Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.04.2010 – 7 U 274/08
ECLI:DE:OLGHE:2010:0407.7U274.08.0A
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts Limburg vom 31.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.015,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.126,57 Euro seit 1.2.2006 bis 16.7.2006 und aus 44.015,94 Euro ab dem 17.7.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.286,20 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ...11.2005 gegen 11 Uhr auf der B … in Stadt1 im Bereich einer Baustelle ereignete.
Am Unfalltag waren die Mitarbeiter der Klägerin damit beschäftigt, eine Fahrbahntrennung durch Stahlgleitwände im Bereich einer Baustelle zu montieren. Die Baustelle war gemäß Schilderplan der Fa. A AG – auf dessen Inhalt (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen wird – ausgeschildert. Eine Reihe von Trennelementen war bereits angebracht. Im abgesperrten Baustellenbereich stand die Zugmaschine der Klägerin nebst Auflieger mit Kran. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Zeuge Z1 gerade eine Stahlgleitwand mit dem Kran entladen, die an die bereits vorhandenen montiert werden sollte. Die Stahlgleitwand mit einer Länge von ca. 12 m war mit einem Kettengehänge am Kranarm befestigt. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW die einspurige, 2,75 m breite Fahrbahn im Bereich der Baustelle. Unstreitig fuhr er schneller als die erlaubten 30 km/h. Es kam zur Kollision zwischen dem vom Beklagten zu 1) geführten LKW und dem Kranausleger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug hinter die Vormarkierungslinie des abgesperrten Baustellenbereichs geriet und das Kettengehänge des Kranauslegers mit dem Außenspiegel erfasste oder aber der Kranausleger in den Bereich der Fahrbahn des Beklagten zu 1) hinein ragte.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten vollen Ersatz des ihr unstreitig entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 44.015,94 Euro begehrt.
Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Durch Urteil vom 31.10.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 257 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat es der Klage teilweise - und zwar auf der Grundlage einer Quote von 50 % - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagte zu 1) den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe. Der Sachverständige habe nach Auswertung der Diagrammscheibe festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision 38 km/h betragen habe.
Zwar habe der Sachverständige nicht feststellen können, auf wessen Fahrbahn es zur Kollision gekommen sei. Dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug ins Schlingern geraten und mit seinem Außenspiegel das auf gleicher Höhe mit der bereits montierten Stahlgleitwand befindliche Kettengehänge des Krans erfasst habe, stehe jedoch fest aufgrund der übereinstimmenden und insofern glaubhaften Aussagen der Zeugen Z2, Z3 und Z1, deren Angaben auch durch die Aussage des Zeugen Z4 gestützt würden. Soweit der Zeuge Z5 umgekehrt behauptet habe, die Gleitwand habe in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) hinein geragt, sei dem nicht zu folgen.
Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschuldensvorwurf, da sie die Baustelle nicht hinreichend abgesichert habe. Da die Absenkung der Gleitwände unmittelbar neben dem laufenden Verkehr vorgenommen worden sei, sei es erforderlich gewesen, entweder Warnbaken unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu der Linie, auf der die Gleitwände montiert wurden, aufzustellen oder aber - falls dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei - die Fahrbahn für die Dauer der Einrichtung der Baustelle ganz zu sperren.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hält daran fest, dass ihr ein Ersatzanspruch zu 100 % zustehe.
Ihr sei kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Das Land ... als Träger der Straßenbaulast habe – was unstreitig ist - mit der Straßendeckenerneuerung die Fa. B KG beauftragt und dieser auch die Verkehrssicherungspflichten für die Baustelle übertragen. Die Fa. B habe ihrerseits die Verkehrssicherung einer Spezialfirma (A AG) übertragen, die den – auch vom Land ... genehmigten – Sicherungsplan aufgestellt habe.
Zur Absicherung habe auch die Leitplankenaufstellung im Baustellenbereich gehört; dieser Auftrag sei ihr von der Fa. A AG erteilt worden. Die Verkehrssicherungspflicht sei ihr nicht mitübertragen worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 31.10.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn – 2 O 243/06 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 44.015,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 29.126,57 Euro seit dem 1.2.2006 bis zum 17.7.2006 sowie aus 44.015,94 Euro seit dem 17.7.2006 sowie außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 1.286,20 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen;
und im Wege der Anschlussberufung:
1. Das Urteil des Landgerichts Limburg vom 31.10.2008 wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten an ihrer Behauptung fest, dass der Unfall durch den in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) hineinragenden Kranarm verursacht worden sei. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Z5 nicht entsprechend gewürdigt. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen.
Der verbleibende Fahrstreifen von 2,75 m sei für einen LKW viel zu schmal bemessen gewesen. Die Klägerin hätte zumindest während der Vorbeifahrt des LKWs ihre Tätigkeit einstellen müssen.
II)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.015,94 Euro gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 3 PflVG a.F. zu. Die Beklagten haften der Klägerin in vollem Umfang für den entstandenen Schaden, dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Unfall beruht auf einem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 1).
Nach den seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen – an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen (§ 529 I Ziffer 1 ZPO) – steht fest, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten LKW nach einer Schlenkerbewegung in den abgesperrten Baustellenbereich hineingeraten ist und mit dem Außenspiegel das Kettengehänge des Kranauslegers erfasst und diesen mitgerissen hat.
Zwar vermochte der Sachverständige SV1 aus technischer Sicht nicht eindeutig zu klären, ob der Kranausleger in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) hinein geragt hat oder aber umgekehrt das Beklagtenfahrzeug nach einer Schlenkerbewegung in den abgesperrten Baustellenbereich hineingeraten und mit dem Außenspiegel das Kettengehänge des Kranauslegers erfasst hat. Von letzterem ist jedoch nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Z2, Z3 und Z1 auszugehen. Die Einzelrichterin schließt sich insofern der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Die Zeugen Z2 und Z3 haben übereinstimmend bekundet, dass sich die zu montierende, vom Kranausleger herabhängende Stahlgleitwand zum Zeitpunkt des Unfalls parallel zur Fahrbahn und noch hinter der Warnbake befunden habe, die in Verlängerung der bereits montierten Gleitwände gestanden habe. Man sei gerade dabei gewesen, die Stahlgleitwand herabzulassen bzw. diese sei bereits bis auf eine Höhe von ca. 50 cm abgesenkt gewesen. Der Zeuge Z2 habe gerade die auf der anderen Seite des Stahlgleitwand befindliche Warnbake hereinziehen wollen, als der sich mit überhöhter Geschwindigkeit nähernde, von dem Beklagten zu 1) geführte LKW ins Schlingern geraten und zunächst zu weit nach links und sodann nach rechts in den abgesperrten Baustellenbereich hineingeraten sei, wo er den Kranausleger „erwischt“ habe. Ebenso hat der Zeuge Z1 bekundet, dass sich die vom Kranausleger herabhängende Stahlgleitwand zum Zeitpunkt des Unfalls im Absperrbereich der Baustelle befunden und nicht in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) hinein geragt habe. Ein Kollege sei gerade dabei gewesen, die Warnbake zu entfernen, damit die Gleitwand montiert werden konnte. Der zügig in den Baustellenbereich einfahrende LKW habe einen Schlenker nach links gemacht und sei gleich wieder nach rechts rübergezogen. Hierbei habe sich der Spiegel des LKWs im Kranbereich verhakt. Ergänzend hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass die Spitze des Kranauslegers nicht über die Gleitwand hinausrage, was auch vom Sachverständigen SV1 als zutreffend bestätigt worden ist.
Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z2, Z3 und Z1 sind glaubhaft. Ihre Angaben werden auch durch die Aussage des Zeugen Z4 gestützt, der zwar die Kollision selbst nicht gesehen hat, jedoch ebenfalls bestätigt hat, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit in den Baustellenbereich eingefahren und mit seinem Fahrzeug ins Schlingern geraten sei. Soweit die Zeugen bekundet haben, dass die Stahlgleitwand gerade herabgelassen worden sei bzw. sich zum Anstoßzeitpunkt unmittelbar über dem Boden befunden habe, wird diese Detailangabe jedenfalls auch durch das Ergebnis der Unfallrekonstruktion seitens des Sachverständigen SV1 bestätigt. Allein der Umstand, dass es sich bei den Zeugen um Mitarbeiter der Klägerin handelt, gibt keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen.
Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen Z5, der hinter dem vom Beklagten zu 1) geführten LKW gefahren ist und bekundet hat, die Gleitwand sei in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) geschwenkt bzw. durch den Sog des vorbeifahrenden LKWs in dessen Richtung geraten, nicht glaubhaft. Sie wird vielmehr durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z2, Z3 und Z1 widerlegt. Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z5 ergeben sich bereits daraus, dass er nach seiner Erinnerung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h in die Baustelle eingefahren sein und im übrigen auch von einer Schlenkerbewegung des vor ihm fahrenden LKWs, die seitens der übrigen Zeugen übereinstimmend geschildert worden ist, nichts bemerkt haben will. Dass der Beklagte zu 1) tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten hat, ist jedoch unstreitig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 betrug sie zum Zeitpunkt der Kollision 38 km/h. Des weiteren hat der Sachverständige SV1 darauf hingewiesen, dass dem Zeugen Z5 durch den Aufbau des Beklagtenfahrzeugs die Sicht nach vorne rechts versperrt war. Der Zeuge hat insoweit auch selbst eingeräumt, dass er nicht gesehen habe, wo die Gleitwand das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug erwischt habe. Die Kollision selbst hat der Zeuge mithin nicht wahrnehmen können. Demgegenüber befanden sich die Zeugen Z2, Z3 und Z1 direkt im Bereich hinter der durch Warnbaken abgetrennten Markierungslinie des Baustellenbereichs und waren dabei, die abgesenkte Gleitwand zu montieren. Sie verfügten insofern über weit zuverlässigere Wahrnehmungsmöglichkeiten hinsichtlich der Position der Stahlgleitwand unmittelbar vor der Kollision.
Danach steht fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat. Ob der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug aufgrund unangepasster Geschwindigkeit oder aber aus Unachtsamkeit ins Schlingern gekommen und hierdurch in den abgesperrten Baustellenbereich geraten ist, kann letztlich dahingestellt bleiben.
In beiden Fällen liegt ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß vor. Die Baustelle war ordnungsgemäß angekündigt und ausgeschildert. Angesichts der Fahrbahnverengung auf nur eine Fahrspur mit einer Breite von 2,75 m und in Hinblick auf die unmittelbar rechts neben der Baustellenabtrennung im Bereich des Baufelds durchgeführten Arbeiten hätte es dem Beklagte zu 1) oblegen, den Baustellenbereich ganz besonders aufmerksam und vorsichtig zu durchfahren, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin auch kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Auf die Baustelle ist durch eine entsprechende Beschilderung rechtzeitig hingewiesen worden unter gleichzeitiger Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die verbleibende Fahrspur war mit 2,75 m auch für einen LKW bei vorsichtiger Fahrweise ausreichend breit bemessen, zumal sich nach links – wie vom Sachverständigen SV1 festgestellt – noch ein Randstreifen von 50 cm anschloss. Die Arbeiten seitens der Mitarbeiter der Klägerin wurden ohne eine Inanspruchnahme des Fahrbahnraumes des fließenden Verkehrs, aber im unmittelbar angrenzenden Baustellenbereich durchgeführt. Hierauf hätte der Beklagte zu 1) seine Fahrweise einstellen müssen. Angesichts der im unmittelbar angrenzenden Baustellenbereich durchgeführten Arbeiten war ein besonders vorsichtiges Durchfahren der Baustelle unter strikter Einhaltung der vorgegebenen Fahrspur dringend geboten. Beim Durchfahren einer Baustelle trifft den jeweiligen Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er muss die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet. Nur wenn Gefahren nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind, besteht eine Pflicht zu ihrer Beseitigung bzw. zur Warnung vor denselben (vgl. OLG Hamm MDR 1999, 39 ; Reitenspiess NZV 2003, 504, 506). Die Baustellentätigkeit war für den Beklagten zu 1) ohne weiteres erkennbar.
Ob sich das Kranfahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrzeug in Betrieb befand (vgl. hierzu KG VersR 1977, 230), kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls führt die gemäß § 17 I StVG vorzunehmende Abwägung dazu, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1), der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen hat, zurücktritt.
Danach kann die Klägerin Ersatz ihres Schadens zu 100 % begehren.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 I, 288 I BGB zu. Die Beklagten sind mit der Zahlung des gemäß Schreiben vom 20.1.2006 geltend gemachten Betrages in Höhe von 29.126,57 Euro ab dem 1.2.2006 in Verzug geraten. Im übrigen trat Verzug jedenfalls ab Rechtshängigkeit ein. Des weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gemäß § 249 BGB zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. BGH NJW 2006, 1065 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.