Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.04.2010 – 25 U 6/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0430.25U6.09.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 2. Dezember 2008, 7 O 1239/07, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

Die Klägerin, eine Leasingesellschaft, überließ dem Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien am 09.06./16.06.2004 geschlossenen Leasingvertrages einen in ihrem Eigentum stehenden Pkw der Marke … gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 630 € netto zur Nutzung. Dem Leasingvertrag, der eine Vertragsdauer von 30 Monaten vorsah (13.08.2004 bis 12.02.2007), lagen die Leasingbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:

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„XIV. Rückgabe des Fahrzeuges

…3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Abs. 1 ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung (Abschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing-Geber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Schadensersatz nicht einigen, wird der Schadensersatz auf Veranlassung des Leasing-Gebers mit Zustimmung des Leasing-Nehmers durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. …“

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Während der Nutzung am Pkw offenbar entstandene Blech- bzw. Lackschäden ließ der Beklagte beheben und veranlasste die Durchführung entsprechender Lackierarbeiten. Am 01.02.2007 ließ der Beklagte den Pkw mit einer Laufleistung von 43.002 km von einem Herrn A an die Beklagte zurückgeben, und zwar durch Übergabe an das ...-Zentrum .

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Der den Pkw in Empfang nehmende Mitarbeiter des …-Zentrums, der Zeuge Z1, veranlasste sodann eine Fahrzeugbewertung durch den ebenfalls im ...-Zentrum beschäftigten Zeugen Z2, der am Fahrzeug verschiedene Mängel feststellte und diese in einem mit „Gebrauchtwagen-Bewertung Pkw“ überschriebenen Formular festhielt, dass er anschließend unterzeichnete. Sodann ließ das ...-Zentrum den Pkw am 16.02.2007 durch den Sachverständigen SV1 begutachten, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.02.2007 einen Reparaturkostenaufwand von 4.817,98 € netto ermittelte. Nachdem der Beklagte keine Bereitschaft zeigte, auf der Grundlage dieses Gutachtens Schadensersatzzahlungen zu leisten, kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2007 an, die am Fahrzeug zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Reparaturkosten durch ein Sachverständigengutachten der DAT festzustellen zu lassen und gab dem Beklagten Gelegenheit, bis zum 11.04.2007 einen anderen, ihm geeigneten Sachverständigen zu benennen, falls er mit der Beauftragung eines Gutachters der DAT nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 02.04.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei mit der Begutachtung seines Pkw zum jetzigen Zeitpunkt nicht einverstanden, weil er nicht wisse, was mit dem Pkw seit dem 01.02.2007 geschehen sei, worauf die Klägerin den Pkw durch den Dipl.-Ing. SV2 am 17.04.2007 erneut begutachten ließ. Dieser ermittelte in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.04.2007 unter Berücksichtigung der am Fahrzeug vorhandenen Schäden einen auf überdurchschnittlichen Gebrauch des Fahrzeugs zurückzuführender Minderwert in Höhe von 4.327,90 € netto. Mit Schreiben vom 02.05.2007 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines Minderwertausgleichs in Höhe von 5.150,20 € (4.327,90 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) auf.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ausgleich des Minderwertes des Fahrzeugs in Höhe von 5.150,20 € brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, der Beklagte sei insoweit auf der Grundlage ihrer Leasingbedingungen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil Ziffer XVI 3 der Leasingbedingungen der Klägerin so auszulegen sei, dass der Schadensersatzanspruch nicht einklagbar sei, solange keine Zustimmung des Leasingnehmers zur Einholung eines Gutachtens vorliege. Gerade das sei vorliegend der Fall. Der Beklagte hat behauptet, das Leasingfahrzeug habe sich bei Rückgabe an das ...-Zentrum in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befunden. Insbesondere sei der Wagen frei von Schäden gewesen.

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Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 02.12.2008 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.649 € nebst Zinsen zu zahlen und zur Begründung angeführt, die Klage sei zulässig, weil die Klägerin dem Beklagten jedenfalls die von ihm nicht genutzte Möglichkeit eingeräumt habe, Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen zu nehmen. Im übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes des zurückgegebenen Fahrzeugs in Höhe von 4.649 € zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden am Fahrzeug vorgelegen hätten und nach dem eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV3 vom 01.07.2008 sowie aufgrund dessen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2008 davon auszugehen sei, dass sich aufgrund des Fahrzeugzustandes ein Minderwert in Höhe von 4.649 € einschließlich Mehrwertsteuer ergebe. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege kein Grund vor, im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Eine Beweisvereitelung der Klägerin liege nämlich nicht deshalb vor, weil sie das Fahrzeug unstreitig im Juli 2007 veräußert habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er dessen teilweise Abänderung und Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

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Der Beklagte hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei das Landgericht aufgrund einer fehlerhaften Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages zum Zeitpunkt der Übergabe an das ...-Zentrum durch den Beklagten in einem nicht vertragsgemäßen Zustand befunden habe. Schließlich könne die Klägerin ohnehin nur Ersatz für solche Schäden verlangen, die in dem vom Zeugen Z2 erstellten Protokoll aufgeführt seien.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (12.12.2008) am 12.01.2009 eingelegte und innerhalb der bis zum 12.03.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.03.2009 begründete Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

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Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klage ist zulässig.

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Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 11.09.1998 (DAR 1998, S. 477) die Auffassung vertritt, die von der Klägerin erhobene Klage sei deshalb unzulässig, weil es sich bei Ziffer XVI 3. der Vertragsbestandteil gewordenen Leasingbedingungen der Klägerin, wonach eine schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeuges bzw. der der Klägerin als Leasinggeberin zustehende Schadensersatzanspruch dann, wenn sich die Vertragsparteien über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadensersatz nicht einigen können, auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigengutachten ermittelt werden soll, um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Klage des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer handele und diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, weil er der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Klägerin nicht zugestimmt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

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Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann angenommen werden, dass es sich bei Ziffer XVI 3. der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin um den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Klagbarkeit eines Schadensersatzanspruchs unter bestimmten Voraussetzungen, und damit um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt.

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Zwar kann die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs durch die Vereinbarung der Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien mit der Folge ausgeschlossen werden, dass die Klage als derzeit unzulässig abzuweisen ist, wenn das Schlichtungsverfahren nicht stattgefunden hat und sich der Vertragspartner als Beklagter darauf beruft (vgl. hierzu allg.: Zöller-Greger, ZPO, 28.Aufl. 2010, vor § 253 ZPO Rdnr. 19; BGH NJW 1984, S. 669 ; Thomas/ Putzo-Reichold, ZPO, 31.Aufl. 2010, vor § 253 ZPO Rdnr.33).

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Ziffer XVI 3. der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin beinhaltet ihrem eindeutigen Wortlaut nach aber keine in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogene Schlichtungsvereinbarung, sondern eine Schiedsgutachtenvereinbarung im Sinne von § 317 BGB mit der Maßgabe, dass ein Schiedsgutachter als Sachverständiger Schäden feststellen und Bewertungen vornehmen soll. Keine andere Bedeutung lässt sich der getroffenen Regelung beimessen, wonach ein dem Leasinggeber zustehender Schadensersatz auf dessen Veranlassung mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen Sachverständigen ermittelt werden soll, sofern sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadensersatz nicht einigen können. Der Annahme, es handele sich um eine Schlichtungsvereinbarung oder gar eine Schiedsvereinbarung, steht im Übrigen von vorneherein entgegen, dass Ziffer XVI 3. Satz 6 der Allgemeinen Leasingbedingungen ausdrücklich die Feststellung enthält, dass durch das einzuholende bzw. eingeholte Sachverständigengutachten der Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird.

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Der Einordnung von Ziffer XVI 3. der Allgemeinen Leasingbedingungen als Vereinbarung der Parteien, gemäß § 317 Abs. 1 BGB die Bestimmung der Leistung einem Dritten zu überlassen, steht nicht entgegen, dass letztlich nur der Umfang bzw. die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers durch einen Dritten, d.h., einen Sachverständigen bestimmt werden soll.

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Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, können die Vertragsparteien, die gemäß § 317 BGB die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen haben, diesem nämlich nicht nur eine Vertragsergänzung im Sinne einer rechtsgestaltenden Leistungsbestimmung überlassen, sondern auch die Aufgabe übertragen, einzelne Umstände klarzustellen oder tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa die Höhe eines eingetretenen Schadens, im Rahmen eines Schiedsgutachtens festzustellen; es handelt sich dann um ein Beweisgutachten oder ein Tatbestandselemente feststellendes Schiedsgutachten (vgl. hierzu allgemein: Münchener Kommentar (MK)-Gottwald, BGB, 5. Aufl. 2007, § 317 BGB Rdn. 9, 32).

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Die in einem solchen Schiedsgutachtervertrag regelmäßig stillschweigend enthaltene Abrede, wonach der Gläubiger bis zur Erstattung des Gutachtens die Forderung gegen den Schuldner nicht einklagen werde (BGH NJW 1990, S. 1231 (1232) , führt nicht dazu, dass eine Klage als unzulässig, sondern bis zur Bestimmung, also der Vorlage des Schiedsgutachtens etwa zur Höhe der Forderung, als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist, weil der Schiedsgutachtervertrag keine Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO gibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGR Hamburg 1998, S. 97; MK-Gottwald, a.a.O., § 317 BGB Rdn. 26 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO Rdnr. 19; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 317 BGB Rdnr. 3).

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Für die Entscheidung, ob die Klage vorliegend zulässig ist, ist mithin unbeachtlich, dass der Beklagte außergerichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Klägerin zur Feststellung des Schadens und zur Schadenshöhe mit Schreiben vom 02.04.2007 widersprochen hat, nachdem diese mit Schreiben vom 28.03.2007 die Einholung eines Gutachtens angekündigt und ihm Gelegenheit gegeben hatte, einen anderen als den vor ihr ausgewählten Sachverständigen zu benennen.

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Zutreffend hat deshalb das Landgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage bejaht.

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Die Klage ist auch – soweit sie nicht durch das landgerichtliche Urteil vom 02.12.2008 abgewiesen worden ist – begründet.

25

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von noch 4.649 € gemäß Ziffer XVI 3. der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin in Verbindung §§ 535 ff., 280 Abs. 1 BGB.

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Nach Ziffer XVI 2. und 3. der wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin hat der Leasingnehmer dann, wenn das Fahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand und frei von Schäden ist, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten, den entsprechenden Schaden zu ersetzen.

27

Zutreffend ist das Landgericht nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass das vom Beklagten noch vor Ablauf der Leasingzeit am 01.02.2007 an das ... Zentrum zurückgegebene Leasingfahrzeug der Marke ... zum Rückgabezeitpunkt die in der vom Zeugen Z2 am 01.02.2007 schriftlich erstellten Bewertung aufgeführten Schäden aufwies, nämlich ein verkratztes Gehäuse des Außenspiegels links, mangelhaft lackierte Unfallschäden vorne und hinten rechts sowie am Fahrzeug verbliebene Restunfallspuren, Verunreinigungen im Fahrzeuginneren und eine Beschädigung der Felgen und Reifen des rechten Vorder- und Hinterrades. Auf die nicht zu beanstandete Beweiswürdigung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug.

28

Die vom Landgericht insoweit festgestellten Tatsachen, die keine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen, sind auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO).

29

Die Bindung an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts würde nur dann entfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung im Berufungsverfahren gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Solche Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, S. 1876 unter II a) der Gründe). Ein Verfahrensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil unvollständig, in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, so dass die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (vgl. BGH, a.a.O. unter II 2 a aa) der Gründe mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 2004, S. 2828 (2830) mit weiteren Nachweisen).

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Dahingehende Verfahrensfehler des Landgerichts hat der Beklagte indes nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

31

Soweit der Beklagte seine Berufung darauf stützt, der Klägerin sei der Beweis, dass sich das von ihm genutzte Fahrzeug bei Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand befunden hat, deshalb nicht gelungen, weil die Richtigkeit der Angaben der Zeugen Z2 und Z1 in Frage stehe, was das Landgericht wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung verkannt habe, steht dem bereits entgegen, dass insbesondere die Aussage des Zeugen Z2 mit dem Inhalt der von der Klägerin bzw. dem ...-Zentrum eingeholten Gutachten korrespondiert. Der Sachverständige SV1 hat ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 16.02.2007 anlässlich der Besichtigung des Fahrzeuges am selben Tage neben weiteren Schäden die Fahrzeugschäden festgestellt, die der Zeuge Z2 zuvor in dem von ihm erstellten Bewertungsprotokoll vom 01.02.2007 aufgenommen hatte. Der Inhalt dieses Gutachtens korrespondiert wiederum mit den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.04.2007, der das Fahrzeug am 17.04.2007 besichtigt und bewertet hat. Dass die von den Sachverständigen festgestellten und in ihren Gutachten dokumentierten Schäden bei Rückgabe des Fahrzeugs an das ...-Zentrum am 01.02.2007 vorhanden waren, ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Beklagte das Fahrzeug unstreitig mit einer Fahrleistung von 43.002 km zurückgegeben hat und die Begutachtung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen SV1 bei einem Kilometerstand von 43.003 km und durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2 bei einem abgelesenen Kilometerstand von 43.004 km stattgefunden hat. Letztlich ist das Fahrzeug damit nach seiner Rückgabe am 01.02.2007 nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt und genutzt worden, so dass die festgestellten Fahrzeugschäden während der Nutzung durch den Beklagten entstanden sein müssen und nicht erst nach Rückgabe des Pkw an das ...-Zentrum, zumal der Beklagte die Feststellungen der Sachverständiger SV1 und SV2 zum Umfang des Schadens nicht in Abrede gestellt hat.

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Deshalb bestand für das Landgericht auch keine Veranlassung zur Vernehmung Zeugen A zu der Frage, ob er das vom Zeugen Z2 am 01.02.2007 erstellte Bewertungsprotokoll vor oder nach Eintragung der Fahrzeugschäden durch den Zeugen Z2 unterzeichnet hat.

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Darüber hinaus hat das Landgericht ebenso zutreffend die Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage des von ihm eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV3 vom 01.07.2008 mit 4.649 € bemessen.

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Auch insoweit sind Verfahrensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich.

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Dahingestellt bleiben kann, ob zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der zwischen den Parteien in Ziffer XVI 3. der Allgemeinen Leasingbedingungen getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung überhaupt Veranlassung bestand, nachdem die Klägerin zur Ermittlung des Schadens bzw. Minderwertes des Fahrzeuges bereits außergerichtlich das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2 vom 19.04.2007 eingeholt hat und hierdurch gegebenenfalls die Schadenshöhe für die Parteien verbindlich festgelegt wurde (§§ 317, 319 Abs. 1 BGB).Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil nämlich nicht mit der Berufung angegriffen und die Schadensermittlung auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens akzeptiert. Ebenso wenig wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung dagegen, dass das Landgericht das von ihm im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten hinsichtlich der Schadenshöhe zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

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Der Klägerin steht damit gegen den Beklagten der ihr vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.649 Euro zu, wobei der Beklagte auch die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten hat, was zwischen den Parteien ohnehin nicht im Streit steht ( vgl. zum Streitstand, inwieweit Ausgleichsansprüche aus dem Leasingvertrag nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer mit oder ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, allgemein: OLG Stuttgart, JurBüro 2010, S. 209 unter B I 3. der Gründe).

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Schließlich steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der Sachverständige SV3 in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.07.2008 bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Fahrzeugschäden berücksichtigt hat, die vom Zeugen Z2 nicht in die von ihm am 01.02.2007 schriftlich erstellte Fahrzeugbewertung aufgenommen worden sind.

38

Zwar wird die Ansicht vertreten, dass für den Leasinggeber die vorbehaltlose Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls bedeute, er verzichte auf weitergehende, im Protokoll nicht festgehaltene, Ansprüche, wobei die Rechtsfolge auch eintrete, wenn ein vom Leasinggeber eingeschalteter Händler das Protokoll unterschrieben habe (so OLG Celle, OLGR 1997, S. 224).

39

Bei der schriftlichen Fahrzeugbewertung des Zeugen Z2 handelt es sich indes nicht um ein Rückgabeprotokoll i. S. v. Ziffer XVI 2. Satz 3 der Leasingbedingungen, sondern lediglich um eine Fahrzeugbewertung. Ein gemeinsames Rückgabeprotokoll ist dagegen nicht erstellt worden.

40

Hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Zinsanspruchs wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

41

Nach alledem war die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

42

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

44

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.