Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.02.2010 – 20 W 34/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0215.20W34.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 21. Januar 2010, 3 T 143/04, Beschluss
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 05.02.2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (Bd. VII, Blatt 33-38 d. A.) eine Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss der Kammer vom 04.09.2006 zurückgewiesen, die sich darauf stützt, dass an dieser Entscheidung neben der Vorsitzenden und einem weiteren Beisitzer ein blinder Richter beteiligt war.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 01.02.2010 (Bd. VII, Blatt 43-46 d. A.) zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Marburg Rechtsmittel eingelegt und begehrt, die Nichtigkeit des Beschlusses des Landgerichts vom 04.09.2006 festzustellen bzw. den Beschluss aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und den Verfahrensgegenstand neu zu überprüfen.
Zur Begründung hat sich der Antragsteller auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH und des BVerfG berufen und insbesondere geltend gemacht, der mitwirkende blinde Richter sei nicht in der Lage gewesen, die verfahrensrelevanten Beweis- bzw. Eintragungsunterlagen selbst zu würdigen, vor allem im Hinblick auf die Urheberschaft und das Schriftbild. Die als Augenscheinsgehilfen fungierenden weiteren Kammermitglieder hätten lediglich Vermittler sein und von vornherein die unabhängige Entscheidung des blinden Richters beeinträchtigen können.
Es könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass in seiner komplexen Grundbuchsache ein Richter tätig gewesen sei, der den Inhalt der beigezogenen Beiakten nicht habe selbst wahrnehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen können, zumal durch das Ergebnis der Beschwerdeentscheidung massiv in elementare Grundrechte des Antragstellers im Sinn von Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG eingegriffen werde. Der Rechtsanspruch des Antragstellers nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 GG und Art. 13 EMRK sei durch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Kammer verletzt worden.
Auf das vorliegende Verfahren ist gemäß Art. 111 FG-RG die GBO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 geltenden Form anzuwenden, da die Wiederaufnahme eines bereits durch Beschluss des Senats vom 15.05.2008 -20 W 399/2006- formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird.
Der Senat ist durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 05.02.2010 nicht an einer Sachentscheidung gehindert, da dieses rechtsmissbräuchlich ist. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach bei neuer Befassung des Senats mit seinen Rechtsmitteln Senatsmitglieder als befangen abgelehnt, weil sie nach seiner Meinung unzutreffende Rechtsauffassungen vertreten haben. Diese Ablehnungsgesuche sind mehrfach inhaltlich überprüft worden, aber erfolglos geblieben (vgl. Beschlüsse vom 03.03.2008, 13.06.2008 und 16.06.2008 jeweils zu 20 W 399/2006 und Beschluss vom 03.06.2009 zu 20 W 133/09). Für eine erneute Entscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (analog) darin gesehen, dass an dem Beschluss vom 04.09.2006 ein blinder Richter mitgewirkt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19. 04.1994 -20 W 30/94=OLGR 1994, 166), wie sie das Landgericht inhaltlich wiedergegeben hat und von der abzuweichen auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung besteht. Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des BGH und des BVerfG ist in dem Senatsbeschluss vom 19.04.1994 bereits dargestellt und berücksichtigt worden, u. a. auch dass das BVerfG mit Beschluss vom 10.01.1992 -2 BvR 347/91= NJW 1992, 2075 entschieden hat, dass die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzenden einer Großen Strafkammer in der Berufungsverhandlung das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) nicht verletzt.
Nach Auffassung des Senats sind die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze nicht auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen zählen, übertragbar. Dies folgt daraus, dass es im Strafverfahren - mit Ausnahme des Strafbefehlsverfahrens - kein schriftliches Verfahren gibt und die Entscheidung über das Ergebnis der Beweisaufnahme auf der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts beruht, § 261 ZPO. Außerdem besteht, worauf das Landgericht bereits zu Recht verwiesen hat - ohne dass allerdings im vorliegenden Fall davon Gebrauch gemacht worden wäre- die Möglichkeit, gemäß §§ 15 FGG, 372 Abs. 2 ZPO einem beauftragten Richter die Augenscheinseinnahme ohne die Einschränkung des § 375 ZPO zu übertragen (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 10; Zöller/Greger: ZPO, 28. Aufl., § 372, Rdnr. 2). Daraus ergibt sich, dass bei einem Kollegialgericht wie vorliegend der landgerichtlichen Beschwerdekammer davon ausgegangen wird, dass der beauftragte Richter den übrigen Kammermitgliedern das Augenscheinsobjekt so erläutern und beschreiben kann, dass sie es nicht mit eigenen Augen sehen müssen. In gleicher Weise konnten auch im vorliegenden Fall die Vorsitzende und der Berichterstatter dem blinden Kammermitglied sowohl das streitgegenständliche Eintragungsersuchen vom 01.10.1938 als auch den situativen Zusammenhang mit dem Umlegungsverfahren in O1 beschreiben und erläutern. Dies gilt sowohl hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Verwendung eines amtlichen Formulars, Dienstsiegel) als auch hinsichtlich von Anhaltspunkten für eine Manipulation des Eintragungsersuchens. Abgesehen davon, dass auch das Schriftbild einer Beschreibung und Erläuterung zugänglich war, kam insoweit nicht auf das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme an. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15.05.2008, Seite 14, bereits ausgeführt und worauf auch das Landgericht nochmals verwiesen hat, belegt die Tatsache, dass andere Urkunden des ersuchenden Kulturamtes ein anderes Schriftbild aufweisen, nicht die Veränderung des hier streitgegenständlichen Ersuchens und erklärt sich schon aus der Eigenart der jeweiligen Urkunde, bei der unterschiedliche Formulare benutzt und ausgefüllt wurden. Die Nichteinhaltung des von dem Antragsteller vorgetragenen Runderlasses des Reichsjustizministers, im Umlegungsverfahren einheitliche Formulare zu verwenden, kann die unterschiedlichsten Gründe haben von der Unkenntnis der handelnden Amtspersonen bis zu Lieferschwierigkeiten des Verlages und zwingt keineswegs zur Annahme einer Fälschung.
Insgesamt gesehen war daher der Augenschein durch einen dritten sehenden Richter bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht erforderlich, so dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts hier nicht mit Erfolg gerügt werden kann.
Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage gemäß § 79 Abs. 2 GBO a. F. liegen nicht vor. Aus den im Vorhergehenden aufgezeigten Gründen stellt sich die Rechtsfrage der Augenscheinseinnahme durch einen blinden Kollegialrichter in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders als im Strafverfahren, so dass die das Strafverfahren betreffenden Entscheidungen keine Vorlagepflicht begründen können.
Hinsichtlich der Entscheidung BGHZ 38, 347, die die Bestellung eines Blinden zum Notar betrifft, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.04.1994 eine Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG verneint, da die Frage der Mitwirkung eines blinden Richters im gerichtlichen Verfahren dort nur beiläufig behandelt wird, was keine Vorlagepflicht auslöst. Entsprechendes gilt auch für die Divergenzverlagen nach § 79 Abs. 2 GBO a. F. (vgl. zu § 79 Abs. 2 GBO a. F.: Hügel: GBO, § 79, Rdnr. 27; Demharter: GBO, 26. Aufl., § 79, Rdnr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO a. F..
Der Beschwerdewert richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO a. F..