Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.01.2010 – 2 Ss OWi 652/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0106.2SS.OWI652.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Friedberg (Hessen), 29. Oktober 2009, 47 a OWi - 101 Js 15064/09, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 80 Abs. 3, 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen vom 14. 9. 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. 8. 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung (§§ 80 III, 79 III OWiG, 341 I StPO) bei Gericht gestellt worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist dem Betroffenen im Anschluss an die Urteilsverkündung eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. Kuckein in KK, 5. Aufl. § 346 Rdn. 23)