Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.02.2010 – 22 W 5/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0225.22W5.10.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2009 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht dem Grunde nach zu verweigern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Falschbehandlung.

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Das Landgericht hat diese mit der Begründung abgelehnt, die außergerichtlich durch die Krankenversicherung und die Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer beauftragten Gutachter hätten einen Behandlungsfehler verneint, so dass eine weitere Beweisaufnahme keinen Erfolg verspreche.

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Ein Aufklärungsfehler sei nicht kausal geworden.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

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II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

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Das Landgericht hat zu Unrecht im Wege der Beweisantizipation eine Erfolgsaussicht der Klage verneint.

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1. Zwar kann dem Landgericht dahin gefolgt werden, dass ein Aufklärungsmangel dann nicht in Betracht kommt, wenn die Anlage eines doppelläufigen Ileostomas medizinisch indiziert war, da diese dann nachvollziehbar einen geringeren Eingriff gegenüber dem endständigen Ileostoma dargestellt hätte.

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2. Die Frage des ärztlichen Kunstfehlers wird vom Antragsteller aber gerade hinsichtlich der Anlage des doppelläufigen Ileostomas aufgeworfen. Der Antragsteller hat sich dazu auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des nachbehandelnden Arztes bezogen.

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Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Antragsteller benannten Beweismittel den unter Beweis gestellten Vortrag untermauern werden, es sei denn, die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien lässt eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als sehr unwahrscheinlich erscheinen (Zöller/Geimer § 114 ZPO Rz. 19, 26). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (ZfSch 03, 399; NJW 08, 1060) ist eine Beweisantizipation zum Nachteil des Antragstellers nur dann zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde. Gerade bei komplexen Fragestellungen kann das Beweisergebnis im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten regelmäßig nicht hinreichend vorhergesehen werden.

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Die Voraussetzungen für eine Beweisantizipation liegen allerdings nicht vor.

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2.1 Zunächst ist bereits festzustellen, dass lediglich zwei gutachterliche Meinungen vorliegen, nicht drei, wie vom Landgericht angenommen. Die Entscheidung der Gutachter- und Schlichtungsstelle stellt kein eigenes Gutachten dar, sondern folgt im Wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, das dieser für die Landesärztekammer erstellt hat, ohne nachvollziehbar eigene Sachkunde in Form einer sachverständigen Äußerung einzubringen.

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2.2 Zutreffend ist allerdings, dass die beiden vorgerichtlichen Gutachter übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass die durchgeführte Stoma-Anlage medizinisch indiziert war und deshalb darin kein Behandlungsfehler gesehen werden kann.

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Ein im Schlichtungsverfahren erstattetes Gutachten kann im Arzthaftungsprozess zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden und eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich machen (BGH NJW 1987, 2300 ). Es kann dementsprechend zur Verneinung der Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO führen (OLG Oldenburg NJW 1994, 807 ). Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (BGH NJW 1994, 1160 f. ). Diese unterschiedliche Regelung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Staatskasse nicht mit Kosten belastet werden soll, die mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig sind.

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Zum anderen liegt sie auch im Interesse der Partei, die i.S.v. § 114 ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn sie muss - unbeschadet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - im Falle des für sie negativen Ausgangs des Rechtsstreits die oftmals erheblichen außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners erstatten.

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Ob die danach grundsätzlich mögliche Berücksichtigung des Gutachtens aus einem vorangegangenen Schlichtungsverfahren sogleich eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag ermöglicht, oder ob - von Amts wegen bzw. wegen Einwänden der Parteien gegen den Gutachter selbst oder gegen den sachlichen Gehalt des Gutachtens – ggf. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nach § 118 Abs. 2 ZPO besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind Schlüssigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens sowie das konkrete Vorbringen der Partei, die sich gegen die Verwertung des Gutachtens wendet und weitere Beweiserhebungen beantragt (OLG Oldenburg MedR 98, 417 ; OLG Brandenburg B. v. 21.2.08 – 12 W 28/07–; OLG Köln VersR 90, 311 ; OLG Karlsruhe MDR 06, 332 ).

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2.3 Vorliegend sprechen verschiedene Umstände gegen eine Verwertung der Gutachten zur Beweisantizipation.

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2.3.1 Bedenken bestehen bereits deshalb, weil die Gutachter den Antragsteller nicht persönlich untersucht, sondern die Gutachten vielmehr auf der Basis der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen erstattet haben.

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Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass aufgrund der besonderen persönlichen Konstitution des Klägers oder seines Zustands nach Voroperationen sich bei einer körperlichen Untersuchung ein anderes Bild ergeben würde. Dies wird vom Kläger so vorgetragen und durch Zeugnis des nachbehandelnden Arztes unter Beweis gestellt.

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Es trifft auch nur teilweise zu, wenn das Landgericht ausführt, für die Frage der medizinischen Indikation komme nur ein Sachverständigengutachten in Betracht, weshalb eine Zeugenvernehmung ausscheide.

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Gerade zur Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage kann es erforderlich sein, die behandelnden Ärzte als Zeugen zu vernehmen, um dem Gutachter ein vollständiges Bild der körperlichen Situation zu vermitteln. Soweit solche Zeugen selbst sachverständig sind, können sie auch entsprechende Angaben machen (§ 414 ZPO; BGH U. v. 18.3.97 – VI ZR 121/96 –).

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2.3.2 Darüber hinaus ist aber auch nicht ausreichend erkennbar, dass die Gutachter mit der für eine gerichtliche Entscheidung notwendigen Sorgfalt gearbeitet haben. Eine solche kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, das Gericht muss sich vielmehr davon überzeugen.

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Bedenken bestehen vorliegend schon deshalb, weil im Gutachten des Sachverständigen SV1 auf S. 12 angegeben wird, dass der Patient wiederholt gegen ärztlichen Rat bzw. ohne Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst die Kliniken verlassen und die stationäre Behandlung abgebrochen habe, weshalb eingeleitete Therapiemaßnahmen nicht konsequent fortgeführt und abgeschlossen werden konnten.

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Solche Angaben finden sich aber weder im Gutachten des medizinischen Dienstes noch erwähnt die Beklagte ähnliches. Danach ist der Kläger vielmehr jeweils regulär entlassen worden.

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3. Außerdem hat der Kläger sein Begehren auch auf die Frage der regelrechten Anlage von Stomaplatten und der rechtzeitigen Einleitung von Infusionen gestützt und Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, dass in diesem Bereich Fehler aufgetreten sind, die zu einer Verzögerung der Behandlung und auch zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

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Diese Auffassung wird durch das Gutachten des medizinischen Dienstes gestützt, das feststellt, der Produktwechsel sei unverständlicherweise erst im Rahmen des dritten Aufenthalts erfolgt. Außerdem sei die Infusionstherapie zu spät eingeleitet worden. Diese Einschätzung wird zwar durch den Sachverständigen SV1 nicht geteilt, die Widersprüche in beiden Gutachten lassen aber eine Beweisantizipation nicht zu.

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Dass der Gutachter des medizinischen Dienstes durch die monierten Fehler keine erhebliche Beeinträchtigung, sondern nur eine geringe Behandlungszeitverlängerung attestiert, reicht aus den oben angeführten grundsätzlichen Erwägungen nicht aus, eine vollständige Beweisantizipation zu Lasten des Klägers vorzunehmen.

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4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung in der Regel nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 17.04.2007 – 12 W 1/07; 21.2.08 – 12 W 28/07–; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205 ), mithin eine Vorlage durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geboten ist. Im Rahmen der Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuche für eine beabsichtigte Arzthaftungsklage gilt nichts anderes, zumal wenn - wie vorliegend - im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung bereits Gutachten zu würdigen sind (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).