Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.2010 – 6 WF 7/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0125.6WF7.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Lampertheim, 9. Dezember 2009, 1 F 546/09 VKH 1, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsteller wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt X. beigeordnet.

Gründe

1

Das gemäß § 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt zur Beiordnung des Rechtsanwalts X.

2

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Familiensachen ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen ist oder nicht, hat der Gesetzgeber in § 78 Abs.2 FamFG neu geregelt. Danach ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

3

Der Antragsteller hat in der Hauptsache den Erlass einer gerichtlichen Umgangsregelung mit seinem Sohn erstrebt. Die Kindesmutter ist dem mit dem Argument entgegengetreten, dass der Sohn sich hartnäckig weigere, den Vater zu besuchen. Der Senat kann hier die Frage offen lassen, ob ein Umgangsverfahren, dass nicht lediglich das Ziel verfolgt, eine zwischen den Eltern nicht wirklich streitige Regelung zum Gegenstand einer vollziehbaren familiengerichtlichen Regelung zu machen, sondern einen echten Streit der Eltern entscheiden soll, schon wegen der verfassungsrechtlichen Aspekte des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht stets rechtlich und sachlich schwierig sein wird. Das hier betroffene Verfahren, das mit einer vorübergehenden Aussetzung des väterlichen Umgangs geendet hat, war es.