Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.04.2010 – 3 U 99/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0420.3U99.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 14. April 2009, 2/5 O 258/08, Urteil
nachgehend BGH, IX ZR 93/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2009 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; ausgenommen sind die durch die Berufungseinlegung der Streithelferin verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte und die Streithelferin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 46.000,57 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger klagt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A1; das Insolvenzverfahren wurde am …2003 eröffnet.
Der Insolvenzschuldner ist seit 1.7.1976 für die Streithelferin als Vermögensberater tätig, die damals noch anders firmierte. Die Streithelferin unterhielt zu Gunsten ihrer Mitarbeiter ein "Versorgungswerk". Am 5.7.1993 teilte die Streithelferin dem Insolvenzschuldner unter dem Betreff "Versorgungswerk" mit, von der letzten Gesellschafterversammlung der B1 GbR sei eine Überführung des Vermögens in D-Fonds beschlossen worden; für den Insolvenzschuldner seien gegenwärtig Beträge im Wert von 170.153,33 DM angesammelt (Bl. 321).
Ab August 1993 unterhielt der Insolvenzschuldner A1 bei der D1 Investors, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, das Investmentdepot Nr. … (frühere Nummer …), in welchem 414,233 Stück "Versorgungswerk-Fonds A" verwaltet wurden (Bl. 9).
Im November 1998 trat der Insolvenzschuldner seine Ansprüche aus dem Depot an die E Bank AG ab (Bl. 84 ff).
Am 25.11.2002/28.2.2003 kam es zwischen dem Insolvenzschuldner und der Streithelferin zu einer Vereinbarung, wegen deren Inhalt auf Bl. 49 Bezug genommen wird. Mit Schreiben an die Beklagte vom 2.4.2007 (Bl. 10) verlangte der Kläger unter Hinweis auf § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung die Herausgabe der in dem genannten Investmentdepot enthaltenen Wertpapiere. Nachfolgend kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Streithelferin. Letztere beriefen sich dabei auf ein zu Gunsten der Streithelferin bestehendes Absonderungsrecht infolge einer Sicherungsabtretung des Depotinhalts an die Streithelferin.
Nachfolgend kam es zu der streitgegenständlichen Herausgabeklage des Klägers gegen die Beklagte. Nachdem das Depot im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gekündigt und die Anteile am 30.9.2008 veräußert worden sind, hat der Kläger die Klage umgestellt; er verlangt nunmehr die Herausgabe des Veräußerungserlöses von 46.000,57 €.
Die Beklagte und die Streithelferin haben insbesondere eingewandt, der Insolvenzschuldner habe im August 1993 die streitgegenständlichen Fondanteile an die Streithelferin zur Sicherung bestehender und künftiger Ansprüche abgetreten; durch den Vertrag vom 25.11.2002/28.2.2003 sei der Sicherungszweck ausgeweitet worden auf die dem Insolvenzschuldner gewährten Darlehen sowie dessen etwaige Verbindlichkeiten aus dem Provisionskonto.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 263 ff).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 257 ff).
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte, als auch die Streithelferin jeweils selbständig Berufung eingelegt.
Die Streithelferin macht im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zunächst umfangreiche Ausführungen zum beruflichen Werdegang des Insolvenzschuldners bei ihr. Dieser sei gegen Ende der 70-iger Jahre in das genannte Versorgungswerk eingebunden worden, auf welches dieser mit dem Schreiben vom 10.11.1978 (Bl. 320) hingewiesen worden sei.
Weitere Unterlagen für die Anfangszeit stünden ihr nicht mehr zur Verfügung. Jedoch habe der Vermögensverwaltungsvertrag vom 5.11.1982 (Bl. 223) auf die dort unter "C" genannten Besonderen Bedingungen zum Versorgungswerk Bezug genommen. Mithin sei spätestens 1982 die Abtretung an die Streithelferin erfolgt. Die bereits erfolgte Sicherungsabtretung sei dann durch die Vereinbarung vom 25.11.2002/ 28.2.2003 erweitert worden. Seit 2007 kämen die "Bedingungen für besondere Zusatzleistungen" zur Anwendung. Diesbezüglich bezieht sich die Streithelferin auf Zeugenbeweis, da die Unterlagen selbst nicht mehr zur Verfügung stünden. Sie verweist darauf, 1993 sei es zu einer Änderung des Versorgungswerkes gekommen, wie sich dies aus dem Schreiben vom 5.7.1993 ergebe sowie aus den Bedingungen für das Versorgungswerk Bl. 225 ff; diesen habe sich der Insolvenzschuldner angesichts der Übertragung 1993 unterworfen. In diesem Zusammenhang verweist die Streithelferin auf die Abtretungsklausel in Ziffer 4.2 der Bedingungen zur Aufbauversorgung (Bl. 228). Ergänzend bezieht sie sich weiterhin auf das Zeugnis des Insolvenzschuldners. Ihr erstinstanzlicher Vortrag sei nicht unsubstantiiert, jedenfalls habe das Landgericht seine diesbezügliche Hinweispflicht verletzt. Die Zeugenvernehmung sei geboten, um die nicht durch Urkunden belegbaren "historischen Lücken" im Ablauf zu ergänzen.
Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, das Landgericht hätte die beantragte Vernehmung des Insolvenzschuldners vornehmen müssen, da es sich nicht um einen Ausforschungsbeweis handele. Der Beklagten selbst lägen zu dem Abtretungsvorgang keine Unterlagen zur Verfügung, sie müsse sich diese von der Streithelferin beschaffen. Die Beklagte verweist auf deren Vortrag.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten und die Berufung der Streithelferin zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist darüber hinaus auf § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung. Er trägt außerdem vor, im Falle einer wirksamen Abtretung an die Streithelferin sei diese nach den vorgelegten Bedingungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Insolvenzschuldners befristet gewesen. Dieser sei, was unstreitig ist, am …2007 60 Jahre alt geworden.
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin sind zulässig; insbesondere war die Streithelferin befugt, selbst Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO). Beide Berufungen sind jedoch nicht begründet.
Dabei kann zu Gunsten der Berufungsklägerinnen unterstellt werden, dass zwischen dem Insolvenzschuldner und der Streithelferin spätestens seit 1982 hinsichtlich der Ansprüche des späteren Insolvenzschuldners gegenüber der B1 GbR zu Gunsten der letztgenannten eine Sicherungsabtretung vereinbart worden ist. Es kann auch unterstellt werden, dass diese auch fortbestand nach der Umwandlung des Versorgungswerkes im Jahre 1993, so dass die Sicherungsabtretung von da ab auch die streitgegenständlichen Fondsanteile mitumfasste. Dahinstehen kann auch, ob die im November 1998 erfolgte Abtretung der Ansprüche an die E-Bank AG der Abtretung an die Streithelferin vorgegangen ist.
Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und der Streithelferin galten für die Sicherungsabtretung die Bedingungen Bl. 205 ff d. A., d.h. die Sicherungsabtretung endete mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Insolvenzschuldners. Letzteres war unstreitig am …2007 der Fall, so dass die Wirkung der Sicherungsabtretung zu diesem Zeitpunkt, mithin bereits vor Klageerhebung beendet war. Mithin kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger zu Recht auf § 166 Abs. 2 InsO beruft. Dahinstehen kann auch, ob der Sicherungszweck schon vorher, nämlich bereits am 26.5.2006, entfallen war, als die Streithelferin gegenüber dem Kläger ausdrücklich und uneingeschränkt bestätigt hat, gegenüber dem Insolvenzschuldner bestünden ihrerseits keine Forderungen mehr (Bl. 415).
Soweit sich die Streithelferin und ihr folgend die Beklagte in S. 4 ff des Schriftsatzes vom 19.11.2009 auf den nachträglichen Wegfall der 60-Jahres-Grenze berufen, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich dabei um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen ist; denn die Vereinbarung vom 25.11.2002/28.2.2003, anlässlich deren der Wegfall der 60-Jahre-Grenze vereinbart worden sein soll, wurde bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt und die Bedingungen Bl. 215 ff., aus denen sich die 60-Jahres-Grenze ergibt, wurden bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 15.12.2008 vorgelegt.
Darüber hinaus haben die Berufungsklägerinnen ohnehin nicht schlüssig dargelegt, dass für die nach der Vereinbarung vom 25.11.2002/28.2.2003 bestehenden Darlehensrückforderungen und Provisionsrückforderungen die Sicherungsabtretung ohne die 60-Jahre-Begrenzung gelten sollte. Mit der genannten Vereinbarung ist nach Darstellung der Berufungsklägerinnen keine neue Sicherungsabtretung erfolgt, sondern es wurde nur auf die bereits bestehende Sicherungsabtretung Bezug genommen; letztere wurde nach Darstellung der Berufungsklägerinnen erweitert auf die aktuellen neu gewährten Darlehen, auf zukünftig gewährte Darlehen und auf etwaige zukünftige Provisionsrückforderungen. Dann aber galt folgerichtig die in den Bedingungen genannte 60-Jahres-Grenze auch für die erweiterte Sicherungsabtretung. Dass - ab dem Zeitpunkt der genannten Vereinbarung - die in den Bedingungen genannte 60-Jahres-Grenze entfallen sollte, ergibt sich weder unmittelbar, noch mittelbar aus der Vereinbarung vom 25.11.2002/28.2.2003.
Solches ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Streithelferin vom 19.7.2006 (Bl. 416); vielmehr ist dort die 60-Jahres-Grenze weiterhin ausdrücklich genannt, ohne dass von einer diesbezüglichen Änderung die Rede ist. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der angebliche Verzicht auf die 60-Jahres-Begrenzung der Beklagten mitgeteilt worden wäre. Die Ausführungen auf S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 19.11.2009 reichen insgesamt nicht aus, um angesichts der genannten entgegenstehenden Tatsachen eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen dem Insolvenzschuldner und der Streithelferin darzutun, wonach für die Zeit ab der genannten Vereinbarung die bis dahin geltende 60-Jahres-Grenze nicht mehr gelten sollte. Etwaige "Interessensgesichtspunkte" reichen dafür nicht aus. Bereits in den Bedingungen war die 60-Jahre-Begrenzung nicht gekoppelt an die Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzschuldners bei der Streithelferin. Und zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Vereinbarung war der Insolvenzschuldner erst ca. 55 Jahre alt, so dass der Sicherungszweck auch bei einem Fortbestand der 60-Jahres-Begrenzung noch ca. 5 Jahre wirksam war. Die 60-Jahres-Grenze stellt sich im Übrigen als Schutzregelung zu Gunsten des Insolvenzschuldners dar. Sie betrifft, wovon auch die Berufungsklägerinnen ausgehen, die betriebliche Altersversorgung des Insolvenzschuldners, über die dieser nach den Bedingungen mit Vollendung seines 60. Lebensjahres die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung erlangen sollte. Dass der Insolvenzschuldner - im Alter von ca. 55 Jahren - anlässlich der genannten Vereinbarung auf diesen Vorteil rechtswirksam verzichtet hat, ist nicht ausreichend dargelegt. In diesem Fall wäre der Verzicht auf die 60-Jahres-Befristung auch mit Sicherheit in die schriftliche Vereinbarung vom 25.11.2002/28.2.2003 mitaufgenommen worden. Zudem enthält der Vermögensberater-Vertrag vom 16.11.1982, auf den sich die Berufungsklägerinnen ausdrücklich stützen, die Vereinbarung, Änderungen des vorliegenden Vertrages bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der angebliche Verzicht ergab sich auch nicht, wie oben dargelegt, notwendigerweise aus der Sache, da der Insolvenzschuldner bis zur Erreichung der 60-Jahres-Grenze noch ca. 5 Jahre für die Streithelferin tätig sein sollte. Zudem kommt ein rechtswirksamer Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung allenfalls dann in Betracht, wenn hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit besonders hohe Anforderungen erfüllt sind. Dafür reicht der vorliegende Vortrag aus den dargelegten Gründen nicht aus, so dass die Beweisantritte im Schriftsatz vom 19.11.2009 Ausforschung zum Gegenstand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Satz ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.