Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.02.2010 – 19 W 12/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0226.19W12.10.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 30. Dezember 2009, 2/21 O 229/09, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.12.2009 abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird auf 65.442,60 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ist begründet.

2

Maßgeblich für den Gebührenstreitwert sind die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Werte des Zahlungsantrages (16.102,93 EUR) und der negativen Feststellungsklage, dass Zahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus einem näher bezeichneten Darlehenskonto nicht bestehen (entsprechend dem Darlehensbetrag 49.339,67 Euro). Hingegen hat bei der Wertberechnung der Wert des Anspruchs aus der Lebensversicherung, dessen Rückabtretung der Kläger mit Klageantrag d. verlangt hatte, ebenso wie der isolierte Wert des Anspruchs auf Rückübertragung einer Grundschuld, dessentwegen der Kläger die Klage zurückgenommen hat, außer Betracht zu bleiben. Denn im Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GKG gilt nicht anders als im Anwendungsbereich von § 5 ZPO der Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitliche Leistung liegt vor, wenn neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht wird, der nur aus diesem folgt oder auf das selbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 5 Rn. 8). So liegt es, wenn – wie hier – Streitgegenstand eine negative Feststellungsklage ist, dass aus einem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche bestehen, und diese Feststellungsklage mit weiteren Klageanträgen verbunden ist, die auf die Rückgewähr der im Zusammenhang mit dem Darlehen gewährten Sicherheiten gerichtet sind (BGH MDR 2006, 1257, 1258 ; Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJ 2007, 463; OLG Frankfurt, MDR 1962, 60; OLG München, MDR 1968, 769; Zöller/Herget, a.a.O.).

3

Der Ausspruch über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.