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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 07.10.2025 – 1 Ws 317/25
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1007.1WS317.25.00
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Halle vom 1. September 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Halle legt dem Beschwerdeführer mit zum Amtsgericht Halle (Saale) erhobener und zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassener Anklageschrift vom 14. Mai 2024 zur Last, am 1.Oktober 2023 eine versuchte Körperverletzung sowie durch dieselbe Handlung einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben.
Das Amtsgericht hat unter dem 16. Dezember 2024 Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2025, 9.00 Uhr, anberaumt und den Angeklagten unter seiner bekannten Wohnanschriften zu diesem Termin geladen. Unter der Zustellanschrift S. Straße in E. ist dem Angeklagten die Ladung zum Termin am 16. Januar 2025 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Zum Termin am 20. Februar 2025 um 9.00 Uhr ist der Angeklagte bis 9.15 Uhr nicht erschienen, woraufhin der Vorsitzende neuen Termin auf den 6. Mai 2025, 9.00 Uhr bestimmte und zu diesem Termin die Vorführung des Angeklagten anordnete. Der Angeklagte konnte zu dem Termin am 6. Mai 2025 nicht vorgeführt werden. Um 9.48 Uhr hat das Amtsgericht daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung ausgesetzt und zugleich gegen den Angeklagten einen auf § 230 Absatz 2 StPO gestützten Haftbefehl erlassen.
Nachdem der Angeklagte am 4. Juli 2025 verhaftet worden war, hat das Amtsgericht nach Bekanntmachung des Haftbefehls noch am 4. Juli 2025 den Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt und dem Angeklagten die Anweisung erteilt, sich einmal wöchentlich jeweils donnerstags bei der Polizeidienststelle E. , A. Straße, zu melden. Der Angeklagte wurde anschließend aus dem Gewahrsam entlassen.
Unter dem 4. Juli 2025 hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. August 2025, 9.00 Uhr, mit Fortsetzungstermin am 28. August 2025 anberaumt.
Zu dem Termin am 14. August 2025 ist der Angeklagte wiederum nicht erschienen. Um 9.15 Uhr hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl vom 6. Mai 2025 in der Fassung des Außervollzugssetzungsbeschlusses vom 4. Juli 2025 aufrechterhalten und wieder in Vollzug gesetzt.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom 1. September 2025 verworfen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit seiner weiteren Beschwerde vom 4. September 2025. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2025 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde des Angeklagten beantragt. Der Beschuldigte hatte hierzu das rechtliche Gehör, wovon er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Oktober 2025 Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte befindet sich noch auf freiem Fuß.
II.
Die gemäß § 310 Absatz 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegen den landgerichtlichen Beschluss über die Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 6. Mai 2025 mit Beschluss vom 14. August 2025 ist die weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Beschlüsse, die von dem Landgericht erlassen worden sind, können gemäß § 310 Absatz 1 Nr. 1 StPO mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung betreffen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn es wie hier um den Erlass oder Fortbestand eines Haftbefehls geht, der gegenwärtig nicht vollzogen wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2020, 2 Ws 72/20 – zitiert nach juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 310 Rn. 7). Die Klärung, ob der Rechtstitel für den Eingriff in die persönliche Freiheit zu Recht besteht, soll nicht bis zu seiner (erneuten) Vollstreckung aufgeschoben werden. Schon der Bestand eines Haftbefehls als solcher stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit dar, denn auch die freiheitsbeschränkenden Auflagen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls sind ein wesentlicher Eingriff (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1980, 2 BvR 1070/79, BVerfGE 53, 152).
2. Die weitere Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen der Anordnung von Haft gemäß § 230 Absatz 2 StPO lagen am 6. Mai 2025 vor.
a) In formeller Hinsicht genügt der schriftlich abgefasste und dem Angeklagten bekannt gemachte Haftbefehl den sich aus entsprechender Anwendung des § 114 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, a. a. O., § 230 Rn. 21 m.w.N.) ergebenden Anforderungen. Ihm lassen sich insbesondere die angelasteten Taten, das unentschuldigte Ausbleiben zu einem bestimmt bezeichneten Hauptverhandlungstermin sowie noch hinreichend der Umstand entnehmen, dass sich das Amtsgericht der Erforderlichkeit von Verhältnismäßigkeitserwägungen bewusst war und diese angestellt hat, soweit es ausdrücklich auf die bereits fehlgeschlagene Vorführung des Angeklagten hingewiesen hat.
b) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen im Zeitpunkt seiner Anordnung durch das Amtsgericht am 6. Mai 2025 vor. Gemäß § 230 Absatz 2 StPO ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist und soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
aa) Der Angeklagte war zu dem auf den 20. Februar 2025 anberaumten Hauptverhandlungstermin durch Zustellung im Wege des Einwurfs in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) ordnungsgemäß geladen worden. Ladungen dieser Art wird im normalen Geschäftsgang ein Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten im Sinne des § 216 Absatz 1 StPO beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen nicht vor, insbesondere wurde Entsprechendes auch von dem Angeklagten selbst nicht behauptet.
bb) Der Angeklagte ist im Termin ausgeblieben, da er zur festgesetzten Terminsstunde sowie auch nach Ablauf einer hinreichenden Wartefrist nicht im Sitzungsaal anwesend war.
cc) Das Ausbleiben des Angeklagten war nicht genügend entschuldigt.
Zur Entschuldigung eines Angeklagten dient jeder Umstand, der ihn - wie beispielsweise Krankheit oder Gefangenschaft - am Erscheinen vor Gericht gegen seinen Willen hindert oder bei Abwägen aller Gesichtspunkte ergibt, dass dem Angeklagten aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 230 Rn. 16).
Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat im Termin zur Haftbefehlsverkündung am 4. Juli 2025 lediglich vortragen lassen, dass er den Termin „ganz einfach verschwitzt“ habe.
dd) Der Erlass eines Haftbefehls war im Zeitpunkt seiner Anordnung auch verhältnismäßig.
(1) In das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit darf der Staat nur dann und nur insoweit eingreifen, als dies unerlässlich ist, um die künftige Teilnahme eines Angeklagten an einem Hauptverhandlungstermin mit Sicherheit zu erreichen. Ist nach den bekannt gewordenen Umständen zu erwarten, dass der Angeklagte zum neuen Hauptverhandlungstermin von selbst erscheinen wird, etwa, weil der für sein Ausbleiben angeführte Grund sich nur auf den gegenwärtigen Termin bezog, so ist es meist nicht erforderlich, und damit auch nicht zulässig, präventiv die Teilnahme an dem künftigen Termin durch Zwangsmittel sicherzustellen. Gleiches gilt, wenn das Erscheinen des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit durch ein milderes Mittel erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971, 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87).
Der Grundsatz, dass das mildeste Mittel anzuwenden ist, gilt auch für die Auswahl der in § 230 Absatz 2 StPO nebeneinander angedrohten Zwangsmittel. Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 2 BvR 233/71, BVerfGE 32, 87; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2006, 2 BvR 473/06, BVerfGK 9, 406). Letzterer darf nur angeordnet werden, wenn das mildere Mittel entweder bereits erfolglos ausgeschöpft ist (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 230 Rn. 19) oder nach Würdigung aller Umstände der Zweck der Norm, die Durchführung der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten zu ermöglichen, andernfalls nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar wäre.
(2) Diesen hohen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hielt der Haftbefehl im Zeitpunkt seines Erlasses stand.
Das mildere Mittel der Vorführungsanordnung gescheitert, weil die Vorführung bereits fehlgeschlagen war. Der Angeklagte konnte durch die Beamten der Polizeiinspektion E. nicht aufgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch der Verteidiger am 6. Mai 2025 darauf hinwies, dass seit dem 14. April 2025 kein Kontakt mehr zum Angeklagten bestand.
c) Auch die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls vom 6. Mai 2025 mit Beschluss vom 14. August 2025 ist nicht zu beanstanden.
Entsprechend § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Das Amtsgericht hat den Widerruf des Haftverschonungsbeschlusses vom 4. Juli 2025 damit begründet, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin am 14. August 2025 nicht erschienen sei. Der Angeklagte hat sich für sein Fernbleiben vom Termin entschuldigt und dazu vortragen lassen, wegen der vorausgegangenen Spät- bzw. Nachtschicht habe er den Hauptverhandlungstermin „schlichtweg verschlafen“. Auch dies stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine genügende Entschuldigung dar. Das Amtsgericht hat hierin zu Recht einen groben Pflichtverstoß des Angeklagten gesehen. Ein solcher setzt einen schwerwiegenden, dem Angeklagten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in den Angeklagten und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Juli 2021, 2 BvR 575/21; KG, Beschluss vom 09. September 2002, 1 AR 1077/02 - 3 Ws 398/02; OLG Hamm, Beschluss vom 07. April 2015, III-5 Ws 114/15 – alle zitiert nach juris). Hier ist mit dem Angeklagten im Beisein seines Verteidigers und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers unmittelbar nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Termin zu dessen Verkündung der neue Termin vom 14. August 2025 mitgeteilt und nach dem Vermerk des Vorsitzenden eine Ladung übergeben worden. Zudem ist der Angeklagte in der Außervollzugsetzungsentscheidung mitgeteilt worden, dass er bei Nichtbefolgung von Anweisungen ein Vollzug des Haftbefehls erfolgen kann.
Nach den bereits genannten Grundsätzen entspricht die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls auch den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Nachdem die Vorführung am 6. Mai 2025 gescheitert war, stellt diese offensichtlich kein geeignetes Mittel dar, die Anwesenheit des Angeklagten zur Hauptverhandlung sicherzustellen.
Soweit der Angeklagte einwendet, eine Hauptverhandlung könne nicht innerhalb der nach den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen für Haftbefehle gem. § 230 Abs. 2 StPO durchgeführt werden, spricht dies (jedenfalls derzeit) nicht gegen die Zulässigkeit des Widerrufs der Haftverschonung.
Zwar ist anerkannt, dass die Haft nach § 230 Absatz 2 StPO nicht ohne Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehen Hauptverhandlungstermin denkbar ist. Wie der Vorführbefehl dient nämlich auch der Haftbefehl des § 230 Absatz 2 StPO allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass er nicht länger, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Deshalb kann es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Absatz 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen. Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (BVerfGE 32, 87; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2006, 2 BvR 473/06, BVerfGK 9, 406; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, MDR 1987, 78; Thüringer OLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Welp, JR 1991, 265, 270). Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, a. a. O. [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]).
Soweit sich der Angeklagte aber derzeit noch auf freiem Fuß befindet und der Haftbefehl bislang auch noch nicht zur Festnahme ausgeschrieben worden ist, geht der Senat davon aus, dass das Amtsgericht den vorstehenden Erwägungen Rechnung tragen wird und den Haftbefehl gegebenenfalls erst kurz vor einer noch anzuberaumenden Hauptverhandlung auch unter rechtzeitiger Ladung eines Dolmetschers und der Zeugen vollstrecken lässt oder aber unter Berücksichtigung der genannten Fristen einen Hauptverhandlungstermin nach der Festnahme des Angeklagten anberaumt. Dagegen spricht auch nicht die vom Angeklagten behauptete angespannte Terminslage des Amtsgerichts. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der von dem Angeklagten vorgelegte Vermerk des Vorsitzenden vom 11. Juli 2025 aus einem anderen Verfahren auch eine Haftsache betrifft. Darüber hinaus wird die Erledigung der Amtsgeschäfte des Amtsgerichts auch bei der in Aussicht stehenden Elternzeit des Vorsitzenden weiterbetrieben werden, so dass auf diesem Wege – jedenfalls derzeit – eine Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.