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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.01.2010 – 8 U 168/07

ECLI:DE:OLGHE:2010:0112.8U168.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 25. Juni 2007, 2/04 O 9/07, Urteil

vorgehend BGH, VI ZR 38/10, Beschluss

nachgehend BGH, VI ZR 38/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.6.2007 – Az.: 2/4 O 9/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 43.000,-- € (30.000,-- + 10.000,-- + 3.000,-- €).

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen haben mit einer Feststellungsklage gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt aufgrund einer angeblichen Fehlbehandlung des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Klägerin zu 2) am …1.2003, welche am …1.2003 zu dessen Tod geführt habe.

2

Der an Morbus Hodgkin im letzten Stadium erkrankte A wurde am 18.1.2003 bei der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Am 19.1.2003 wurde auf Anordnung des Beklagten zu 3) auf der Karteikarte des Patienten die Anweisung vermerkt: „rea. Nein B 3 nein“. Als am … .1.2003 gegen 18 Uhr der Sohn des Verstorbenen, Herr A1, zu Besuch kam, hatte sich der Zustand des Patienten verschlechtert und er litt unter Fieber. Gegen 23 Uhr wurde er auf die Intensivstation verlegt.

3

Die Klägerinnen werfen den Beklagten vor, den Patienten nicht rechtzeitig intensivmedizinisch behandelt zu haben. Am Morgen des ...1.2003 sei es ihm noch gut gegangen. Das Pflegepersonal sei herablassend und unwillig gewesen: Zwischen 18 Uhr und 19.30 Uhr sei lediglich mehrmals der Blutdruck gemessen worden. Erst auf Intervention der Klägerin zu 1) habe der Patient Paracetamol sowie eine Infusion erhalten. Nachdem die Klägerin zu 1) auf einer intensivmedizinischen Behandlung bestanden habe, sei er auf die Intensivstation verbracht und mit lebensrettenden Maßnahmen behandelt worden. In den Behandlungsunterlagen seien für den Tag vor dem Ableben nachträglich Veränderungen vorgenommen worden.

4

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, es dürfe nicht der Entscheidung eines Arztes überlassen bleiben, ob und welche lebensrettenden Maßnahmen bei einem todkranken Menschen unternommen werden. Der den Verstorbenen ambulant behandelnde Onkologe habe im Sommer 2002 geäußert, eine bis zu siebenjährige Überlebenszeit liege im Bereich des Möglichen.

5

Die Klägerin hat behauptet, durch den Tod ihres Ehemannes unter Schlaflosigkeit und Verzweiflung mit depressiven Zügen zu leiden, so dass sie psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Auch die Klägerin zu 2) beruft sich für ihr Schmerzensgeldbegehren darauf, dass sie den Tod ihres Vaters zwei Jahre lang nicht habe verwinden können. An materiellen Schäden seien ihnen Bestattungskosten und Unterhaltsschäden zu ersetzen.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerinnen Schmerzensgeld zu zahlen für diejenigen Leiden, die der am ….1.2003 verstorbene Herr A in den Stunden seines Sterbens erlitten hat und ferner Schmerzensgeld zu zahlen für alle materiellen und immateriellen Leiden, welche die Klägerinnen sowie der Bruder der Klägerin, Herr A1, erlitten haben und erleiden werden aufgrund des Ablebens von Herrn A am ….1.2003.

8

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Feststellungsklage für unzulässig gehalten und haben einen Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den Tod des Ehemannes der Klägerin bestritten.

9

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mangele. Sämtliche Ansprüche seien wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Schadensentwicklung bezifferbar gewesen, so dass die Klägerinnen Leistungsklage hätten erheben können.

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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

11

Sie meinen, das Feststellungsinteresse sei gegeben. Wenn nur ein Teil des Schadens bezifferbar sei, ein anderer Teil aber noch nicht, sei die Feststellungsklage zulässig. Auch habe das Landgericht gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs.1 GG verstoßen, weil es nicht nur einen Hinweis auf Zulässigkeitszweifel unterlassen, sondern sogar den Eindruck erweckt habe, dass derartige Zweifel nur im Parallelverfahren bestünden. Im Rahmen der Berufung haben die Klägerinnen ihre Ansprüche hilfsweise kombiniert, nämlich Zahlungs- und Feststellungsanträge, geltend gemacht.

12

Sie wiederholen ihr Vorbringen, durch den Tod des Ehemannes bzw. Vaters Schockschäden erlitten zu haben. Die Klägerin sei depressiv erkrankt, weil sie nicht verwinden könne, unter welchen Umständen ihr Mann zu Tode gekommen sei. Sie habe jegliches Vertrauen in ärztliche Hilfe verloren. Auch die Klägerin zu 2) sei mehr als zwei Jahre lang nach dem Tod des Vaters niedergeschlagen und verzweifelt gewesen. Auf Bestattungskosten und weitere materielle Schäden entfielen etwa 10.000,-- € (Bestattungskosten 1.874,08 €, Grabmal 6.113,20 €, Trauerkleidung, Bewirtung 1.000,-- €). Der Verstorbene habe der Familienkasse vor seinem Tod monatlich 300,-- € zugewendet, die heute fehlten und einen Unterhaltsausfallschaden darstellten. Bezüglich des Zeugen A1 sei darauf hinzuweisen, dass immaterielle Schäden für diesen nicht geltend gemacht worden seien.

13

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerinnen (hilfsweise hierzu: an die Klägerinnen und Herrn A1 als Erbengemeinschaft nach dem am ….1.2003 verstorbenen A) Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,-- € zu zahlen für diejenigen Leiden, die der am ….1.2003 verstorbene Herr A in den Stunden seines Sterbens und dadurch erlitten hat, dass er und seine Angehörigen zum bloßen Objekt der Behandlung geworden sind; ferner Schadensersatz zu leisten und Schmerzensgeld zu zahlen für alle materiellen Schäden und immateriellen Leiden, welche die Klägerinnen erlitten haben und erleiden werden aufgrund des Ablebens von Herrn A am ...1.2003.

hilfsweise,

1. namens der beiden Klägerinnen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen (hilfsweise hierzu: an die Klägerinnen und Herrn A1 als Erben-Gemeinschaft nach dem am ….1.2003 verstorbenen

A) 10.000,-- € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. namens der Klägerin zu 1)

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen und

b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) Schmerzensgeld auch für solche Leiden zu zahlen, welche die Klägerin künftig infolge des Todes ihres Ehemannes A erleiden wird

c) und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 8.987,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen

d) sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) künftige Kosten der Pflege und Unterhaltung des Grabes ihres Ehemannes A zu erstatten;

3. namens der Klägerin zu 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 5.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

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Ferner regen die Klägerinnen an, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen und beantragen,

die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben.

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Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG habe der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, wenn in der Klageerwiderung auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden sei. Bezüglich der Hilfsanträge auf Zahlung (an die Erbengemeinschaft und an sie persönlich) haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

17

Gemäß Beweisbeschluss vom 25.3.2008 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des SV1, das dieser außerdem mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.2.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2009 (Bl. 223 – 233, 380 – 382 d.A.) Bezug genommen.

18

II.

Die zulässige Berufung war zurückzuweisen.

19

Weder der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag noch die Hilfsanträge haben Erfolg.

20

1. Der Hauptantrag ist bereits überwiegend unzulässig.

21

Soweit die Klägerinnen mit ihrem jetzigen Hauptantrag Feststellung begehren, dass die Beklagten Schmerzensgeld für die Leiden des Ehemannes bzw. Vaters in den Stunden seines Sterbens zu leisten verpflichtet sind, ist der Antrag bereits unzulässig. Da die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, hätte ein Antrag auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes formuliert werden müssen.

22

Gleiches gilt für den auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld für die Klägerin zu 2) gerichteten Antrag.

23

Was die Feststellung der materiellen Ersatzpflicht angeht, so sind die im Zusammenhang mit der Beerdigung angefallenen Kosten zweifellos bezifferbar, so dass eine Leistungsklage möglich ist. Dies gilt auch für weitere materielle Schäden in Form behaupteter Unterhaltsausfälle. In zweiter Instanz haben die Klägerinnen vorgetragen, sie könnten das Geschäft nicht so gut weiter führen wie der Verstorbene weswegen ein monatlicher Beitrag zur Familienkasse in Höhe von 300,-- € entfalle.

24

Soweit sich der Feststellungsantrag auf Zahlung von Schmerzensgeld an die Klägerin zu 1) richtet, ist er zulässig, da die Entwicklung der behaupteten, angeblich durch das Ableben erlittenen Depression nicht absehbar ist.

25

An der Zulässigkeit der Hilfsanträge bestehen keine Bedenken.

26

2. Die Klage ist indessen unbegründet.

27

Etwaige Forderungen wären zwar nicht verjährt. Soweit die Beklagten hinsichtlich der nunmehr gestellten Zahlungsanträge die Einrede der Verjährung erhoben haben, können sie nicht durchdringen, da auch eine unzulässige und unsubstantiierte Feststellungsklage die Verjährung hemmt (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rdnr. 5).

28

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil die Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages noch aus Delikt haften. Ein Behandlungsfehler ist nicht gegeben.

29

Das vom Senat eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 nebst mündlicher Erläuterung hat einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht festzustellen vermocht.

30

Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senates ausgeführt, dass es keinen Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst darstellte, dass der an Morbus Hodgkin erkrankte Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) am ….1.2003 nicht bereits um 18 Uhr auf die Intensivstation verlegt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass - wie aus dem Vermerk in den Behandlungsunterlagen ersichtlich – angeordnet wurde, den Patienten nicht zu reanimieren bzw. auf die Intensivstation zu verbringen. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen hatte der Sterbeprozess des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen bereits begonnen, als er Anfang 2003 wieder bei der Beklagten aufgenommen wurde und man feststellte, dass Knochenmark und Lunge befallen waren, eine Fiebersymptomatik auftrat und sich dass Krankheitsbild trotz Gabe von Chemotherapeutika verschlechterte. Wenn sich ein Patient im Endstadium einer Tumorerkrankung befindet, die weitere Prognose ausgesprochen ungünstig und ein längeres Überleben nicht mehr möglich erscheint, sollte er nach Einschätzung des Sachverständigen nur dann (noch) auf die Intensivstation verlegt werden, wenn dies der Beherrschung einer vorübergehenden Komplikation dient und nach deren Verlassen noch ein Dasein mit Lebensqualität zu erwarten ist. Der Sachverständige hat eindrucksvoll geschildert, dass die Entscheidung, ob man einen Patienten mit auftretenden Komplikationen noch auf die Intensivstation verlegt, eine sehr schwer zu treffende Entscheidung darstellt, die im Klinikalltag regelmäßig mit Kollegen erörtert wird und auch nicht von allen Ärzten einheitlich beantwortet wird. Grundsätzlich wird eine Gesamtprognose vorgenommen, welche einerseits auf der subjektiven Erfahrung der Mediziner und andererseits auf der Kenntnis des Beschwerdebildes und dem üblichen Verlauf der Krankheit aufbaut. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ärztlicherseits leichtfertig und ohne reifliche Überlegung die Entscheidung getroffen wurde, eine intensivmedizinische Betreuung nicht mehr in die Wege zu leiten, sind nicht feststellbar. Der Vorwurf, der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) sei bloßes Objekt der Behandlung gewesen, entbehrt der Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Platznot auf der Intensivstation der Beklagten zu 1) ein maßgebliches Entscheidungskriterium gewesen wäre.

31

Der Tod des Patienten ist vorliegend auf die weit fortgeschrittene Tumorerkrankung und das Nichtansprechen der Therapie zurückzuführen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im Endstadium einer Tumorerkrankung in aller Regel eine letale Komplikation auftritt, die auch durch intensivmedizinische Maßnahmen nicht korrigierbar ist. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass der Tod des Patienten nicht durch eine zu späte Verlegung auf die Intensivstation bedingt war, sondern Folge der nicht beherrschbaren Grunderkrankung war.

32

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige bei der Begutachtung Erkenntnisquellen nicht genutzt hätte, die zur Beurteilung des vorliegenden Falles dienen könnten. Er hat zur Überzeugung des Senates ausgeführt, dass wissenschaftliche Studien oder Tabellen, wann ein Patient im Endstadium des Morbus Hodgkin noch auf die Intensivstation zu verlegen ist, nicht existieren. Auch die vorhandene deutsche Studie zu Morbus-Hodgkin-Patienten sei vorliegend nicht relevant, weil sie nicht das Bild des Verstorbenen widerspiegelte. Tagegenaue Angaben über die Lebenserwartung eines therapierefraktären Patienten, d.h. eines Patienten, dessen Krankheitsbild unter (chemo-)therapeutischer Behandlung fortschreitet, sind nach den Darlegungen des Sachverständigen, die dem Senat ohne weiteres einleuchten, nicht möglich. Ebenso ist einsichtig, dass schriftlich fixierte Maßstäbe, wann ein todkranker Patient noch intensivmedizinisch zu betreuen ist, nicht anzutreffen sein werden. Dass dem Sachverständigen die Ausführungen des Klägervertreters insbesondere zum schriftlichen Gutachten vor dem Termin entgegen richterlicher Anordnung und dokumentierter Ausführung nicht vorgelegen haben, erfordert nicht die nochmalige Erläuterung durch den Sachverständigen. Der Klägervertreter hat dem Sachverständigen die schriftsätzlich angekündigten Fragen gestellt, zu deren Beantwortung dieser nach der Überzeugung des Senates keiner zusätzlichen Literaturauszüge bedurfte. Es besteht kein Zweifel, dass der Sachverständige sich der grundsätzlichen Problematik lebensverlängernder Maßnahmen bei sterbenskranken Patienten und der hierüber teilweise kontrovers geführten medizinischen und medizinethischen Diskussion bewusst ist und sein Gutachten unter deren Einbeziehung erstattet hat.

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Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Patienten - vor seiner Verlegung auf die Intensivstation - am Nachmittag bzw. Abend des ...1.2003 die notwendige medizinische Versorgung behandlungsfehlerhaft verweigert worden wäre. Eine symptombezogene Behandlung in Bezug auf Fieber und Schmerzen hat selbstverständlich auch der Patient zu erhalten, welcher nicht mehr intensivmedizinisch betreut wird. Dass dies vorliegend versäumt worden wäre, lässt sich den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen, die – wie der Sachverständige dargelegt hat – bis 18.30 Uhr keine Auffälligkeiten verzeichnen.

34

Der Senat geht deswegen mit dem Sachverständigen davon aus, dass Zustand und Befindlichkeit des Patienten trotz der durchgeführten medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht mehr positiv zu beeinflussen war. Soweit die Klägerinnen verbleibende pflegerische Defizite angeführt haben, wie zuletzt die Erfolglosigkeit „dringlichen Klingelns“ nach dem Pflegedienst, folgt daraus nach dem zuvor Ausgeführten kein Ansatz für eine Haftung.

35

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

36

Der Zurückweisung der Berufung steht nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen, auch wenn die Klage nunmehr als unbegründet und nicht nur als unzulässig abgewiesen wird. Die Prozessabweisung in erster Instanz darf auf Berufung der Klägerseite durch Sachabweisung ersetzt werden (Zöller-Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 528 Rdnr. 32).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Frage, ob in der Entscheidung für oder gegen intensivmedizinische Betreuung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Behandlungsfehler liegt, ist keine Rechtsfrage, welche höchstrichterlicher Klärung bedarf.