Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.02.2010 – 1 UF 327/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0209.1UF327.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 16. Oktober 2009, 460 F 9274/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000,- Euro.
Gründe
I.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde in einem Termin vom 16. Oktober 2009 durch die „Parteien“ eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Laut Protokoll wurde diese „Laut diktiert und genehmigt. Auf Vorspielen wurde angesichts der fortgeschrittenen Zeit verzichtet“. Sodann erging ein Beschluss:
„Die hier getroffene gerichtliche Regelung wird familiengerichtlich genehmigt. Antragstellervertreter beantragt, diesem Antrag noch die Anträge vom 09. September 2009 beizufügen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ….“. Unter dem 09. September 2009 hatte der Antragsteller insbesondere beantragt, in einen gerichtlichen Beschluss oder in einen gerichtlich gebilligten Vergleich einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel aufzunehmen.
Noch vor dem anberaumten Verkündungstermin hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2010 den Antrag vom 09. September 2009 zurückgewiesen. Ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel liege vor. Die Anordnung eines Ordnungsmittels sei in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme zu prüfen. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft sei.
Nur gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 23. November 2009 Beschwerde eingelegt, mit welcher er eine Abänderung des Beschlusses vom 22. Oktober 2009 im Sinne seines Antrages vom 09. September 2009 begehrt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und war deshalb zu verwerfen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Denn der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden ist (vgl. nur BT-Drucks. 16/6308, S. 217; MünchKommZPO-Zimmermann, § 89 FamFG Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2010, Az.: 5 WF 10/10), so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen kann. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 02. Februar 2010 folgt mithin nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtsweges, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzuges hergeleitet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts unrichtig ist. Eine unanfechtbare Entscheidung wird nicht durch die unrichtige Angabe eines Rechtsbehelfs anfechtbar (vgl. nur MünchKommZPO-Ulrici, § 39 FamFG Rn. 10 m.w.Nachw.), denn die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wird durch das Gesetz beantwortet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 FamGKG.
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG) nicht erfüllt sind. Die Fragen nach der Form und dem Zustandekommen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG müssen ebenso nicht beantwortet werden wie die Fragen, ob insoweit überhaupt § 89 Abs. 2 FamFG anwendbar ist und welche Voraussetzungen im Vollstreckungsverfahren zur Anordnung eines Ordnungsmittels gegeben sein müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da es nicht denkbar ist, dass die hier zu beantwortende Rechtsfrage mit Blick auf die Besonderheiten des Verfahrensablaufs in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.