Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.01.2010 – 2 UFH 1/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0119.2UFH1.10.0A
Tenor
Für das Verfahren ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart zuständig.
Gründe
Der Antragsteller verlangt in dem nach dem 1. September 2009 in die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit fallenden Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG die Anpassung seiner Versorgungsbezüge. Er ist von der Beteiligten zu 1) seit dem 23. September 1998 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind seinerzeit zu Lasten der Versorgung bei der Antragsgegnerin zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 756,04 DM auf das gesetzliche Rentenkonto der Antragsgegnerin zu 1) übertragen worden. Der Antragsteller zahlt an sie aufgrund eines Urteils vom 16. Oktober 2002 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 382 €.
Seit dem 30. November 2009 befindet sich der Antragsteller im Ruhestand, seine Versorgungsbezüge werden um den im Versorgungsausgleich ermittelten Betrag gekürzt. Er hat daher beim Amtsgericht Kirchhain die Anpassung der Kürzung beantragt. Das Amtsgericht Kirchhain hat am 25. November 2009 die Verfahrenbeteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit bestehen (Bl. 20 d.A.). Dazu ist unter Verweis auf einen Aufsatz (FPR 2009, 223 ff.) darauf hingewiesen worden, dass die geschiedene Ehefrau kaum als Antragsgegnerin begriffen werden könne, weil sie von dem Ausgang des Verfahrens nicht berührt sei. Da deswegen nur die Antragsgegnerin zu 2) als Antragsgegner im Sinne des § 218 FamFG verstanden werden könne, woraus wegen der fehlenden Beteiligtenstellung der Antragsgegnerin zu 1) allein die örtliche Zuständigkeit abgelesen werden könne, sei das für den Sitz der Antragsgegnerin zu 2) zuständige Familiengericht Stuttgart örtlich zuständig.
Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller Verweisung an das Familiengericht Stuttgart beantragt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Kirchhain sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Im Beschluss hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit richte sich nach § 218 Nr. 3 FamFG, weil der (einzige) Antragsgegner seinen Sitz in Stuttgart habe.
Nach Versendung der Akten an das Amtsgericht Stuttgart hat dies mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 die Übernahme abgelehnt (Bl. 35 f. d.A.). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kirchhain ergebe sich aus § 218 Nr. 2 FamFG. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG entfalle, weil das verweisende Gericht eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift übergangen habe und der Verweisungsbeschluss daher willkürlich sei.
Nach Rücksendung der Akte hat das Amtsgericht Kirchhain den Vorgang dem Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2010 zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt und darin noch einmal ausgeführt, dass eine Zuständigkeit nach § 218 Nr. 2 FamFG nicht erkennbar sei, da die Vorschriften der §§ 217 ff. FamFG ersichtlich nicht auf die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG anzuwenden seien.
II.
Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 2 FamFG zur Entscheidung im Streit über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, deren nächst höheres gemeinsames Gericht der Bundesgerichtshof ist und da das Amtsgericht Kirchhain als zuerst mit der Sache befasstes Gericht im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt.
Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart aufgrund bindender Verweisung nach § 3 Abs. 3 FamFG.
Zwar dürfte die Auffassung des Amtsgerichts Kirchhain zur örtlichen Zuständigkeit unrichtig sein. Für Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG sind grundsätzlich, das heißt selbst bei einem Antrag des Versorgungsträgers, die Zuständigkeitsregelungen des § 218 FamFG anzuwenden (Hoppenz (Hrsg.), Familiensachen, 9. Aufl. Rn. 3 zu § 34 VersAusglG, Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rn. 1 zu § 218 FamFG). Denn auch die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG stellen Versorgungsausgleichssachen im Sinne des. § 217 FamFG dar (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rn. 12 zu § 217 FamFG).
Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG ist jedoch wegen dieser Unrichtigkeit nicht entfallen. Wie auch für § 281 ZPO anerkannt stellt die fehlende Bindungswirkung eine Ausnahme dar, von der nur ausgegangen werden kann, wenn der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher als willkürlich zu bezeichnen ist. Solche Willkür ist nur anzunehmen, wenn der Beschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Bork/Jacoby/Schwab. FamFG, Rn. 10 zu § 3 FamFG). Davon kann nicht ausgegangen werden.
Das Familiengericht hat sich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt und ist – das ergibt sich aus dem allen Verfahrensbeteiligten zugesandten Hinweis vom 25. November 2010 – für den Sonderfall der aus dem Zuständigkeitsbereich der Versorgungsträger (bzw. beim Streit um eine Anpassung: der Sozialgerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit) in den Zuständigkeit der Familiengerichte überwiesenen Anpassungsfälle nach §§ 33, 34 VersAusglG zu der Auffassung gelangt, dass wie vor dem 1. September 2009 der Sitz des Versorgungsträgers die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Dieser Auffassung ist auch der beteiligte Versorgungsträger; beide entnehmen ihre Auffassung der Gesetzesbegründung zu § 34 VersAusglG. Das Amtsgericht bezieht sich zusätzlich auf die von Häußer-mann, FPR 2009, 223 vertretene Meinung.
Der Umstand, dass die in den ersten Monaten zum FamFG entstandene Kommentarliteratur die Zuständigkeitsbestimmung aus der Rangfolge des § 218 FamFG entnimmt, kann den Blick darauf nicht verstellen, dass eine sachliche Auseinandersetzung damit erfolgte, ob § 218 Nr. 2 FamFG auch zur Anwendung gelangen kann, wenn nicht die beiden Eheleute, sondern nur der antragstellende Ehegatte und ein Versorgungsträger beteiligt sind. Das Amtsgericht ist zwar insoweit ebenso unrichtig davon ausgegangen, dass der Ehefrau des Antragstellers keine Beteiligtenstellung zukommen kann (vgl. Hoppenz, a.a.O., Rn. 3 zu § 34 VersAusglG unter Verweis auf § 219 FamFG). Allerdings vermag der Senat gerade in der Einführungsphase des Familienverfahrensgesetzes und des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht Kirchhain hier in einer nicht mehr nachvollziehbaren Art und Weise gegen seine Zuständigkeit entschieden und sich gleichsam rechtsblind über eine herrschende Meinung hinweggesetzt hat.