Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.04.2010 – 19 U 278/08
ECLI:DE:OLGHE:2010:0430.19U278.08.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 14. November 2008, 2-25 O 10/08, Urteil
nachgehend BGH, XI ZR 198/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der an die Beklagte zur Ablösung zweier Darlehen einen von der Beklagten errechneten Ablösebetrag gezahlt hat, macht wegen behaupteter Überzahlung einen Rückzahlungsanspruch geltend.
Die ... A-Bank stand mit einem Herrn ... B und Gesellschaften, an denen dieser beteiligt war, in Geschäftsverbindung. Sie gewährte Herrn ... B am 22./29.4.1994 (Bl. 11 d. A.) und am 20./26.4.1999 (Bl. 23 f. d. A.) jeweils ein Darlehen, die beide durch eine Grundschuld auf einem Grundstück des Herrn B und der Frau ... B in Stadt1 gesichert wurden. Für die Darlehen bestanden Zinsbindung von 10 Jahren. Das die Darlehen grundpfandrechtlich sichernde Grundstück ging später ins Eigentum der ... B & Co. GbR über, deren Gesellschafter zu 85 % Herr ... B und zu je 7,5 % Frau ... C und Frau ... D waren.
Die Darlehensforderung und die dazu gehörenden Sicherheiten wurden zunächst an die E-Bank AG als Rechtsnachfolgerin der ... F-Bank AG und sodann auf die Beklagte übertragen.
Nachdem die Zinsbindung für das erste Darlehen am 30.4.2004 abgelaufen war, vereinbarten die Parteien des Darlehensvertrages eine Berechnung des Zinses nach EURIBOR mit zunächst 4,18 % (Bl. 34 d. A.) und am 2.2.2005 mit 4,25 % (Bl. 37 d. A.). Die vereinbarte Zinsbindungszeit war auf ein Quartal abgestellt. Die Beklagte berechnete ab dem 1.8.2005 9 % Zinsen. Über die Berechtigung dieser Zinsanhebung streiten die Parteien unter anderem.
Die Beklagte hatte neben den genannten Darlehensforderungen weitere Darlehensforderungen und Sicherheiten gegen Herrn B und seine Gesellschaften in einer Größenordnung von etwa 20 Mio. € erworben.
Per 30.11.2004 errechnete die Beklagte erhebliche Zahlungsrückstände des Herrn B und seiner Gesellschaften: Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. In der Folgezeit machte die Beklagte deutlich wachsende Rückstände geltend. Ziel der Beklagten war es, bezüglich der belasteten Grundstücke Verkaufsvollmachten der Eigentümer zu erhalten.
Sie ließ sich bei den hierzu geführten Verhandlungen mit Herrn B und seinen Gesellschaften und Gesellschaftern durch die G-GmbH vertreten. Herr B wurde bei den Verhandlungen von Rechtsanwalt RA1 vertreten.
Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 27./28.3.2006 (Anlage K 1) den Gesellschaftsanteil des Herrn B an dem Grundstück in Stadt1. In Ziffer 4 des Vertrages war geregelt, dass der Käufer die Verpflichtungen des Verkäufers und etwaige Verpflichtungen der übrigen Gesellschafter bis zu einer Gesamtbetrag von 1.850.000,00 € übernimmt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27./28.3.2006 (Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen.
Eine Ablösung der Darlehen, die objektbezogen auf dem Grundstück Stadt1 abgesichert waren, hat der Klägervertreter im April 2006 ins Gespräch gebracht. Die H-Kasse hat am 26.4.2006 (Bl. 119 d. A.) ein entsprechendes Ablösungsangebot unterbreitet. Dieses war auch Gegenstand einer Besprechung am 5.5.2006, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt RA1, mit Schreiben vom 8.5.2006 (Bl. 139 d. A.) bestätigte. Die Beklagte gab einen von ihr errechneten Ablösebetrag 1.865.708,75 € vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.7.2006 (Bl. 40 d. A.) behielt sich der Kläger vor, die Abrechnung nachzuprüfen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Zur Ablösung der Darlehen durch die H-Kasse kam es am 31.7.2006, indem der Beklagte den von der Beklagten vorgegebenen Betrag zahlte.
Der Saldo des ersten Darlehens, das bei der Beklagten unter der Nummer ... geführt wurde, betrug per 31.12.2004 1.336.519,85 €. Die Beklagte hat für dieses Darlehen bis zum 31.7.2.005 Zinsen in Höhe von 4,25 % berechnet. Mit der Abrechnung ist der Kläger insoweit einverstanden. In der Zeit ab 1.8.2005 hat die Beklagte 9 % Zinsen berechnet. Der Kläger geht davon aus, dass der Zinssatz wie bisher nach dem EURIBOR-Maßstab hätte berechnet werden müssen. Er akzeptiert daher eine Zinsberechnung auf dieser Grundlage wie folgt:
vom 1.8. bis 30.9.2005 4,25% 9.467,02 €
vom 1.10. bis 31.12.2005 4,3% 14.367,58 €
vom 1.1. bis 31.3.2006 4,6% 15,535,20 €
vom 1.4. bis 30.6.2006 4,9% 16.372,36 €
vom 1.7. bis 31.7.2006 5.1% 5.680,20 €
Die Abrechnung des zweiten Darlehens, das bei der Beklagten unter der Ziffer ... geführt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit bestand die ursprüngliche vereinbarte Zinsbindung (bis 2009) weiter.
Die ... B & Co. GbR und der Kläger haben in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 auf die beiden genannten Darlehen unstreitig weiter folgende Beträge gezahlt:
am 13.10.2005 60.000,00 €;
am 17.11.2005 40.386,36 €;
am 17.11.2005 34.254,77 €;
am 16.12.2005 80.000,00 €;
am 20.02.2006 48.500,00 €;
am 20.02.2006 15.000,00 € und
am 31.05.2008 14.000,00 €.
Die Zulässigkeit der Verrechnung dieser Zahlungen durch die Beklagte nicht nur auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen, sondern auch teilweise auf die diversen Konten der B-Gruppe ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger berechnet seine Forderung wie aus Bl. 7f. der Klageschrift ersichtlich . Er hat die Berechnung um 10.000,00 € in der Folgezeit zu seinen Ungunsten korrigiert und insoweit die Klage zurückgenommen.
Die B & Co. GbR hat ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte am 2.1.2008 (Bl. 131 d. A.) an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat behauptet,
die Grundschulden auf dem Grundstück in Stadt1 seien objektbezogen und auf die Darlehen der … A-Bank bzw. jetzt der Klägerin beschränkt gewesen. Darlehensrückstände aus den beiden Darlehen hätten bis zum 31.7.2005 nicht bestanden. Herr B und seine Gesellschaften und Gesellschafter hätten auch die anderen Darlehen, die durch Grundschulden auf anderen Grundstücken gesichert waren, bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß bedient.
Die Freigabe der Grundschulden in Stadt1 und die Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten der B-Gesellschaften seien zweispurig verhandelt worden. Bei der Besprechung am 5.5.2006 habe Rechtsanwalt RA1 für den Kläger deutlich gemacht, dass die Grundschulden auf dem Grundstück in Stadt1 freigegeben werden sollten gegen Ablösung der beiden mit diesen Grundschulden gesicherten Darlehen. Für andere Forderungen der Beklagten gegen Herrn B und/oder seine Gesellschaften sollten diese Grundschulden nicht verwendet werden. Die H-Kasse habe den Ablösungsbetrag im Auftrag und für den Kläger gezahlt.
Der Kläger hat zunächst einen Betrag von 165.109,91 € geltend gemacht und Zinsen ab dem 1.7.2006 verlangt. Er hat die Klage sodann um 10.000,00 € zurückgenommen und den Zinsbeginn auf den 1.8.2006 reduziert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.109,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet,
der Ablösevertrag sei nicht vom Kläger geschlossen worden, sondern von der ...-Kasse als Bevollmächtigte der B GbR. Die B GbR und die übrigen B-Gesellschaften seien mit ungefähr 25 Mio. € im Debet. Das Grundstück in Stadt1 habe nicht nur die beiden streitgegenständlichen Darlehen, sondern das gesamte B - Kreditengagement absichern sollen. Bei Übernahme der Kredite durch die Beklagte hätten erhebliche Zahlungsrückstände bestanden, die sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen per 30.11.2004 12.076,84 € (Darlehenskonto ...) und 5.703,57 € (Darlehenskonto ...) betragen hätten.
Nach Ablauf der Zinsbindung sei eine risikoadjustierte Neufestsetzung der Zinsen im Hinblick auf die erheblichen Rückstände des Herrn B und der B Gesellschaften erforderlich geworden. Die Risikoadjustierung habe eine Anhebung der Zinsen auf 9 % erforderlich gemacht. Dieser sei üblich und den Umständen entsprechend angemessen. Dementsprechend sei auch die Ablösesumme von ihr zutreffend berechnet worden. Ein Schaden könne im Übrigen dem Kläger nicht entstanden sein, weil er gegenüber der B-GbR nur in Höhe von 1,85 Mio. € verpflichtet sei.
Bei dem Gespräch am 5.5.2006 sei der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers nur für die B GbR aufgetreten und nicht auch für den Kläger Vorbehalte gegenüber der Ablösesumme seien dabei nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte wäre auch unter keinen Umständen bereit gewesen, unter den Betrag der Ablössumme zu gehen. Wäre die Ablösesumme nicht in voller Höhe gezahlt worden, hätte sie die Grundschulden nicht freigegeben.
Das Landgericht hat mit am 14.11.2008 verkündeten und der Beklagten am 22.11.2008 zugestellten Urteil der Klage mit Ausnahme des zurückgenommenen Teils der ursprünglichen Klageforderung stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger forderungsberechtigt sei und er sich auch wirksam ein Rückforderungsrecht vorbehalten habe. Der von der Beklagten nach dem 31.7.2005 berechnete Zinssatz von 9 % sei überhöht und entspreche nicht der Billigkeit, da ein Grund für eine solche Risikoadjustierung des Zinssatzes nicht bestanden habe, insbesondere die streitgegenständlichen Darlehen nicht notleidend gewesen seien. Die Abrechnung des Klägers sei unter Berücksichtigung der unstreitig auf die beiden Darlehen geleisteten Zahlungen korrekt und von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden.
Hiergegen richtet sich die am 22.12.2008 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.2.2010 am letzten Tag der Frist begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
Die Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen. Neben dem Austausch ihrer unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Berechtigung des von der Beklagten nach dem 31.7.2005 berechneten Darlehenszinses streiten die Parteien insbesondere über die Frage der ordnungsgemäßen Verbuchung der auf die abgelösten Darlehen insgesamt geleisteten Zahlungen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen RA1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.1.2010 (Bl. 761 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des vom Landgericht tenorierten Betrages von 155.109,91 € nach § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB, weil insoweit eine Überzahlung hinsichtlich des maßgebenden Ablösebetrages für die durch die Grundschulden für das Objekt Stadt1 gesicherten Darlehen vorliegt, die auf einer vertragswidrigen Festsetzung eines überhöhten Darlehenszinssatzes sowie auf einer teilweise unzulässigen Verrechnung der auf die streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen auf andere Darlehenskonten beruhen und der Kläger sich wirksam die Rückforderung vorbehalten hat.
Der Kläger ist hinsichtlich der Rückzahlungsforderung auch forderungsberechtigt. Zum einen war der Beklagten, wie sich aus dem Schreiben der H-Kasse vom 26.4.2006 (Anlage B 8) ergibt, bekannt, dass der Kläger als (künftiger) Erwerber der Gesellschaftsanteile des ... B die streitgegenständlichen Darlehen ablösen und mithin im Falle eines Rückforderungsrechtes Gläubiger sein sollte. Zum anderen ist der Kläger – sofern man dies anders beurteilen würde - auch aus abgetretenem Recht der GbR forderungszuständig. Die vor Klageeinreichung erfolgte Abtretung etwaiger Schadensersatzforderungen der GbR gegen die Beklagte ist auch hinreichend bestimmt. Da dem Bereicherungsanspruch zugleich vertragswidrige Handlungen der Beklagten bei der Berechnung des Ablösebetrages zu Grunde liegen, ist es nicht maßgeblich, dass in der Abtretungsurkunde lediglich von Schadensersatzansprüchen des Zedenten gegenüber der Beklagten die Rede ist. Der Kläger hat die Abtretung im Übrigen auch angenommen.
Der Kläger ist gegenüber der ...-Kasse und gegenüber der Beklagten auch durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten gewesen. Das steht jedenfalls nach Vernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt RA1, als Zeugen fest. Dieser hat bekundet, dass er bereits im März 2006 gegenüber Herrn ... von der die Beklagte vertretenden G-GmbH telefonisch und schriftlich mitgeteilt dass jemand den Anteil des Herrn B übernommen habe und dass er bei der Besprechung am 5.5.2006 deutlich gemacht habe, dass er den Kläger (als den Übernehmer der Gesellschaftsanteile) vertrete. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und wird auch durch dessen anwaltliches Schreiben an die Beklagte vom 8.5.2006 gestützt, in dem die Vertretung des Anteilserwerbers aufgeführt ist. Unerheblich ist, dass in diesem Schreiben der Name des Klägers nicht genannt wurde, da die Beklagte jedenfalls Kenntnis einer anwaltlichen Vertretung einer weiteren Person neben der des Herrn B hatte und der Kläger als diese Person bereits in dem Schreiben der ...-Kasse vom 26.4.2006 namentlich benannt war. Spätestens mit Schreiben des Klägers vom 24.7.2006 war der Beklagten überdies die Person des Klägers als Anteilserwerber bekannt. Eine unzulässige Doppelvertretung durch Rechtsanwalt RA1 bestand nicht, da Herr B als Veräußerer der Anteile Kenntnis von der Vertretung des Erwerbers durch Rechtsanwalt RA1 hatte, so dass eine Interessenkollision nicht bestand.
Der Kläger kann sich insoweit auch auf ein etwaiges Rückforderungsrecht nach § 812 BGB berufen. Bereits aus dem Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 8.5.2006 (Anlage K 19) ergibt sich der Vorbehalt der Überprüfung und ggf. Rückforderung durch den bei der Besprechung ordnungsgemäß durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger, so dass es einer Beweisaufnahme über den Inhalt der vorangegangenen Besprechung vom 5.5.2006 nicht bedurfte. Dass der Kläger sowohl bei der Besprechung als auch bei der Erklärung des Vorbehalts wirksam durch Rechtsanwalt RA1 vertreten wurde, ergibt sich nicht nur aus den genannten Umständen, vielmehr hat dies der Kläger auch bewiesen. Der Zeuge RA1 hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er anlässlich der Unterredung vom 5.5.2006 auch für den Kläger aufgetreten ist. Ausreichend für den vorliegenden Fall ist es, wenn es sich um einen Vorbehalt gehandelt hat, der lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, ohne dass die Erfüllungswirkung der Zahlung insgesamt in Zweifel steht.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Vorbehalt der Nachberechnung nicht zugleich einen Vorbehalt der Rückforderung darstelle, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein Vorbehalt der Nachberechnung macht vielmehr in verständiger Würdigung nur dann Sinn, wenn im Falle einer Differenz zugleich ein Rückforderungsanspruch vorbehalten ist. Diese Wertung musste auch die Beklagte vom Standpunkt ihres Empfängerhorizonts erkennen. Überdies hat der Kläger noch vor der Zahlung der Ablösesumme am 31.7.2006 mit Schreiben vom 24.7.2006 ausdrücklich die Zahlung unter diesem Vorbehalt erklärt. Diesem Vorbehalt hat die Beklagte auch nicht widersprochen, dies obwohl er bereits Gegenstand der Verhandlungen vom 5.5.2006 war, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen RA1 und auch aus dem Inhalt seines Schreibens an die Beklagte vom 8.5.2006 ergibt. Daher kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich auf eine Zahlung unter Vorbehalt der Überprüfung nicht eingelassen hätte. Angesichts der für die Beklagte erkennbaren rechtlichen Wirkung der Vorbehaltserklärung des Klägers wäre die Beklagte vielmehr gehalten gewesen, der Vorbehaltserklärung zu widersprechen.
Die Beklagte kann sich des weiteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine etwaige Zuvielforderung hinsichtlich der Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen einen Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht begründen könnte, weil eine solche Zuvielforderung auf andere – unstreitig bestehende – fällige oder rückständige Darlehensverbindlichkeiten der B-Gruppe zu verrechnen gewesen wäre. Gegenstand der Besprechung vom 5.5.2006 war allein die Ablösung der durch das Objekt Stadt1 grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen durch den Kläger sowie die Freigabe der dieses Darlehen besichernden Grundschulden und nicht die Ablösung der Darlehen und die Freigabe der Grundschulden als Teil des Gesamtengagements B. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger entsprechend seiner Anteilsübernahme nur im Zusammenhang mit der Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen Zahlungen leisten wollte und nicht auch auf sonstige Darlehensverbindlichkeiten der B. Dementsprechend bezog sich auch die Unterredung vom 5.5.2006 nur auf die streitgegenständlichen Darlehen. Dies ergibt sich bereits, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Umstand der centgenauen Berechnung der Ablösesumme, die nur dann verständlich ist, wenn sie auf die streitgegenständlichen Darlehen bezogen ist.
Nachdem sich die Parteien anlässlich des Gesprächs vom 5.5.2006 – dies ist unstreitig geblieben – jedenfalls insoweit geeinigt haben, dass die Ablösung der Darlehen und die Freigabe der Grundschulden mit Zahlung der Ablösesumme (noch valutierendes Darlehen zuzüglich angefallener bzw. anfallender Zinsen) erfolgen sollte, kann die Beklagte schließlich auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, sie hätte bei einem geringeren als dem von ihr ermittelten Ablösebetrag weder einer Ablösung der Darlehen zugestimmt noch die Grundschulden nicht freigegeben.
Infolge des durch den Kläger erklärten Vorbehalts der Überprüfung der Ablösesumme hat die Prüfung entsprechend den Einwendungen des Klägers in zweierlei Hinsicht zu erfolgen, nämlich zum einen hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte ihrer Berechnung der Ablösesumme vereinbarte oder zumindest angemessene Darlehenszinsen seit dem 31.7.2005 zu Grunde gelegt hat und zum anderen, ob die auf die Darlehen erfolgten Zahlungen von der Beklagten dem jeweiligen Zahlungszweck entsprechend berücksichtigt wurden.
Bei der mithin maßgebenden Berechnung der Ablösesumme geht der Senat davon aus, dass die Darlehensnehmerin hinsichtlich des 1994 gewährten Darlehens zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Berechnung eines an EURIBOR gekoppelten Quartalszinses nach dem 31.7.2005 hatte, weil die vormalige Zinsbindungsfristen, die diese Zinsabrede zum Gegenstand hatten, abgelaufen waren. Jedoch ist davon auszugehen, dass die sich nach diesem Maßstab ergebende Zinshöhe der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. Da zum Zeitpunkt der Zinserhöhung auf 9 % die von den Parteien des Darlehensvertrages zuletzt vereinbarte Zinsbindung abgelaufen war, konnte die Beklagte – entsprechend ihrer einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – den Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB bestimmen. Bei dieser Bestimmung sind die üblichen Konditionen bei der E (E-Bank), der X (X GmbH) bzw. der Beklagten für das jeweilige Darlehensengagement zu Grunde zu legen, soweit dies marktüblich und risikoangemessen ist. Dabei ist nach Ansicht des Senats allein das Darlehensengagement hinsichtlich der durch die Grundschulden des Objekts Stadt1 gesicherten beiden Darlehen zu berücksichtigen. Für eine Berücksichtigung eines Risikoprofils hinsichtlich des Gesamtkreditarrangements der B-Gruppe, insbesondere des ... B, bestehen keine durchgreifenden Gründe, so dass dahinstehen kann, ob die sonstigen Darlehen der B-Gruppe notleidend waren. Zutreffend ist zwar, dass den Grundschuldbestellungen für das Objekt Stadt1 weite Sicherungszweckerklärungen zu Grunde liegen. Dies rechtfertigt jedoch - auch in Ansehung des von der Beklagten vorgetragenen leidenden Gesamtengagements B - nicht eine Zinserhöhung nach dem Auslaufen der letzten Zinsbindungsfrist auf 9 %, da unmittelbar vor der Erhöhung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation der „B“-Gruppe nicht erkennbar ist und damit keine Veranlassung für eine grundlegende Neubewertung der „Risikoadjustierung“ bestanden hat. Auf die weiteren Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil, die sich der Senat zu Eigen macht, wird verwiesen. Dieser Maßstab ergibt sich im Übrigen auch in entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 1133 ff. BGB. Diese Normen sind vorliegend zwar nicht unmittelbar anwendbar, jedoch ist der Normzweck dieser Vorschriften im Rahmen der Beurteilung nach § 315 Abs. 3 BGB als Kriterium heranzuziehen. Hätte im Übrigen eine Verschlechterung der Vermögenssituation bestanden, hätte die Beklagte sicherlich bereits zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zinsbindungsfrist eine risikoadjustierte Erhöhung des Zinssatzes vorgenommen und nicht mehrfach befristete Zinsbindungsvereinbarungen am Maßstab des EURIBOR.
Überdies ist die damalige Darlehensgeberin und Grundschuldgläubigerin, die Bayrische A-Bank, ersichtlich von einer faktischen Beschränkung des Sicherungszwecks der eingetragenen Grundschulden ausgegangen und hat dies der damals vorrangig gesicherten I-Bank gegenüber mit Schreiben vom 17.12.2000 (Anlage K 17 - Bl. 142 f. d. A.) in einer Einmalvalutierungserklärung bestätigt. Infolge dieser Vereinbarung war auch eine etwaige über die streitgegenständlichen Darlehen hinausgehender Sicherungszweck der Grundschulden für die Beklagte nur von geringem Wert, da ihre Besicherung nur im Falle einer Befriedigung der nachrangigen Gläubigerin zum Tragen kommen konnte. Die Klägerin selbst hat schließlich mit der Freigabe der Grundschulden gegen eine genaue Berechnung des restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs betreffend die beiden streitgegenständlichen Darlehen die Beschränkung der grundpfandrechtlichen Besicherung auf die objektbezogen aufgenommenen Darlehen selbst angenommen oder jedenfalls den darüber hinausgehenden Sicherungswert dieser Grundschulden gering eingeschätzt. Dann aber bestehen auch keine durchgreifenden Gründe für eine Berücksichtigung von Sicherungszwecken der Grundschulden für nicht objektbezogene Verbindlichkeiten des Herrn B und den Gesellschaften der B-Gruppe.
Die streitgegenständlichen Darlehen waren durch die zugunsten der Darlehensgeberin eingetragenen Grundschulden auch ausreichend gesichert, sodass auch insoweit ein besonderes Risiko für die Beklagte nicht bestand. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Gewährung des Darlehens die grundbuchrechtliche Sicherung für ausreichend erachtet hat. Auch der von der I-Bank erklärte Rangrücktritt hinsichtlich ihrer auf dem Grundstück eingetragenen Grundschuld spricht für die Werthaltigkeit des Grundstücks, dessen Verkehrswert nach einem von der I-Bank eingeholten Beleihungswertgutachten vom 2.11.2005 (Anlage K 18 - Bl. 144 d. A.) 3,2 Mio. € betrug. Eine wesentliche Wertverschlechterung des Objekts ist auch nach dem Vortrag der Beklagten in der Folgezeit nicht eingetreten. Dementsprechend hat sie auch ihre Rechte aus §§ 1133 ff. BGB nicht geltend gemacht. Die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten – überdies nach § 296 Abs. 2, 282 ZPO verspäteten - Darlegungen zum Wertverlust der Immobilie sind im Wesentlichen spekulativ und daher unbeachtlich.
Mangels einer feststellbaren Risikoerhöhung seit der letzten Zinsbindungsvereinbarung konnte die Beklagte somit nicht den am Gesamtengagement B ausgerichteten risikoadjustierten Zinssatz von 9 % verlangen.
Das Landgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass mangels anderweitigen Vortrages der Beklagten zu risikoerhöhenden Umständen hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen davon ausgegangen werden könne, dass die vorherigen am Maßstab des EURIBOR orientierten Zinsvereinbarungen auch nach dem 1.8.2005 der Billigkeit entsprochen hätten. Da für eine Veränderung der Risikosituation seit der letzten Zinsvereinbarung und/oder eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation, etwa eine – über die vom Kläger in seiner Zinsberechnung berücksichtigten - Anhebung das Leitzinses, keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen, kann der Senat auch ohne Beweisaufnahme über die Angemessenheit des Zinssatzes entscheiden. Ohne solche Veränderungen ist davon auszugehen, dass auch nach dem 31.7.2006 der den vorangegangenen Zinsbindungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen zu Grunde liegende Zinssatz den üblichen Konditionen bei der E-Bank (E), der X (X GmbH) bzw. der Beklagten für das jeweilige Darlehensengagement unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit und Risikoangemessenheit sowie unter Berücksichtigung der vorherigen Zinsberechnungen nach Auslaufen der 10jährigen Zinsbindungsfrist entsprach.
Da die Beklagte auch keinen Vortrag zu etwaig wesentlich gestiegenen Leitzinsen oder sonstige Veränderungen der Marktverhältnisse gehalten hat, ist davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der letzten Zinsbindungsvereinbarungen die zuvor mehrfach von der Beklagten entsprechend ihrer AGB festgesetzten Darlehenszinsen weiterhin angemessen waren. Die Zinsberechnung des Klägers entspricht diesem Ergebnis.
Die Klage ist auch hinsichtlich des weitergehenden Rückforderungsanspruchs begründet, weil die Beklagte die unstreitig auf die streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen entgegen dem auf den Überweisungsträgern aufgeführten Bestimmungszweck verrechnet hat. Maßgeblich ist dabei für die Zweckbestimmung das auf dem Überweisungsträger angegebenen Darlehenskonto und nicht die Partnernummer.
Die Überweisung des Betrages von 80.000,00 € vom 16.12.2005 (Anlage K 8) weist als Verwendungszweck das Darlehen von 1994 mit der Nr. ... aus. Entgegen dieser Zweckbestimmung hat die Beklagte hierauf jedoch nur 12.805,74 € gebucht, den Rest auf andere Darlehen der B-Gruppe.
Von diesen Buchungen entfällt ein Betrag von 2.858,49 € auf eine Buchung zugunsten des Darlehens aus 1999 mit der Nummer ....
Zwar ist auch diese Buchung entgegen der Bestimmung des Überweisungszwecks erfolgt, da es aber um die Ablösung auch dieses Darlehens geht, ist dem Kläger hierdurch kein Nachteil entstanden. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich dieser Überweisung ein nicht auf die streitgegenständlichen Darlehen gebuchter Betrag von 64.335,77 €. Die übrigen Buchungen auf andere Darlehenskonten sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil – diesen Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt – hinsichtlich des im Verwendungszweck angegebenen Kontos zur Zeit der Überweisung über die zutreffende Buchung hinaus keine Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs bestanden hat. Dies berechtigte die Beklagte nicht zur eigenmächtigen Umbuchung auf andere Konten, zumal diese Darlehen anderer Rechtspersonen innerhalb des sog. Gesamtengagements B betrafen. Die behauptete fehlende Fälligkeit der Rückzahlungsforderungen betreffend die streitgegenständlichen Darlehen berechtigte die Beklagte nicht zur Vornahme einer abweichenden Verrechnung, ohne zuvor das Einverständnis des Überweisenden einzuholen.
Im Falle eines fehlenden Einverständnisses des Überweisenden im Sinne einer nachträglichen Änderung der Zweckbestimmung hätte die Beklagte entweder den den Fälligkeitsstatus überschießenden Zahlungsbetrag zurück überweisen oder aber diesen dem Verwendungszweck der Zahlung entsprechend verbuchen und ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen müssen. Entsprechendes gilt auch für die Zahlungen vom 20.2.2006 über 48.500,00 € (Anlage K 9) und 15.000,00 € (Anlage K 10). Den Überweisungsbetrag von 48.500,00 € hat die Beklagte nur in Höhe von 38.375,88 € auf das im Verwendungszweck angegebene Darlehenskonto mit der Nr. ... verbucht, sodass ein Differenzbetrag in Höhe von 10.124,12 € fehlerhaft auf andere Konten verbucht wurde. Von dem Überweisungsbetrag in Höhe von 15.000,00 € hat die Beklagte lediglich 9.539,10 € auf das im Verwendungszweck angegebene Darlehenskonto mit der Nummer ... verbucht, so dass sich hier eine Differenz in Höhe von 5.460,90 € ergibt. Zusammen ergibt dies eine den streitgegenständlichen Darlehen nicht gutgeschriebene Differenz von 15.585,02 €, die der Kläger neben dem Betrag von 64.335,77 € als weitere Rückzahlungsforderung geltend machen kann. Insgesamt besteht mithin ein Gesamtbetrag der bei der Berechnung der Ablösesumme nicht berücksichtigten Zahlungen in Höhe von 79.920,79 €. Da aber diese Zahlungen bei der Berechnung des vom Kläger gezahlten Ablösebetrages zu berücksichtigen wurden, steht dem Kläger ein entsprechender Bereicherungsanspruch bzw. wegen der offensichtlich falschen Verrechnung ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, den der Kläger jedenfalls aus abgetretenem Recht geltend machen kann.
Unter Berücksichtigung der überhöhten Zinsforderung der Beklagten betreffend das Darlehen mit der Nr. ... und den insgesamt auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen ergibt sich entsprechend der Berechnung des Klägers ein um insgesamt 115.109,91 € überhöhter Ablösebetrag für die beiden Darlehen, der sich aus den insgesamt geleisteten Zahlungen auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen (einschließlich des gezahlten Ablösebetrages) in Höhe von 2.157.849,88 € und dem gerechtfertigten Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.002.739,97 € ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.