Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.02.2010 – 20 W 16/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0202.20W16.10.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Eltville, 19. November 2009, ...
vorgehend AG Eltville, 15. Januar 2010, ...
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in dem Grundbuch von O1, Blatt ..., in Abteilung III einen Widerspruch zugunsten der Antragsgegner gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abt. III lfd. Nr. 3 einzutragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Beschwerdewert: 11.675,-- EUR.
Gründe
Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Prozessvergleichs des Landgerichts Wiesbaden, 2. Zivilkammer, vom --.09.2009, Az.: ..., hat die Antragstellerin am 17.11.2009 die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 11.675,-- EUR im betroffenen Grundbuch an rangbereiter Stelle beantragt. In dem vorgelegten Prozessvergleich, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es unter anderem:
„...
2. Die Kläger (= die Antragsgegner) verpflichten sich weiterhin, an die Beklagte (= die Antragstellerin) einen Betrag in Höhe von 23.350,-- EUR bis zum 12.10.2009 zu zahlen.
3. Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung zu 2) verpflichtet sich die Beklagte zur Rücknahme aller bisher aus dem Schuldanerkenntnis vom 27.01.2009 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und zur Abgabe aller insoweit notwendigen Erklärungen. Weiterhin verpflichtet sich die Beklagte zur Rücknahme der Mahnbescheidsanträge gegen Herrn A sowie Frau B. …
6. Die Beklagten verpflichten sich weiterhin, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses an die Kläger zu übergeben. …
Am 19.11.2009 hat das Grundbuchamt antragsgemäß eine Zwangssicherungshypothek zu 11.675,-- EUR für die Antragstellerin aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs des Landgerichts Wiesbaden vom --.09.2009 (Az.: …) unter Abteilung III lfd. Nr. 3 des bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009, beim Grundbuchamt eingegangen am 28.12.2009, haben die Antragsgegner gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek Beschwerde eingelegt und deren Löschung beantragt. Zur Begründung des Rechtsmittels wird auf diesen Schriftsatz und denjenigen der Antragsgegner vom 30.12.2009 verwiesen. Das Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 06.01.2010 der Antragstellerin die Schriftsätze übermittelt. Jene hat mit dem aus dem Schriftsatz vom 13.01.2010 ersichtlichen Inhalt auf die Beschwerde erwidert und deren Zurückweisung beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch Verfügung vom 15.01.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen, diese Mitteilung lediglich den Antragsgegnern übermittelt und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 25.01.2010 unter anderem auf die erforderlichen Voraussetzungen des § 765 ZPO hingewiesen und darauf, dass es im Hinblick auf – von der Beschwerde in Bezug genommene – Pfändungsmaßnahmen gegenüber der C-Bank an jeglichem konkreten Sachvorbringen fehle; es hat den Beteiligten aufgegeben entsprechenden Sachvortrag zu halten und gegebenenfalls hierzu erforderliche Nachweise vorzulegen. Hierauf haben die Beteiligten mit jeweils am 01.02.2010 eingegangenen Schriftsätzen reagiert.
Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO nach der erfolgten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Allerdings kann, worauf der Senat bereits durch die Verfügung vom 25.01.2010 hingewiesen hatte, mit dem Rechtsmittel nur die Eintragung eines Widerspruchs verfolgt werden, da es sich bei der streitgegenständlichen Sicherungshypothek um eine inhaltlich zulässige Eintragung handelt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Diese Beschränkung braucht aber nicht ausdrücklich erklärt zu werden, regelmäßig – trotz des weitergehenden Antrags auch hier - ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 49, 55).
Mit dem Inhalt dieser Beschränkung ist die Beschwerde auch begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen vor, weil das Grundbuchamt die Zwangssicherungshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen hat und hierdurch das Grundbuch unrichtig geworden ist.
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat das Grundbuchamt, weil es insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig wird, sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen (Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rz. 67; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rz. 1).
Während Letztere hier offensichtlich vorliegen, ergibt sich eine Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt im Sinne vorgenannter Bestimmung daraus, dass bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek die Verfahrensvorschrift des § 765 ZPO verletzt worden ist. Diese Vorschrift, welche die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das Gericht bei der Zug-um-Zug-Leistung regelt, gilt auch für die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO (vgl. hierzu OLG Hamm Rpfleger 1983, 393, zitiert nach juris; OLG Köln Rpfleger 1997, 315; Zöller/Stöber, a.a.O., § 765 Rz. 2, jeweils m. w. N.).
Nach der genannten Vorschrift des § 765 ZPO darf das Vollstreckungsgericht bei einer Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug eine Vollstreckungsmaßregel (hier: § 867 ZPO) nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner (hier: die Antragsgegner) befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Dies gilt auch, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel – wie hier – ein Prozessvergleich ist, § 795 ZPO (vgl. auch die Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.0., § 765 Rz. 3; § 756 Rz. 3; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393, zitiert nach juris).
Diese Prüfungssituation war vorliegend also für das an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tretende Grundbuchamt gegeben. Der Prozessvergleich vom 11.09.2009 verpflichtet die Antragsgegner zur Zahlung von 23.350,-- EUR Zug-um-Zug gegen Rücknahme aller bisher aus dem Schuldanerkenntnis vom 27.01.2009 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und zur Abgabe aller insoweit notwendigen Erklärungen durch die Antragstellerin, Ziffern 2 und 3 des Vergleichs. Ob die in Satz 2 der Ziffer 3 des Prozessvergleichs niedergelegte weitere Verpflichtung der Antragstellerin ebenfalls nur Zug-um-Zug mit der Zahlung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs erfolgen sollte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass die der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen trotz der nur allgemeinen Formulierungen in Ziffer 3 Satz 1 des Prozessvergleichs hinreichend bestimmt sind, zumal die Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht darüber streiten, gegenüber welchen Drittschuldnern Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind und damit vom Prozessvergleich umfasst sind. Wollte man dies anders sehen, wäre also die der Antragstellerin auferlegte Gegenleistung im Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, wäre der Vollstreckungstitel hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 insgesamt nicht vollstreckbar (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.0., § 756 Rz. 3; BGHZ 45, 287) und die Begründetheit der Beschwerde ergäbe sich bereits aus diesem Gesichtspunkt.
Ausgehend hiervon stellt die Zurückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 27.01.2009 durch die Antragstellerin an die Antragsgegner noch keine Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 3 Satz 1 des Prozessvergleichs dar, worauf das Grundbuchamt offensichtlich abgestellt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vergleichsparteien unter Ziffer 6 des Vergleichs eine diesbezügliche ausdrückliche Verpflichtung der Antragstellerin statuiert hatten. Darüber hinaus haben sie jedoch unter Ziffer 3 Satz 1 die erwähnten weitergehenden Verpflichtungen der Antragstellerin geregelt, nämlich die Rücknahme aller bisher eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und die Abgabe aller insoweit notwendigen Erklärungen. Letztere Verpflichtung allein steht mit der Zahlungsverpflichtung in Ziffer 2 ausdrücklich im Zug-um-Zug-Verhältnis. Haben die Vergleichsparteien also die weitergehende Verpflichtung für erforderlich erachtet und diese überdies ausdrücklich mit der Zahlung verknüpft, kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 6 des Vergleichs gleichzeitig auch die Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs darstellt. Zwar dürfte nach Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses eine weitere Zwangsvollstreckung daraus in der Zukunft nicht mehr möglich sein. Das bedeutet aber noch nicht zwingend, dass bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen ohne weiteres hinfällig und Maßnahmen der Gläubigerin (= der Antragstellerin) zur Beseitigung eventueller Vollstreckungswirkungen nicht erforderlich wären. Hierauf zielt Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs erkennbar ab. Hinzu kommt, dass es zwar sein mag, dass mit dem Erlöschen der vollstreckbaren Forderung aus dem Schuldanerkenntnis auch das für sie in der Zwangsvollstreckung an einer Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner erworbene Pfändungspfandrecht erlischt, da dieses vom Bestand der titulierten Forderung – jedenfalls nach verbreiteter Auffassung – abhängig ist (vgl. dazu etwa Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 843 Rz. 1). Unabhängig davon, ob in der bloßen Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt gleichzeitig ein Verzicht auf die titulierte Forderung aus dem Schuldanerkenntnis selbst gesehen werden könnte – dies stellt die Antragstellerin hinsichtlich der bereits im Wege der Zwangsvollstreckung an sie ausgekehrten Beträge im Ergebnis selbst in Abrede -, und ob damit automatisch alle etwa im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuvor erworbenen Pfändungspfandrechte und öffentlich-rechtlichen Verstrickungen erlöschen, bliebe jedenfalls ohne weitergehende Erklärungen gegenüber Drittschuldnern der Anschein der Verstrickung gepfändeter Forderungen bestehen. Diese sich an die Rückgabe des Vollstreckungstitels anknüpfenden nicht einfach zu beantwortenden vollstreckungsrechtlichen (Auslegungs-)Fragen sind jedoch vom Vollstreckungsgericht bzw. dem an dessen Stelle tretenden Grundbuchamt hier nicht zu prüfen, weil nämlich – wie dargestellt – die Beteiligten im Prozessvergleich neben der Rückgabe des Vollstreckungstitels ausdrücklich entsprechende Verpflichtungen der Antragstellerin zur Abgabe von Erklärungen - und zwar Zug-um-Zug gegen die hier zu vollstreckende Zahlung gemäß Ziffer 2 - vereinbart hatten.
Vor diesem Hintergrund kann dann dahinstehen, wie mit der am 22.06.2009 aufgrund einer Pfändung durch das Finanzamt O2 geleisteten Zahlung an die Antragstellerin zu verfahren ist, wozu sich das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausführlich verhalten hat. Richtig dürfte überdies sein, dass das Vollstreckungsorgan – das Grundbuchamt - im vorliegenden (Zwangsvollstreckungs-)Verfahren die zwischen den Beteiligten ansonsten umstrittenen Zahlungen nicht zu berücksichtigen hat. Allerdings hatte die Beschwerde – und hierauf ist das Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss nicht eingegangen – gerügt, dass die Antragstellerin entgegen ihren Verpflichtungen in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs Pfändungsmaßnahmen gegenüber der C-Bank bisher nicht zurückgenommen habe. Hierzu hatte sich die Antragstellerin im Nichtabhilfeverfahren vor dem Amtsgericht lediglich dahingehend erklärt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen aus der früheren Urkunde, also dem Schuldanerkenntnis, beendet und zurückgezogen worden seien, was auch für die C-Bank gelte. Dies ergibt sich aus dem mit ihrem Schriftsatz vom 13.01.2010 vorgelegten Schreiben vom 18.11.2009. Soweit im letztgenannten Schreiben darauf abgestellt wird, die Antragsgegner könnten gegenüber der C-Bank selber entsprechende Urkunden vorlegen, verkennt die Antragstellerin, dass sie im gerichtlichen Vergleich, Ziffer 3, entsprechende eigene Verpflichtungen übernommen hatte. Auf die Erklärungen in diesem Schreiben würde sich mithin – unabhängig von den formalen Anforderungen des § 765 ZPO– auch kein diesbezüglicher Annahmeverzug der Antragsgegner stützen lassen. Auf den ausdrücklich auf die Pfändungsmaßnahmen gegenüber der C-Bank abstellenden Hinweis in der Senatsverfügung vom 25.01.2010 ist die Antragstellerin dann im Beschwerdeverfahren gar nicht konkret eingegangen. Sie hat lediglich entsprechend dem Nichtabhilfeschluss des Grundbuchamts die Rechtsauffassung dargelegt, dass mit Rückgabe der vollstreckbaren Urkunde weitere Erklärungen an Drittschuldner bezüglich der Rücknahme „eigentlich obsolet“ gewesen seien. Dem folgt der Senat – wie bereits oben dargelegt – nicht. Soweit die Antragstellerin nunmehr unter Bezugnahme auf Anlage 2 ihres Schriftsatzes vom 31.01.2010 (vgl. bereits auch Bl. 48 d. A.) behauptet, sie habe die Drittschuldner zusätzlich angeschrieben, können dieser Anlage 2 jedoch lediglich Freigaben gegenüber der D-Bank, dem Gerichtsvollzieher E und dem Finanzamt O3 entnommen werden. Auf die ausdrücklich angesprochenen Pfändungsmaßnahmen gegenüber der C-Bank findet sich darin nichts. Ohnehin würde ein Schreiben der Antragstellerin selber keine Urkunde im Sinne des § 765 ZPO darstellen.
Damit ist weder eine Befriedigung der Antragsgegner noch deren Annahmeverzug im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Antragstellerin in der hinreichenden Form nachgewiesen. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen des § 765 ZPO fehlen, die dennoch erfolgte Eintragung der Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt stellt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO dar. Ein Mangel einer wesentlichen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung hat grundsätzlich zur Folge, dass die Zwangshypothek mit ihrer Eintragung nicht zur Entstehung gelangt, sonach das Grundbuch unrichtig ist (vgl. etwa BayObLGZ 1975, 398; Demharter, a.a.0., Anhang § 44 Rz. 68; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2201). Dies ist hier nach wie vor der Fall. Liegen damit die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vor, ist das Grundbuchamt anzuweisen, einen entsprechenden Amtswiderspruch einzutragen (Schöner/Stöber, a.a.0., Rz. 508).
Vorsorglich bemerkt der Senat, dass dieser Beschluss auf den Schriftsatz der Antragsgegner vom 01.02.2010 nicht gestützt worden ist, so dass es vor dieser Entscheidung keiner Gewährung diesbezüglichen rechtlichen Gehörs für die Antragstellerin bedurfte.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist entbehrlich, da die Beschwerde erfolgreich war und Gerichtskosten mithin nicht anfallen, § 131 Kost0 (vgl. Demharter, a.a.0., § 77 Rz. 44). Eine Veranlassung dafür, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 81 Abs. 1, 2 FamFG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 131, 30 Kost0. Der Senat hat hierfür den Wert der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderung in Ansatz gebracht.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Senats ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.