Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.02.2010 – 2 Ws 29/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0225.2WS29.10.00

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Der Antragsteller ist - entgegen der ihm in dem Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11. Januar 2010 erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht antragsgefugt, da er durch die behauptete Straftat nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ist. Verletzter nach dieser Vorschrift ist nur derjenige, der durch die behauptete Tat, ihre tatsächliche Begehung unterstellt, unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist, wobei allein das von der Strafrechtsordnung anerkannte Interesse zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 172 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), da dieser als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Beschwerde des Antragstellers gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel nach § 170 Abs. 2 StPO, der eine Strafanzeige des Antragstellers gegen einen Rechtsanwalt wegen uneidlicher Falschaussage zugrunde lag, - nach Auffassung des Antragstellers - zu Unrecht verworfen habe.

Das durch die Strafvorschrift des § 258 a StGB geschützte Rechtsgut ist die staatliche Rechtspflege in ihrer Aufgabe, den Täter einer rechtswidrigen Tat zu bestrafen oder einer Maßnahme zu unterziehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor §§ 257 ff Rdn. 2). Betroffen sind damit nur die Allgemeininteressen der Rechtsgemeinschaft; das Genugtuungsinteresse des durch die behauptete Vortat verletzten Antragstellers liegt hingegen nicht mehr im Schutzbereich des Tatbestands (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 172 Rdn. 94).

Zwar wird der hinter dem Schutz der Rechtspflege stehende Gedanke der Entscheidungsrichtigkeit, welcher zur Durchsetzung des Strafanspruchs führt, nicht als Selbstzweck, sondern mindestens auch im Interesse der Verfahrensbeteiligten gewährt (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 172 Rdn. 71). Als Verletzter im Sinne des § 172 StPO kann aber aus diesem Grunde nur ein Verfahrensbeteiligter angesehen werden, zu dessen Nachteil eine Entscheidung getroffen wurde (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 279 mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 Ws 3/07 -).

Der Antragsteller ist als Anzeigeerstatter nicht Verfahrensbeteiligter. Sein Interesse an einer etwaigen Verurteilung des von ihm seinerzeit Beschuldigten begründet auch bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs des Verletzten nicht die Unmittelbarkeit seiner Betroffenheit (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

Aus den gleichen Gründen ist der Antragsteller nicht Verletzter einer etwaigen Rechtsbeugung des Beschuldigten nach § 339 StGB (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 279 ; ebenso Rieß a.a.O.).

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.