Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2010 – 7 U 256/08
ECLI:DE:OLGHE:2010:0226.7U256.08.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 10. Oktober 2008, 1 O 316/06, Urteil
nachgehend BGH, VI ZR 95/10
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1 Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht eine Unfallversicherung, der die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten X1 (Blatt 62 ff der Akte, in der Folge X) zugrunde liegen. Der Kläger hatte bereits 2003 einen Schlaganfall erlitten und erhielt wegen einer Herzerkrankung im ...2004 ein biventrikuläres ICD implantiert. Am ... Juni 2005 stürzte der Kläger von der Treppe, wie er mit der Unfallanzeige an die Beklagte vom ...07.2005 mitteilte (Blatt 70 f der Akte). Hierbei zog er sich unter anderem eine Kopfplatzwunde an der rechten Augenbraue sowie eine Prellung am Hinterkopf zu (Blatt 283 der Akte). Eine erste Behandlung erfolgte durch den Hausarzt, den Zeugen Z1, am ... Juni 2005 (Blatt 75 der Akte). Am ... Juli 2005 begab er sich ein weiteres Mal in die Behandlung seines Hausarztes. Der Zeuge schrieb den Kläger rückwirkend vom ... Juni 2005 bis zum ... Juli 2005 krank (Blatt 283 der Akte). Überdies überwies er ihn am gleichen Tag an den Zeugen Z2 zum Zweck einer radiologischen Untersuchung (Blatt 216, 285 der Akte). Die Überweisung enthält den Text: „erbitte MRT des Schädels, Zn. Apoplex = Schlaganfall; jetzt unkl. Schwindel“. Bei der Untersuchung am nächsten Tag kam es zu einer Dysfunktion des dem Kläger implantierten Miniaturelektroschockgeräts, die zu dessen Ausfall führte. Daraufhin überwies Z2 den Kläger umgehend in das A-Hospital in O1. Auf dem Überweisungsformular (Bl. 284 d. A.) war „Unfall/Unfallfolgen“ angekreuzt. Zugleich war dort vermerkt „MRT Kopf Kontrolluntersuchung zum Vorjahr“. In der Klinik befand sich der Kläger vom ... Juli bis zum ... Juli 2007 in stationärer Behandlung. Es erfolgte am ...07.2005 ein Austausch, der sich ausweislich des Arztbriefes der … Klinik des A-Hospital komplikationslos gestaltete (Blatt 119 f der Akte).
Die Beklagte erbrachte Leistungen in Höhe von € 106,50 für 20 Tage bis einschließlich ...07.2005. Der Kläger begehrt weitere Leistungen wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich ...06.2006.
Der Kläger hat behauptet, am Montag oder Dienstag vor dem ... Juli 2005 – vermutlich dem ... Juli 2005 - wegen seines Herzleidens zu einer Kontrolluntersuchung bei Prof. Dr. B im A-Hospital in O1 gewesen zu sein. Dort habe man ihm geraten, sich wegen der Sturzverletzung näher untersuchen zu lassen, weswegen er sodann den Zeugen Z1 aufgesucht habe. Ferner hat er behauptet, er sei seit der Untersuchung bei dem Zeugen Z2 zumindest in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt, wenn nicht arbeitsunfähig. Ihm stehe daher seit dem ... Juni 2006 ununterbrochen Krankentagegeld zu, das die Beklagte bis einschließlich zum ... Juli 2006 gezahlt habe. Aufgrund der Höchstleistungsdauer von einem Jahr (vgl. § 2.4.2 AUB sei damit noch ein Zeitraum von 338 Tagen offen, woraus sich aus dem bislang von der Beklagten veranschlagten Tagegeld in Höhe von 106,50 € pro Tag (Blatt 6 der Akte) sich eine Klagesumme von 35.997 € ergäbe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 35.997 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem von 18.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die MRT-Untersuchung sei eine Kontrolluntersuchung des Klägers wegen einer Erkrankung aus dem Vorjahr gewesen. Der Vorfall vom ...07.2005 stelle deshalb keinen Unfall im Sinne der Bedingungen dar.
Das Landgericht hat die Zeugen Z1 und Z2 vernommen (Blatt 218 ff der Akte). Sodann hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine etwaige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht auf einen Unfall im Sinne der Vertragsbedingungen der Beklagten zurückzuführen sei. Soweit es den Treppensturz anbelange, handele es sich zwar um einen Unfall. Dessen Folgen seien jedoch unstreitig ausgeheilt. Soweit es die Folgen der Untersuchung bei dem Zeugen Z2 betreffe, fielen diese nicht unter den Versicherungsschutz, da gemäß Ziffer 5.2.3 Absatz 1 der AUB Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person von dem Schutz ausgenommen seien. Eine Rückausnahme gemäß Ziffer 5.2.3 Absatz 2 AUB, wonach Versicherungsschutz dann bestehe, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren, komme hier nicht zum Tragen. Der beweispflichtige Kläger habe nicht beweisen können, dass die Untersuchung bei Z2 unfallbedingt gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Untersuchung im Rahmen einer Kontrolle nach dem Schlaganfall erfolgt sei.
Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Berufung rügt der Kläger vornehmlich die Beweiswürdigung des Landgerichts. Danach stehe fest, dass die MRT-Untersuchung wegen des Sturzes vom ...06.2005 durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.3 Absatz 2 AUB seien erfüllt. Es sei nachvollziehbar, dass der Zeuge Z1 sich zwar nicht mehr an Einzelheiten des Tages der Überweisung habe erinnern können, wohl aber an den Grund der Überweisung, da er sich vermutlich die Krankenakte vor seiner Vernehmung angeschaut habe. Dass er sich nicht mehr selbst an das Ausstellen der Überweisung erinnern könne, sondern insoweit auf seine Mitarbeiterin verwiesen habe, resultiere daraus, dass – wie sich später herausgestellt habe – diese die Überweisung später gefertigt habe. Demgegenüber habe der Zeuge Z2 nur Vermutungen zu dem Grund der Untersuchung angestellt, die er aus seinen Unterlagen gewonnen habe und die jedoch unzutreffend seien.
Der Kläger bezieht sich zur Unterstützung seines Vortrags auf den vom Zeugen Z1 gefertigten Unfallfragebogen vom ...07.2005 an die Beklagte(Blatt 301 ff, 303 der Akte). Darin habe der Zeuge Z1 auf die Frage, wann wegen der Unfallfolgen Behandlungen stattgefunden hätten, auch eine Mitbehandlung durch den Radiologen am ...07.2005 bei anhaltendem Schwindel und Übelkeit erwähnt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 35.997 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem von 18.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben über die Behauptung, der Zeuge Z1 habe den Kläger auch wegen der Sturzverletzung an den Zeugen Z2 überwiesen durch Vernehmung des Zeugen Z1. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.10.2009 (Blatt 386 der Akte) verwiesen.
Der Senat hat weiterhin den Kläger im Termin am 8.07.2009 (Blatt 307 f der Akte), und mit Beschlüssen vom 2.09.2009 und 25.11.2009 mit Frist zur Stellungnahme binnen 3 Wochen (Blatt 360 f und 400 der Akte) darauf hingewiesen, dass der Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit vom ...07.2005 bis zum ...06.2006 wegen des Sturzes oder der MRT-Untersuchung nicht hinreichend substanziiert sei und Anknüpfungstatsachen für einen Beweisantritt mittels Sachverständigen fehlten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 5.08.2009 (Blatt 334 ff der Akte), 25.09.2009 (Blatt 376 ff der Akte) und 1.02.2010 zur Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des Direktors der C Klinik, Prof. Dr. D, vom 28.01.2010 (Blatt 414 ff der Akte) Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen neue, nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen, eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung nicht zu, weil er nicht nachweisen konnte, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nach dem ...07.2005 im Sinne von § 2.4.1 AUB auf dem Treppensturz oder der MRT-Untersuchung beruhte.
Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass hierfür unmittelbar der Sturz von der Treppe am ... Juni 2005 nicht in Betracht gezogen werden kann, weil dessen Folgen unstreitig am ... Juli 2005 ausgeheilt waren.
Denkbar ist daher nur eine zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der MRT-Untersuchung am ... Juli 2005. Hierbei – so hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt – handelt es sich um eine Heilmaßnahme im Sinne von § 5.2.3 AUB, die grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist. Eine Rückausnahme gilt allerdings für solche Heilmaßnahmen, die durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall veranlasst waren, § 5.2.3 AUB.
Der Begriff des „Veranlassens“ ist weit zu verstehen ist. Er ist Ausfluss der in § 7 Abs. 1 AUB geregelten Obliegenheit, wonach ein Arzt herbeizuziehen ist. Diese Obliegenheit wiederum ist Ausdruck der Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. Grimm, Unfallversicherung, § 5 AUB 99 Rn. 82). Sie greift daher bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass Unfallfolgen durch das Aufsuchen eines Arztes vermieden oder verringert werden können. Dies ist vorliegend etwa dann denkbar, wenn ein Symptom – hier Schwindel und Übelkeit – aus der maßgeblichen ex ante Sicht mit dem Unfall in Zusammenhang hätten stehen können und daher Anzeichen für ein unfallbedingtes Blutgerinnsel im Kopf bestanden.
An die Feststellung des Landgerichts, wonach die Untersuchung am ... Juli 2007 nicht durch den Treppensturz veranlasst gewesen ist, ist das Berufungsgericht nicht gebunden, weil Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht hinreichend in Betracht gezogen, dass der Zeuge Z2 zwar von einer Kontrolluntersuchung ausging, gleichzeitig aber die Überweisung vom Zeugen Z1 – dessen Angaben entsprechend – durch den Unfall veranlasst war.
Der Beweiswürdigung, soweit es die Aussage des Zeugen Z2 anbelangt, kann gefolgt werden. Die Aussage ist glaubhaft und Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen liegen nicht nahe. Aus diesem Grunde braucht Z2 nicht nochmals als Zeuge vernommen zu werden. Allerdings stehen dessen Angaben nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Z1. So hat der Zeuge Z2 bekundet, vor der Untersuchung nicht mit Kläger gesprochen zu haben. Nach der Untersuchung hingegen wurde der Kläger mit der Ambulanz ins A-Hospital verbracht. In dieser Situation bestand auch nach der Untersuchung keine ernsthafte Gelegenheit, über den Grund der Überweisung näher zu sprechen.
Hinzu kommt, dass das Landgericht die schriftliche Angabe des Zeugen Z1 bei der Schadensanzeige, die bereits am ... Juli 2005 erfolgt war und bei der ebenfalls schon die MRT-Untersuchung als unfallbedingt veranlasst bezeichnet worden war, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dabei ist entscheidend, dass zu diesem Zeitpunkt seitens des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten die rechtliche Bedeutung einer Veranlassung der Untersuchung bei Z2 durch den Treppensturz noch überhaupt nicht erkannt worden war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Anspruchsschreiben vom 6. September 2005, in dem die Untersuchung bei Z2 als eigenständiger, anspruchsbegründender Unfall angesehen wurde.
Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die MRT-Untersuchung in der Praxis des Z2 durch den Unfall am ... Juni 2005 veranlasst war.
Der Zeuge Z1 hat bekundet, dass die vom Kläger am ...07.2005 geschilderten Symptome Schwindel und Übelkeit, die schon nach dem Unfall vorgelegen hätten und nicht verschwunden seien, nach seiner damaligen Einschätzung von dem Treppensturz hätten herrühren können und dass er dies habe abklären wollen. Deshalb habe er den Kläger zum Radiologen geschickt. Diese Schilderung korrespondiert mit den objektiven Anknüpfungstatsachen, wie insbesondere der Schilderung in der Unfallanzeige vom ...07.2005, weshalb der Senat davon überzeugt ist, dass die MRT-Untersuchung beim Zeugen Z2 durch den Treppensturz vom ...06.2005 veranlasst gewesen ist. Der Umstand, dass der Zeuge Z1 nicht nachvollziehbar schildern konnte, wie es zu den Eintragungen in den Überweisungsschein gekommen ist, steht dem angesichts der objektiven Anknüpfungstatsachen nicht entgegen.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger nicht im Sinne des § 2.4.2 AUB nachweisen konnte, nach dem ...07.2005 noch wegen der MRT-Untersuchung arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Der Kläger hat trotz der Hinweise des Senats nicht nachvollziehbar dargelegt, dass wegen des Defekts am ICD eine zur Arbeitsunfähigkeit über den ...07.2005 hinaus führende Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder trotz des Austauschs des ICD keine Besserung eingetreten sei. Das angebotene Beweismittel eines Sachverständigengutachtens ist bislang ungeeignet, weil die Anknüpfungstatsachen nicht dargetan sind. So ist etwa unklar, wie sich der Zustand des Klägers seit dem ... Juni 2006 wegen der MRT-Untersuchung verändert hat. Es fehlen Krankenunterlagen, anhand derer ein Sachverständiger ggf. die auf der Untersuchung beruhende Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein beurteilen könnte. Der Kläger hat vielmehr in fristgemäßer Stellungnahme auf die Hinweise jeweils nur den Ablauf der Geschehnisse vom Juni und Juli 2005 geschildert. Eine Ursächlichkeit des Unfalls oder der radiologischen Untersuchung für eine nach dem ...07.205 bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat er nicht dargelegt. Insbesondere im Blick auf den komplikationslosen Austausch des ICD laut Arztbericht vom ...07.2005 hätte der Kläger substanziiert den weiteren Ablauf darlegen müssen und konnte er sich nicht pauschal darauf berufen, das Gerät sei nicht angenommen worden und die Ärzte hätten sein Herzleiden - das bereits vor dem Treppensturz bestand - nicht in den Griff bekommen. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit auf der durch die MRT-Untersuchung hervorgerufene Dysfunktion des ICD beruht hätte. Auch bezeichnet keiner der vom Kläger vorgelegten Arztberichte den Vorfall vom ...07.2005 als ausschlaggebend für die weiteren herzbedingten Gesundheitsprobleme des Klägers.
Soweit der Kläger unter dem 1.02.2010 eine Stellungnahme von Prof. Dr. D vom 28.01.2010 vorlegt, war diese nicht mehr zu berücksichtigen. Es bestehen schon Zweifel daran, ob diese Stellungnahme ordnungsgemäß im Sinne des § 130 Ziffer 3 ZPO in den Prozess eingeführt wurde, da deren Inhalt von den Prozessbevollmächtigten des Klägers weder selbst geschildert noch wenigstens in Bezug genommen wird. Auch verhält sich diese Stellungnahme nicht eindeutig zur Frage der Ursächlichkeit von MRT und Arbeitsunfähigkeit. Denn Prof. Dr. D erwähnt lediglich einen zeitlichen Zusammenhang, ohne aber eine ursächliche Verknüpfung beider Aspekte darzulegen.
Jedenfalls ist diese Stellungnahme aber verspätet und war nicht zuzulassen, bzw. zurückzuweisen, §§ 525, 296 Abs. 1 und 2, 273 Abs. 2 Nr. 1, 282 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung dieses Vortrags würde jedenfalls die Erledigung des Rechtstreits verzögern. Die verspätete Vorlage ist auch nicht entschuldigt worden.
Der Kläger wurde bereits mit Hinweisen vom 8.07.2009 und 2.09.2009 darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit und Ursächlichkeit nicht ausreichend substanziiert ist. Mit Beschluss vom 25.11.2009 wurde erneut und ausdrücklich auf den fehlenden Vortrag zur Ursächlichkeit des ICD-Wechsels für die Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Innerhalb der bestimmten Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Beschlusses am 27.11.2009 hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben. Darauf hat der Senat erneut terminiert. Bis zum Termin am 2.02.2010 verstrichen damit weitere etwa 9 Wochen, ohne dass der Kläger sich geäußert oder Fristverlängerung beantragt hätte. Der in der ärztlichen Stellungnahme dargelegte Sachverhalt hätte aber rechtzeitig vor dem Termin dargelegt werden müssen, damit die Beklagte Erkundigungen hätte einholen und sich darauf hätte einlassen können. Auf die erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten des Klägers kommentarlos vorgelegte ärztliche Stellungnahme konnte weder die Beklagte noch das Gericht reagieren.
Nach der freien Überzeugung des Senats würde die Zulassung des Vortrags die Erledigung des Rechtstreits verzögern. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage der Ursächlichkeit des Treppensturzes für die MRT-Untersuchung war der klägerische Anspruch dem Grunde nach geklärt und kam es für die Höhe eines Anspruchs auf die Dauer einer auf der MRT-Untersuchung beruhenden Arbeitsunfähigkeit an. Da der Kläger hierzu keinen ausreichend substanziierten Vortrag erbracht hatte, war der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld aus der Unfallversicherung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 2.02.2010 unbegründet. Die Zulassung des jetzigen Vortrags hätte zu einer aufwändigen weiteren Aufklärung der Entwicklung der Beschwerden des Klägers bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl. 2009, 3 296 Rn. 40). Die Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits liegt damit klar auf der Hand.
Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, fallen ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zur Last.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.