Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.02.2010 – 1 HEs 8/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0203.1HES8.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 17. Juli 2009, 5610 Gs 602 Js 16480/09
vorgehend LG Gießen, JK KLs 602 Js 16480/09
Tenor
Der Angeschuldigte wird unter folgenden Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 17.7.2009 – Az.: 5610 Gs 602 Js 16480/09 – verschont:
1. Der Angeklagte hat seinen Wohnsitz unter der Adresse …, Stadt1 zu nehmen und die Meldebescheinigung unverzüglich zu den Akten zu reichen.
2. Er hat jeden Wohnsitzwechsel unter Übersendung einer Ummeldebescheinigung unverzüglich schriftlich zu den Akten mitzuteilen.
3. Er hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeistation zu melden. Die Meldezeiten bestimmt die Polizei.
4. Er hat den Reisepass unverzüglich zu den Akten zu geben.
5. Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.
6. Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
Gründe
Die Haftprüfung führt zur Haftverschonung des Angeschuldigten unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen.
Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl und in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen und der ihm erstmals in der Anklage zur Last gelegten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, dringend verdächtig. Die Taten wurden (in den 1990er Jahren – die Red.) begangen. Geschädigter war in den Fällen des Haftbefehls der … des Angeschuldigten Z1. Der dringende Tatverdacht beruht auf den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln.
Bei dem Angeschuldigten besteht im Ansatz der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat im Fall der Verurteilung in Anbetracht der Vielzahl der Taten und seiner Vorstrafe eine empfindliche – aber bei Berücksichtigung des geringen Schweregrades der Taten und des Umstandes, dass die letzte Tat im Jahr 199… begangen wurde, nicht sonderlich hohe – Freiheitsstrafe zu erwarten, die immerhin einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz begründet. Die bestehenden familiären Bindungen des Angeschuldigten stellen sich als konfliktbeladen dar, denn Geschädigter der Taten ist – wie dargelegt – in 10 Fällen der …, der … angezeigt hat und durch seine Aussage belastet. Die Ehefrau des Angeschuldigten beabsichtigt nach eigenen Angaben die Scheidung einzureichen und wünscht nicht, dass der Angeschuldigte in die Ehewohnung zurückkehrt. Anderseits ist der Fluchtanreiz – wie dargestellt – nicht als sonderlich massiv zu beurteilen und verfügt der Angeschuldigte über Bindungen, die es im Zusammenwirken mit den ihm nach § 116 StPO auferlegten Weisungen überwiegend wahrscheinlich machen, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren zur Verfügung hält. Der mittlerweile … Jahre alte Angeschuldigte ist …. Er kam …. aus in den Landkreis Stadt1, wo er bis zu seiner Inhaftierung ununterbrochen …. in Stadt3 lebte. Somit ist er in dieser Region fest verwurzelt. Die … des Angeschuldigten lebt in der gleichen Region, nämlich in Stadt4 …Der Vollzug der Untersuchungshaft wird auch nicht dadurch erforderlich, dass der Angeschuldigte nicht in die Ehewohnung zurückkehren wird. Er hat sich damit einverstanden erklärt, nach einer Entlassung bei der … Stadt1 im … im …, Stadt1, ein Zimmer zu bewohnen. Der Lebensunterhalt wird durch den Bezug der … sichergestellt sein. Der Umstand, dass er in der Vergangenheit eine nicht von der Führungsaufsicht genehmigte Reise nach … und nicht abgesprochene Fahrten nach Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8, Stadt9 und Stadt10 unternommen hat, begründet nicht die Erwartung, dass sich der Angeschuldigte im Fall seiner Entlassung dem Strafverfahren entziehen wird. Diese Fahrten sind kein Indiz dafür, dass der Angeschuldigte vorhat, Deutschland zu verlassen, sondern sind als normale Urlaubsreisen oder Ausflüge zu bewerten, da der Angeschuldigte jeweils wieder an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Angesichts der dargestellten Umstände kann deshalb nach Einschätzung des Senats der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne ihren Vollzug erreicht werden.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) liegt nicht vor. Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdziff. 26 m.w.N.). Erforderlich sind bestimmte Tatsachen, die die Verdunkelungsgefahr begründen und zwar Tatsachen aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Bestimmte Tatsachen, dass der Angeschuldigte in irgendeiner Form auf die Aussage seines … Einfluss nehmen will, sind nach Aktenlage nicht gegeben. … hat zwar in seiner Vernehmung … angegeben, dass (der Angeschuldigte – die Red.) ihm gegenüber geäußert habe, er werde dem Geschädigten Y das Leben schwer machen. Der Geschädigte Y war von dem Angeschuldigten in dem gleichen Zeitraum wie der … sexuell missbraucht worden, was zu der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Gießen durch Urteil vom 5.3.2005 geführt hatte. In der Äußerung kann nicht der Versuch gesehen werden, auf den Inhalt der Aussage des Geschädigten Z1 Einfluss zu nehmen. Sie beinhaltet keine Einwirkung auf den Zeugen Z1 mit dem Ziel, seine Aussage zu Gunsten des Angeschuldigten zu ändern.
Auch die Voraussetzungen des subsidiären Haftgrunds der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen nicht vor. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdziff. 14 m.w.N.). Danach besteht keine Wiederholungsgefahr, da sich der Angeschuldigte seit 199…, somit seit (über 10 Jahren – die Red.) straffrei geführt hat und insbesondere keine Anlasstaten nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO mehr begangen hat.