Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.01.2010 – 7 UF 73/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0118.7UF73.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 13. Juli 2009, 541 F 966/09 UE, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel (541 F 966/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO versäumt hat. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Amtsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2009 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete daher unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 14. September 2009. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Klägerin nicht zu gewähren, weil sie an der Einhaltung der Berufungsfrist nicht ohne ihr Verschulden verhindert war (§ 233 ZPO).
Zwar hat die Klägerin am 14. September 2009, also innerhalb der Berufungsfrist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Dies würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die Klägerin bei Ablauf der Berufungsfrist mit einer Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1313, 1315 ). An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die von der Klägerin zusammen mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. September 2009 in Abschnitt G des Vordrucks keine Angaben zu sonstigen Vermögenswerten enthält. Damit war dem Senat eine positive Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags nicht möglich, was die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte ohne weiteres hätten erkennen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Klägerin vom Amtsgericht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt worden war, obwohl bereits in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Februar 2009 jegliche Angaben zu sonstigen Vermögenswerten fehlten. Dass das Amtsgericht die insoweit gebotene Aufklärung unterlassen hat, rechtfertigte nicht den Schluss, der Senat werde das neuerliche Prozesskostenhilfegesuch in gleicher Weise verfahrensfehlerhaft behandeln. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin besteht insoweit nicht, denn es geht nicht darum, dass der Senat strengere Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit stellt als das Amtsgericht, sondern darum, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen ihrer Unvollständigkeit erkennbar keine geeignete Grundlage für eine positive Entscheidung über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe erlaubte (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2000, 1387 und BGH FamRZ 1987, 1018, 1019).
Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, dann kann die Partei allerdings unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese Lücken auf andere Weise ohne Weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen werden können (BGH, NJW-RR 2000, 1520 ; FamRZ 2005, 2062; NJW-RR 2008, 1313, 1315). Dies war jedoch, anders als die Klägerin meint, im vorliegenden Fall nicht möglich. Selbst wenn sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte ergeben hätten, hätte dies allein nicht die positive Feststellung ermöglicht, dass die Klägerin vermögenslos ist. Tatsächlich ergeben sich jedoch aus den von der Klägerin zusammen mit ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Februar 2009 vorgelegten Kontoauszügen Anhaltspunkte dafür, dass sie Lebensversicherungen beim ... und bei der …versicherung unterhält. Schließlich lässt der Umstand, dass der Klägerin nach dem von ihr vorgelegten Bescheid der Arbeitsförderung Landkreis A vom 27. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. November 2008 bewilligt worden sind, keinerlei Rückschlüsse auf ihre Vermögensverhältnisse bei Beantragung der Prozesskostenhilfe am 14. September 2009 zu.
Im Übrigen wird auf die Gründe des Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 25. September 2009 Bezug genommen.
Kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach alledem nicht Betracht, war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.