Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.03.2010 – 20 W 67/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0322.20W67.10.0A

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, das sie mit Kaufvertrag vom ....2010 zu UR-Nr. .. des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 42 ff d. A.) veräußert hat.

2

In Abteilung III lfde. Nr. 2 ist eine Briefgrundschuld über 51.129,19 € zu Gunsten der Y-Bank Girozentrale (Geschäftsbereich Y1-Bank) - im Weiteren Y1 - eingetragen. Die Antragstellerin hat die Löschung dieses Rechts mit am 09.02.2010 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt (Bl. 62 d. A.). Diesem Schriftsatz ist eine Bewilligung der Y1 beigefügt worden, in der es heißt (Bl. 63 d. A.):

"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt …. ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über 20.451,68 € eingetragen. Wir bewilligen die Löschung dieses Grundpfandrechts im Grundbuch."

3

Weiter war beigefügt eine Abtretungserklärung der Y1 vom 20.06.2008. Darin heißt es (Bl. 65 d. A.):

"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt … ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über EUR 51.129,19 eingetragen.

Wir treten von dieser Grundschuld einen erstrangigen Teilbetrag von EUR 30.677,51 nebst Zinsen seit dem Tag des Zinsbeginns …an die B, …Straße .. Stadt2 ab und bewilligen die Eintragung der Abtretung in das Grundbuchamt unter Verzicht auf Benachrichtigung…."

4

Schließlich ist mit dem Antrag vom 09.02.2010 eine Löschungsbewilligung der B vom 26.01.2010 eingereicht worden, die die Löschung einer im betroffenen Grundbuch Abt. III, lfde. Nr. 2 eingetragenen Buchgrundschuld über 30.677,51 € betrifft (Bl. 64 d. A.).

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Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 15.02.2010 - ohne Rechtsmittelbelehrung - (Bl. 66 d. A.) sowie mit Zwischenverfügung vom 22.02.1010 - mit Rechtmittelbelehrung - (Bl. 69 d. A.) die Voreintragung der B verlangt, da die Abtretung der Briefgrundschuld erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam werde und somit die Nichtberechtigte die Löschung bewilligt habe.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Auffassung vertritt, eine Voreintragung der Abtretungsempfängerin sei nicht erforderlich, da die formgerechte Abtretung mit der Bewilligung der Wahrung der Abtretung im Grundbuch nebst formgerechter Löschungsbewilligung nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis der Eigentümergrundschuld ausreiche.

7

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 25.02.2010 (Bl. 82 d. A) "der Erinnerung des Notars N1" aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, anders als bei der Briefgrundschuld habe bei dem vorliegenden Buchrecht die Abtretungsempfängerin die Grundschuld mangels Eintragung der Abtretung materiell noch nicht erworben. Nach § 39 Abs. 1 GBO solle eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist, als Berechtigte sei für die Briefgrundschuld Abt. III, lfde. Nr. 3 weiterhin nur die Y1 eingetragen.

8

In ihrer Stellungnahme zur Nichtabhilfe hat die Antragstellerin vorgetragen, nach ganz herrschender Meinung sei die Voreintragung des Abtretungsempfängers einer Buchgrundschuld für deren Löschung nicht erforderlich. Nach dieser zutreffenden Auffassung werde der Voreintragungsgrundsatz durch die Löschung nicht verletzt, weil eine Ermächtigung seitens des eingetragenen Berechtigten vorliege, die auch die Löschung des Rechts abdecke.

9

Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig.

10

Insoweit ist klarzustellen, dass gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung und Neufassung des § 11 RpflegerG durch das Gesetz vom 06.08.1998 (BGBl I, 2030) das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RpflegerG). Das ist in Grundbuchsachen die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rdnr. 5; Hügel: GBO, § 71, Rdnr. 71; Bauer- von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 2; Arnold/Meyer-Stolte: RpflegerG, 7. Aufl., 2009, § 11, Rdnr. 86). Des Weiteren ist nicht der Notar der Beschwerdeführer - für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen würde ihm die Beschwerdebefugnis fehlen -, sondern es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung namens der antragsberechtigten Antragstellerin auf Grund der Ermächtigung nach § 15 GBO erfolgt ist (Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 20).

11

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Zwischenverfügung zu Recht ergangen ist. Deren Inhalt wird dahin ausgelegt, dass vor der Löschung des Rechts Abt. III, lfde. Nr. 2 insgesamt auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Löschungsbewilligungen die Abtretung in Höhe von 30.677,51 € an die B noch im Grundbuch einzutragen ist. Ein entsprechender Antrag liegt aber bisher nicht vor, da die Y1 in ihrer Erklärung vom 20.06.2008 lediglich die Eintragung der Abtretung bewilligt, aber – ebenso wenig wie die B- nicht beantragt hat.

12

Die Grundbuchrechtspflegerin ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die (Teil-) Löschung der betroffenen Briefgrundschuld die Voreintragung der Abtretungsempfängerin voraussetzt.

13

Bei der hier einschlägigen Norm des § 39 Abs. 1 GBO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung zwar sachlich-rechtlich ohne Folgen ist, die vom Grundbuchamt aber stets beachtet werden muss und die keine der Zulassung von Ausnahmen zugeneigte Auslegung verträgt (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 39, Rdnr. 1). Neben der Erleichterung der Legitimationsprüfung für das Grundbuchamt und dem Schutz des eingetragenen Berechtigten soll durch den Voreintragungsgrundsatz auch erreicht werden, dass der Rechtsstand des Grundbuchs und seiner Änderungen nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGH Rpfleger 2006, 316, 317 ; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 2006, 646, 647 ; KG Rpfleger 1992, 430 ; BayObLG Rpfleger 2003, 25 ; Oberlandesgericht München MittBayNot 2006, 496; Demharter, aaO., § 39, Rdnr. 1).

14

Der in der Literatur (vgl. Eickmann: Grundbuchverfahrensrecht, 3. Aufl., 5. Kapitel, § 4 II, Rdnr. 227; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 39, Rdnr. 2 a) zum Teil vertretene Auffassung, § 39 Abs. 1 GBO müsse restriktiv ausgelegt werden in dem Sinn, dass eine Anwendung nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Verfügende oder Bewilligende seine Verfügungs- bzw. Bewilligungsmacht mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nicht nachzuweisen vermöge oder bei denen die Voreintragung von eigenständiger Bedeutung sei, weil sie nicht sogleich oder alsbald aus dem Grundbuch verschwinden solle, ist die obergerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich für die hier vorliegenden Fallgestaltung bisher nicht gefolgt. Der Senat schließt sich der Auffassung des BayObLG (Beschluss vom 05.09.2002 -2 Z BR 71/02- Rpfleger 2003, 25, 26) an, dass allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen es nicht rechtfertigen, in großem Umfang Ausnahmen von dem Voreintragungsgrundsatz zuzulassen. Außer dem oben bereits angeführten Gesetzeszweck spricht auch die Schwierigkeit einer Abgrenzung von Fällen, in denen nach Meinung der Literatur von dem Voreintragungsgrundsatz abgewichen werden sollte und solchen, in denen er einzuhalten ist, gegen eine restriktive Auslegung des § 39 Abs. 1 GBO. In der zitierten Entscheidung des BayObLG vom 05.09.2002 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass derartige Abgrenzungsschwierigkeiten für das Grundbuchverfahren, das durch die zügige Erledigung einer Vielzahl von gleichförmigen Vorgängen geprägt ist, nicht zweckdienlich sind.

15

Der hier vorliegende Fall der Löschungsbewilligung durch eine Abtretungsempfängerin bei einer im Grundbuch nicht gewahrten Eintragung der Abtretung zählt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht zu den Fallgestaltungen, in denen –abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 GBO- anerkanntermaßen die Voreintragung des Betroffenen nicht erforderlich wäre (vgl. Demharter, aaO., § 39, Rdnr. 5-7 und § 40 Rdnr. 9-12). Insbesondere ist der hier gegebene Fall weder vergleichbar der Entstehung einer Eigentümergrundschuld aus einem Fremdrecht, noch dem Kettenerwerb bei mehrfachen Auflassungen oder Abtretungen von Briefrechten. Sowohl bei der Entstehung der Eigentümergrundschuld als auch der mehrfachen Abtretung von Briefrechten bedarf es zur dinglichen Wirksamkeit keiner Eintragung im Grundbuch, anders dagegen bei der Buchgrundschuld gemäß §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB. Bei den Kettenauflassungen soll jedenfalls der endgültige Erwerber als Berechtigter im Grundbuch eingetragen werden, im vorliegenden Fall geht es aber um die Löschung des Rechts.

16

Die Ermächtigung der Abtretungsempfängerin zur Abgabe der Löschungsbewilligung gemäß § 185 Abs. 1 BGB, auf die das Landgericht Detmold (Rpfleger 2001, 299) maßgeblich abgestellt hat, führt nach Auffassung des Senats lediglich dazu, dass die B bei der Abgabe der Löschungsbewilligung nicht als Nichtberechtigte gehandelt hat, besagt aber noch nichts für die Erforderlichkeit ihrer Voreintragung gemäß § 39 Abs. 1 GBO. Davon wäre nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen abzusehen, weil anschließend das Recht gelöscht werden soll. Eine derartige restriktive Auslegung des § 39 Abs. 1 GBO aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist, wie eingangs bereits ausgeführt, jedoch abzulehnen.

17

Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde hat die Antragstellerin nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bedurfte es mangels weiterer Beteiligter nicht.

18

Die Festsetzung des Geschäftwertes der Beschwerde ist nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO erfolgt. Bei dem Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren, das eine Zwischenverfügung betrifft, ist regelmäßig von den geschätzten Aufwendungen auszugehen, die der Antragsteller zur Beseitigung des in der Zwischenverfügung ihm aufgezeigten Eintragungshindernisses zu tragen hat (st. Rspr. des Senats, z. b. Beschluss vom 16.02.2009 -20 W 204/2008-).

19

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO n. F.).

20

Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des § 39 Abs.1 GBO, insbesondere zu seiner restriktiven Auslegung aus Zweckmäßigkeitserwägungen aufzustellen.