, 504 StVK 117/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 22. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az.: 504 StVK 117/25) hat das Landgericht Stendal, nachdem es den Untergebrachten am 2. Juli 2025 mündlich angehört hatte, erneut die Fortdauer seiner seit dem 30. Mai 2001 vollstreckten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Gegen den am 14. August 2025 seinem Verteidiger zugestellten Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. August 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde, die am selben Tag bei dem Landgericht Stendal eingegangen ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 4. September 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Untergebrachten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt.
Der Senat war letztmalig mit Beschluss vom 14. September 2023 (Az.: 1 Ws 324/23 (B-Sonst)) mit dieser Sache befasst.
II.
Die gemäß den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte und auch sonst zulässig eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 22. Juli 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, da weder die Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB noch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB in Betracht kommt.
Der Senat hat den Sachverhalt geprüft und kommt zu demselben Ergebnis wie die Strafvollstreckungskammer. Auf deren zutreffende Ausführungen, die sich in der gebotenen Begründungstiefe (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 2462/13, NStZ-RR 2016, 9) mit den Voraussetzungen der Unterbringung und der Gefährlichkeitsprognose auch unter Berücksichtigung der verschärften Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB auseinandersetzen, sowie die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 16. August 2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.
1. Nach wie vor liegt für den Betroffenen eine negative Prognose vor. Der der Einweisung zugrundeliegende Zustand besteht - wie die Kammer nachvollziehbar und sachverständig beraten durch die Behandler des Maßregelvollzugs und unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. I. vom 15. Mai 2024 festgestellt hat - nach wie vor fort. Bei dem Untergebrachten besteht nach dem letzten externen Gutachten eine Pädophilie (ICD-10: F65.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) und eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Die Behandler des Maßregelvollzugs gehen zwar neben der Pädophilie von einer Paranoiden Persönlichkeitsstörung aus (ICD-10: F 60.0), halten die Diagnose des externen Gutachters ebenfalls für vertretbar, wobei in beiden Fällen dasselbe Krankheitsbild beschrieben wird. Die Kombination führt bei dem Betroffenen zu einer derart gravierenden Einengung und Beeinträchtigung seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit sowie zur Durchsetzung seiner pädophilen Triebe, ohne dass eigene Hemmmechanismen wirksam werden könnten, dass die erheblichen störungsbedingten Auffälligkeiten denen einer krankhaften seelischen Störung entsprechen.
Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass von dem Betroffenen eine hohe Gefährlichkeit für die erneute Begehung von schweren sexuellen Missbrauchshandlungen an Kindern, die mit Penetration verbunden sind, ausgeht. Dies insbesondere aufgrund seiner Verweigerung, deliktspezifisch therapeutisch arbeiten zu wollen, da er die Diagnose "Pädophilie" noch immer ablehnt. Mit der Verabreichung triebdämpfender Medikamente, die zu einer Risikominimierung beitragen könnten, konnte bisher aufgrund des Gesundheitszustandes des Betroffenen (Osteoporose) nicht begonnen werden.
2. Der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stehen vorliegend auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit entgegen.
a) Die Vollstreckung der Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Nach dieser Regelung hängt im Falle einer - wie hier - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Betroffenen eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, 1 Ws 260/17 – zitiert nach juris). Eine solche negative Prognose ist dem Betroffenen indes wie dargelegt zu stellen. Bei den zu erwartenden sexuellen Missbrauchshandlungen zu Lasten von Kindern handelt es sich um erhebliche Straftaten, durch welche die besonders schutzwürdigen kindlichen Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
b) Als Erledigungsgrund für die Maßregel kommt gegenwärtig auch § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung wäre nämlich auch unabhängig von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, III-3 Ws 288/17 – zitiert nach juris). Nach der gesetzlichen Systematik und den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 des § 67d StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit (ebd. - m. w. Nachw.). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (ebd. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339). Die Unterbringung muss nicht nur erforderlich sein, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern, sondern sie muss auch - wie alle staatlichen Eingriffe - im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Betroffene auf freien Fuß gesetzt würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, 2 BvR 1161/16 – zitiert nach juris). Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Untergebrachten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Für die Dauer eines Maßregelvollzugs von mehr als sechs bzw. zehn Jahren hat der Gesetzgeber bereits in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB - nicht abschließend (s. o.) - besondere zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Einen Anhalt hierfür können zudem die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12 – zitiert nach juris).
Auch nach diesen strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Zwar wird die vorliegende Unterbringung bereits seit 24 Jahren vollzogen; sie ist damit eine sehr lang dauernde. Jedoch ergibt sich aus den zurückliegenden Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung, dass es bei dem Untergebrachten im Laufe der Unterbringung zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes gekommen ist. Aus zunächst wunschbedingten wahnhaften Verfälschungen seiner Taten und der pädophilen Neigung hat sich nach den Feststellungen des letzten externen Sachverständigen Dr. I. im Rahmen seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung ein mittlerweile verfestigtes Wahnsystem in Sinne einer andauernden wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) entwickelt. In die gebotene Abwägung ist demnach auch das Recht des Untergebrachten auf geistige Unversehrtheit einzubeziehen. Auf der anderen Seite ist jedoch insbesondere einzustellen, dass die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter - die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern - in besonders hohem Maße schutzwürdig und von besonders hohem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, 2 BvR 708/12 -, juris). Der Gesetzgeber hat das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern als besonders schützenswert angesehen und für dessen Verletzung daher in den §§ 176 ff StGB ausschließlich die Verhängung von Freiheitsstrafen - im Höchstmaß bis zu 15 Jahren im Falle des hier der Verurteilung zugrunde liegenden schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - vorgesehen. Auch in Anbetracht des nunmehr 24 Jahre andauernden Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Verschlechterung des psychischen Zustandes des Betroffenen überwiegen noch immer wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der potentiell vom Untergebrachten bedrohten Kinder die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit deutlich gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers, sodass die Fortdauer der Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig ist.
c) Schließlich ist auch eine Konstellation, in der aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Untergebrachten bestehen und sich daher die Frage stellt, ob die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 – zitiert nach juris), vorliegend nicht gegeben.
Keineswegs wurde eine triebdämpfende Medikation, zu der der Untergebrachte im Herbst 2022 erstmals seine Zustimmung erteilt hatte, aktuell aber an dieser Zustimmung nicht festhält, ärztlicherseits abgelehnt. Vielmehr hat die Maßregelvollzugsanstalt es aufgrund der bestehenden Osteoporoseerkrankung des Verurteilten zunächst für erforderlich gehalten, diese (mit Osteoporoseprophylaxesport, Einnahme von Vitamin D und Kalzium) zu behandeln, bevor das Mittel Androcur - das einzige triebdämpfende Medikament, zu dessen Behandlung der Untergebrachte zugestimmt hat - verabreicht werden kann. Nach den Ausführungen der Behandler im Maßregelvollzug in ihrer letzten Stellungnahme vom 20. Mai 2025 lässt sich der Untergebrachte auf dieses Therapieangebot nicht ein und es liegt einen mangelnde Änderungs- und Therapiemotivation bei ihm vor. Dagegen besteht eine Unmöglichkeit der risikominimierenden Behandlung gerade nicht. Es ist noch immer an dem Untergebrachten, mit der vorgeschlagenen Behandlung, insbesondere mit dem Osteoporoseprophylaxesport, zu beginnen, um schnellstmöglich einen körperlichen Zustand zu erreichen, der den Einsatz des triebdämpfenden Medikaments zulässt.
Auch im Hinblick auf das therapeutische Angebot ist nicht von fehlenden weiteren Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Vielmehr verweigert der Untergebrachte sich der - angebotenen - deliktspezifischen Arbeit, indem er die Teilnahme an Gruppentherapien ablehnt. Ein mangelnder Therapiefortschritt ist damit nicht auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten, sondern auf die fehlende Therapiebereitschaft des Untergebrachten zurückzuführen. In einem solchen Fall ist nicht von der Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung auszugehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014, 2 BvR 713/12 – zitiert nach juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.