Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.04.2010 – 6 W 44/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0422.6W44.10.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,- €
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den erforderlichen Verfügungsgrund mit Recht verneint, weil die Antragstellerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Angelegenheit ihr so eilig nicht ist.
Zwar steht der zwischen Kenntnis von der Verletzungshandlung und Abmahnung verstrichene – relativ lange - Zeitraum von etwa sechs Wochen der Dringlichkeit wegen der in der Beschwerdebegründung dargestellten Besonderheiten des Falles allein noch nicht entgegen. Die Umstände, wegen derer nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung am 13.1.2010 bis zur Einreichung der Antragsschrift am 3.3.2010 weitere sieben Wochen vergangen sind, führen jedoch zur Verneinung des Verfügungsgrundes.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führen Vergleichsbemühungen, wie sie die Antragstellerin in dem genannten Zeitraum mit der Antragsgegnerin unternommen hat, nicht unbedingt zum Dringlichkeitsverlust. Denn wenn derartige Vergleichsgespräche aus der Sicht des Antragstellers erfolgversprechend sind, muss dem Antragsteller zugestanden werden, diesen die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe möglicherweise entbehrlich machenden Weg eine gewisse Zeit weiterzuverfolgen und sich gleichwohl – für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen – die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz offen zu halten. Entscheidend für die Beurteilung sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung mit dem Anwaltsschreiben vom 20.1.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.4.2010; das Schreiben war nicht Bestandteil des Anlagenkonvoluts A 7 zur Antragsschrift) reagiert. Darin wird zunächst die Berechtigung der Abmahnung mit ausführlicher Begründung in Abrede gestellt, während am Ende des Schreibens unter Hinweis auf das langfristig fehlende Interesse der Antragsgegnerin an dem streitgegenständlichen Zeichen das Angebot unterbreitet wird, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, allerdings verbunden mit einer weiträumigen Aufbrauchsfrist bis zum 31.12.2010. Zugleich heißt es, dass ein weiteres Entgegenkommen ausscheide.
Unter diesen Umständen konnte die Antragstellerin möglicherweise darauf hoffen, im Wege weiterer Verhandlungen die geforderte Aufbrauchsfrist von einem Jahr in gewissem Umfang zu reduzieren. Dagegen bestand keine Aussicht darauf, die Antragsgegnerin etwa zu einem völligen Verzicht auf diese Aufbrauchsfrist zu veranlassen oder diese Frist deutlich, also etwa auf wenige Wochen, zu verkürzen; tatsächlich war die Antragsgegnerin in den sich anschließenden Verhandlungen auch nur zu einer Reduzierung der Aufbrauchsfrist bis zum 30.6.2010 bereit.
Bei dieser Sachlage musste sich die Antragstellerin bei Erhalt des Schreibens der Gegenseite vom 20.1.2010 entscheiden, ob sie die im Vergleichswege offensichtlich nicht zu erreichende sofortige Unterbindung der beanstandeten Zeichenbenutzung nunmehr auf gerichtlichem Wege durchsetzen oder stattdessen in die von der Gegenseite angebotenen Vergleichsverhandlungen über eine Unterlassungserklärung mit langfristiger Aufbrauchsfrist eintreten wollte. Da die Antragstellerin sich für die letztgenannte Möglichkeit entschieden und die damit verbundene weitere Verzögerung in Kauf genommen hat, muss sie sich nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen auf die Verfolgung ihrer Ansprüche im Klagewege verweisen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.