Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.03.2010 – 6 U 237/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0316.6U237.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. November 2009, 2/18 O 415/07, Urteil
nachgehend BGH, 30. Juni 2011, I ZB 37/10, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen., Beschluss
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das am 24.11.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte 3) mit Teilurteil vom 24.11.2009 zu Unterlassung, Rechnungslegung und - neben der Beklagten zu 1) - Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten verurteilt; zugleich hat es ein gegen die Beklagte zu 1) ergangenes Teilversäumnisurteil vom 23.9.2008 aufrecht erhalten.
Das Teilurteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 3) am 1.12.2009 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 346 d.A.) zugestellt. Gegen das Urteil haben die Beklagte zu 1) – vertreten durch Rechtsanwalt RA1– und die Beklagte zu 3) – vertreten durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten (der inzwischen mit Schriftsatz vom 11.2.2010 auch die Vertretung der Beklagten zu 1) angezeigt hat) - fristgemäß Berufung eingelegt. Auf die Berufungsschriften vom 23.12.2009 (Bl. 275 d.A.) und vom 30.1.2009 (Bl. 280 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.1.2010, bei Gericht als Telefax eingegangen am selben Tage (Bl. 290 d.A.), hat Rechtsanwalt RA1 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1.2.2010 (Bl. 292 d.A.) ist daraufhin „auf Antrag der Beklagten zu 1) und Berufungsklägerin die Berufungsbegründungfrist bis 1.3.2010 verlängert“ worden. Eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung ist auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) mit einer Abschrift des Schriftsatzes des Rechtsanwalts RA1 vom 29.1.2010 formlos zugestellt worden; auf die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) eingereichte Kopie dieser Abschrift (Bl. 309 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 1.2.2010, per Fax bei Gericht eingegangen am 2.2.2010 (Bl. 294 d.A.), hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Verfügung vom 3.2.2010 hat der Vorsitzende auf Antrag der Beklagten zu 3) und Berufungsklägerin die Berufungsbegründungsfrist vorsorglich bis zum 1.3.2010 verlängert mit dem Hinweis, dass die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages zum damaligen Zeitpunkt nicht überprüft werden könne und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nach § 522 I ZPO vorbehalten bleibe; wegen des weiteren Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 296 d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 1.3.2010, per Fax eingegangen am selben Tage, hat der nunmehr gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 3) die Berufung begründet.
Die Beklagte zu 3) vertritt die Auffassung, durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 1.2.2010 sei die Berufungsbegründungsfrist sowohl für die Beklagte zu 1) als auch für sie selbst verlängert worden. Der von Rechtsanwalt RA1 unter dem 29.1.2010 eingereichte Fristverlängerungsantrag sei als Antrag für beide Berufungsklägerinnen gemeint gewesen und nach vorheriger Rücksprache in Kenntnis und mit dem Willen des Beklagtenvertreters zu 3) erfolgt. Diesem Antrag sei auch für beide Berufungsklägerinnen entsprochen worden, wie sich aus der Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Verfügung vom 1.2.2010 auch an den Beklagtenvertreter zu 3) ergebe.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 3) war durch Beschluss nach § 522 I ZPO zu verwerfen, da die Beklagte zu 3) die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 II ZPO versäumt hat.
Das angefochtene Urteil ist dem damaligen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 3) am 1.12.2009 zugestellt worden. Innerhalb der demnach am 1.2.2010 ablaufenden zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist hätte daher entweder die Berufung der Beklagten zu 3) begründet werden oder ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist bei Gericht eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Verlängerungsantrag des Rechtsanwalts RA1 vom 29.1.2010 ist ausschließlich für die Beklagte zu 1) gestellt worden. Zwar ist in diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich angegeben, für wen die Verlängerung beantragt werden soll; außerdem ist im Kurzrubrum des Schriftsatzes die Beklagtenseite mit „Abhau u.a.“ bezeichnet. Nachdem Rechtsanwalt RA1 jedoch seine Berufungsschrift vom 30.12.2009 ausdrücklich nur „namens der Beklagten zu 1. und Berufungsklägerin“ eingelegt hatte, besteht kein Zweifel daran, dass auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 29.1.2010 nur für die Beklagte zu 1) gestellt werden sollte; insbesondere hat sich Rechtsanwalt RA1 allein durch die Verwendung des Kurzrubrums „Abhau u.a.“ nicht als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 3) bestellt. Ist der Verlängerungsantrag vom 29.1.2010 somit nur für die Beklagte zu 1) gestellt worden, kommt es nicht darauf an, ob der Antrag mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) eingereicht worden ist. Im Übrigen ist der Beklagtenvertreter zu 3) – wie sich aus seinem Verlängerungsantrag vom 1.2.2010 ergibt – selbst davon ausgegangen, dass es für die Beklagte zu 3) eines eigenen Antrages bedürfe.
Mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 1.2.2010 ist entsprechend dem Antrag vom 29.1.2010 auch lediglich die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1) verlängert worden. Aus der gewählten Formulierung, die Frist werde „auf Antrag der Beklagten zu 1) und Berufungsklägerin“ verlängert, ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, warum auf Antrag (nur) einer Partei die Berufungsbegründungsfrist zugleich für eine andere – durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene – Partei verlängert werden sollte. Dass dem Beklagtenvertreter zu 3) nicht nur eine einfache Kopie der Verfügung vom 1.2.2010, sondern eine beglaubigte Abschrift übermittelt worden ist, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung, zumal aus dem der Verfügung beigefügten Antrag des damaligen Beklagtenvertreters zu 1) zu ersehen war, dass die Fristverlängerung auf dessen, nach den Gesamtumständen nur für die Beklagte zu 1) gestellten Antrag erfolgte.