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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2010 – 7 U 231/06

ECLI:DE:OLGHE:2010:0319.7U231.06.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 6. Oktober 2006, 2 O 90/05, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.10.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 99.

2

Am 13.8.2001 zog der Kläger sich bei dem Versuch, die Stalltür gegen die Wucht eines weglaufenden Schweins geschlossen zu halten, einen Riss der langen Bizepssehne am linken Arm zu. Es erfolgte eine operative Versorgung am 15.8.2001 dergestalt, dass die Bizepssehne am Oberarm refixiert wurde. Noch am Unfalltag zeigte der Kläger den Unfall bei der Beklagten an. Im Oktober 2002 machte er gegenüber der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend unter Vorlage eines ärztlichen Attests von Dr. A, in welchem dieser den Eintritt eines Dauerschadens innerhalb des ersten Unfalljahres wegen eingeschränkter Kraft und Beweglichkeit im linken Arm bescheinigte.

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Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von Prof. Dr. SV1 ein, der die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes mit zur Zeit 5/10 bewertete und im übrigen eine Nachuntersuchung empfahl. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Privatgutachters Dr. SV2 leistete die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 5000,- Euro. Am 5.11.2004 erstellten die Fachärzte Dr. SV3 und SV4 im Auftrag der Beklagten ein Gutachten, in welchem sie zu dem Ergebnis gelangten, dass die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes mit 1/10 Armwert zu bemessen sei. Die Gutachter gingen hierbei von „Verdeutlichungstendenzen“ aus und sahen eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter als objektiv nicht nachweisbar an. Die Beklagte rechnete daraufhin auf der Basis von 1/10 Armwert ab und erbrachte insgesamt – unter Berücksichtigung des geleisteten Vorschusses – eine Zahlung in Höhe von 5.440,- Euro an den Kläger. Mit seiner Klage hat der Kläger ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % die Zahlung weiterer 10.880,38 Euro begehrt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Umfang der seitens des Klägers behaupteten unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der sich hieraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. SV5 ist in seinem Gutachten vom 23.2.2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1/10 Armwert vorliege. Hinsichtlich der geklagten Bewegungseinschränkung in der linken Schulter ist er davon ausgegangen, dass diese überwiegend degenerativ und allenfalls zu einem geringen Teil auf die Ruptur der Bizepssehne zurückzuführen sei. In seinem auf Antrag des Klägers erstellten Ergänzungsgutachten heißt es, dass die schmerzhafte Bewegungseinschränkung zu 80 % auf die unfallunabhängig bestehenden degenerativen Veränderungen und zu 20 % auf den Riss der Bizepssehne zurückzuführen sei.

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Durch Urteil vom 6.10.2006 – auf dessen Inhalt (Bl. 170 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV5 die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms des Klägers lediglich mit 1/10 Armwert zu bewerten sei.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruhe. Sowohl im Gutachten als auch im Urteil fehle jegliche Begründung, weshalb die Bewegungseinschränkung seiner Schulter zu 80 % auf Arthrose und nur zu 20 % auf den Unfall zurückzuführen sei. Im übrigen verweist er darauf, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei.

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Obwohl der Sachverständige von unfallbedingten Schmerzen im Ellenbogen, in der Schulter und bei Dreh- und Hebebewegungen ausgegangen sei, habe dies keinen Niederschlag im festgesetzten Invaliditätsgrad gefunden.

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Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 6.10.2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.880,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV5 seien nachvollziehbar und überzeugend, so dass das Landgericht sie zu recht seinem Urteil zugrunde gelegt habe.

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In zweiter Instanz ist zunächst ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. SV5 eingeholt worden. Des weiteren hat der Sachverständige Dr. SV5 sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 14.11.2007 erläutert. Hierbei hat er erklärt, dass er an seiner Auffassung, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung beruhe zu 80 % auf Degeneration und sei zu 20 % auf den Abriss der Bizepssehne zurückzuführen, nicht mehr festhalte, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bewegungseinschränkung völlig unabhängig von der Ruptur der Bizepssehne eingetreten sei. Daraufhin ist – nachdem der zunächst bestellte Gutachter verstorben ist – Prof. Dr. SV6 zum Sachverständigen bestellt worden. In seinem Gutachten vom 12.10.2009 (Bl. 361 ff d.A.) ist Prof. Dr. SV6 zu der Feststellung gelangt, dass unfallbedingt eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes um 1/10 vorliege; eine Mitursächlichkeit der Ruptur des Bizepssehne für die geklagten Schulterbeschwerden hat er ausgeschlossen. Auf Antrag des Klägers hat der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2010 erläutert; auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 406 ff d.A.) wird Bezug genommen.

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II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

13

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Zahlungsanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 13.8.2001 aus der Unfallversicherung zu. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers zutreffend auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 7 % (1/10 Armwert) abgerechnet.

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Zwar ergaben sich Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV5 Unstimmigkeiten und Begründungsmängel aufwies, die im Rahmen seiner Anhörung nicht nur nicht ausgeräumt werden konnten, sondern sich noch dadurch verstärkten, dass der Sachverständige nunmehr seine zunächst vertretene Auffassung, die Schulterbeschwerden seien zumindest teilweise auf den Unfall zurückzuführen, ohne nachvollziehbare Begründung aufgegeben hat.

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Nach dem Ergebnis des daraufhin gemäß § 412 I ZPO eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV6 steht jedoch fest, dass die bei dem Kläger unfallbedingt am linken Arm eingetretenen Dauerschäden nur eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit um 1/10 Armwert bedingen, was einem Invaliditätsgrad von 7 % entspricht.

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Wie der Sachverständige Prof. Dr. SV6 ausgeführt hat, liegt bei dem Kläger eine Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk in Form eines Streck- und Beugedefizits sowie eine Beeinträchtigung der Außendrehung des Unterarms vor. Des weiteren besteht ein Schmerzzustand beim Springen der Bizepssehne sowie eine Minderung der groben Kraft des linken Armes von 10 bis 20 %. Sämtliche vorstehend angeführten Beeinträchtigungen stellen unfallbedingte Dauerschäden dar, die bei Ablauf der Drei-Jahresfrist bestanden. Demgegenüber ist weder die seitens des Klägers beklagte Beeinträchtigung im Bereich des vierten und fünften Fingerstrahls der linken Hand noch die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als unfallbedingt anzusehen. Es handelt sich vielmehr um unfallunabhängig aufgetretene Veränderungen. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, sind für die Beweglichkeit der Langfinger der Hand allein die Beuge- und Streckmuskeln des Unterarms verantwortlich. Ein Zusammenhang der insoweit seitens des Klägers beklagten Beeinträchtigungen mit dem Unfallgeschehen ist daher auszuschließen. Ebenso hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass allein unfallunabhängige Veränderungen in Form von Verschleißerscheinungen für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter und den mit ihr einhergehenden Schmerzen verantwortlich sind. Anhand der Röntgenaufnahme vom 14.11.2002 konnte der Sachverständige deutliche Verschleißanzeichen an der Schulter des Klägers feststellen. Es liegt ein Hochstand des Oberarmkopfes vor, was einen sicheren Hinweis auf eine Rotatorenmanschettendegeneration darstellt. Des weiteren sind im Schultergelenk erhebliche Arthrose- und sonstige Verschleißerscheinungen feststellbar. Dass diese Veränderungen etwa aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles aufgetreten sein könnten, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeschlossen. Wie er ausgeführt hat, kann eine Knorpelstauchung zwar im Laufe der Zeit zu einer Arthrose führen. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einem geeigneten Unfallmechanismus, der eine solche Stauchung hätte auslösen können, da der Kläger nicht auf die Schulter gefallen ist, vielmehr mit der Schulter erhebliche Kraft auf die Stalltür ausgeübt hat, um diese zuzuhalten. Des weiteren ist auch eine Mitursächlichkeit der Ruptur der Bizepssehne für die aufgetretenen Schulterbeschwerden auszuschließen. Wie der Sachverständige dargelegt hat, hat die Bizepssehne, die frei durch das Schultergelenk verläuft und oberhalb der Schultergelenkpfanne fixiert ist, funktionell nur eine unerhebliche Bedeutung für die Schulterfunktion. Des weiteren ist die Bizepssehne bei dem Kläger nicht aus der knöchernen Verankerung in der Schulterpfanne, sondern viel tiefer außerhalb des Gelenkes im Bereich des Oberarmes gerissen. Ein solcher Abriss berührt in keiner Weise das Gefüge oder die Funktion der Schulter. Dies hat der Sachverständige anschaulich mit dem Hinweis, dass bei arthroskopischen Schulteroperationen häufig bewusst die Bizepssehne durchtrennt werde, da dies Entzündungen vorbeuge und die Durchtrennung der Bizepssehne für den Betroffenen mit keinerlei Handicap verbunden sei, belegt.

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Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten aus dem Befundbericht vom 7.11.2001 zitiert hat, wonach bei dem Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung keine Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter festgestellt worden sei, hat er klargestellt, dass diesem keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern lediglich zusätzlich seine Argumentation stütze. Ob der Kläger anlässlich jener Untersuchung Schmerzmittel zu sich genommen hatte und eventuell deshalb keine Schmerzen bei der Beweglichkeitsprüfung verspürte, kann daher dahingestellt bleiben. Im übrigen dürfte - wie der Sachverständige dargelegt hat - bei einer starken Bewegungseinschränkung der Schulter auch die Einnahme von Schmerzmitteln nicht zur völligen Schmerzfreiheit bei der Beweglichkeitsprüfung führen. Darüber hinaus hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die degenerationsbedingten Schmerzen an der Schulter des Klägers nicht von einem Moment auf den anderen, sondern allmählich eingesetzt haben müssen. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet hat, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein, mag dies damit erklärlich sein, dass bereits vorhandene Schmerzen durch das Unfallgeschehen stärker ins Bewusstsein gerückt sind.

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Auch eine bloße Mitursächlichkeit des Unfalls für das Auftreten der Schulterbeschwerden hat der Sachverständige jedenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen. Danach sind als unfallbedingte Dauerfolgen lediglich die Bewegungseinschränkungen im Ellenbogengelenk und die Beeinträchtigung der Außendrehung des Unterarmes sowie die Kraftminderung des linken Armes und der beim Springen der Bizepssehne auftretende Schmerz zu berücksichtigen. Dass der im Rahmen einer Bizepssehnenruptur auftretende Kraftverlust mit 10 bis 20 % zu bewerten ist, hat der Sachverständige unter Hinweis auf die einhellige Literaturmeinung dargelegt. Durch die Refixation der Bizepssehne im Rahmen einer Schlüssellochplastik kann der Spannungszustand der Bizepssehne nicht vollständig wieder hergestellt werden, was auch die bei Anspannung der Muskulatur auftretende Vorwölbung des Bizepssehnenbauches erklärt. Funktionell kommt letzterem allerdings keine Bedeutung zu. Angesichts diskreter Bewegungseinschränkungen und auch einer nur diskreten Kraftminderung ist die Bewertung der Gebrauchsminderung des linken Armes mit 1/10 Armwert seitens des Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend.

19

Danach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 II ZPO).