Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.05.2010 – 10 U 260/08

ECLI:DE:OLGHE:2010:0504.10U260.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 2. Oktober 2008, 13 O 45/08, Urteil

vorgehend BGH, XI ZR 324/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Inhaberin eines vom Beklagten ausgestellten Blanko-Wechsels die Teilzahlung von 300.000,-- € nebst Protestkosten und Wechselzinsen sowie Wechselvergütung von dem Beklagten.

2

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 2 bis 12, Bl. 177-187 d.A.) Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat in seinem am 2.10.2008 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 13-19, Bl. 188-194 d.A.) verwiesen.

4

Gegen diese Abweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dies dahin, das Landgericht habe nicht nur zu Unrecht nicht beachtet, dass der Blankowechsel noch im Jahre 2007 habe mit einem den Forderungen zum damaligen Zeitpunkt entsprechenden Betrag ausgefüllt werden können. Gleiches gelte für ihr erstinstanzliches Vorbringen dahin, dass zumindest im Zeitpunkt des Ausstellungsdatums (19.12.2001) eine Forderung von 670.000,-- € bestanden habe, was im vorliegenden Rechtsstreit ausreiche, da es sich nur um eine Teilklage in Höhe von 300.000,-- € handele. Die Übernahme der Fa. X durch die Klägerin im Jahre 2005 habe an deren Möglichkeit, aus dem Wechsel vorzugehen, nichts geändert, weil der Beklagte auch zuvor nur zu 50 % an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen (ber. – die Red.) sei und noch nach der Übernahme über erhebliche Entscheidungsmöglichkeiten verfügt habe.

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Sie beantragt,

unter Abänderung des am 2.10.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 13 O 45/08, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Wechselteilsumme in Höhe von 300.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 %, seit dem 5.8.2007 sowie Wechselunkosten in Höhe von 5.365,16 € und eine Vergütung in Höhe von 1/3 von 100 der Wechselteilsumme zu bezahlen,

ergänzend beantragt sie,

die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dies dahin, dass aus dem Blankowechsel, der nur zur Sicherung von Forderungen der Klägerin aus dem Weihnachtsgeschäft 2000 gegeben worden sei, nicht mehr vorgegangen werden könne. Es werde nach wie vor bestritten, dass im Zeitpunkt des Ausstellungsdatums (19.12.2001) der Klägerin eine Forderung von 670.000,-- € zugestanden hätte. Spätestens seit der Übernahme der Mehrheitsanteile an der Fa. X durch die Klägerin bestehe keine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten aus dem Wechsel mehr, weil er seine Entscheidungsmöglichkeit durch diese verloren habe.

8

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 4.5.2010 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

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II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

10

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Ausfüllungsermächtigung nicht befugt war, den Blankowechsel für den Fall auszufüllen, dass sie zugleich Gläubigerin und Mehrheitsgesellschafterin der Hauptschuldnerin bezüglich der gesicherten Forderung wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung (S. 5 - 17, Bl. 190 - 192 d.A.) wird Bezug genommen. Die im zweiten Rechtszug hiergegen erhobenen Beanstandungen der Klägerin greifen im Ergebnis nicht durch.

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Soweit zunächst die Klägerin darauf hinweist, dass der Beklagte, der durch eine Übertragung von 1 % der Geschäftsanteile an die Klägerin diese zur Mehrheitsgesellschafterin machte, es in der Hand gehabt hätte, den Erwerb von Mehrheitsanteilen durch die Klägerin zu verhindern, ist dies nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts mit Erfolg anzugreifen. Der Beklagte wehrt sich nicht gegen den Erwerb der Mehrheitsanteile an der Fa. X durch die Klägerin, sondern er zieht daraus den Schluss, dass er dann nicht mehr aus dem von ihm bezeichneten Blankowechsel in Anspruch genommen werden kann; daran ist er nicht gehindert.

12

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Beklagte vor der Übernahme auch nur 50 % der Geschäftsanteile gehalten habe, also nicht Mehrheitsgesellschafter gewesen sei, steht dies der Sicht des Landgerichts nicht entgegen. Vor der Übernahme durch die Klägerin konnte der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau die Geschicke des Unternehmens leiten, während der Klägerin diesbezüglich jeder rechtliche Einfluss verschlossen war; nach der Übertragung lagen demgegenüber die Entscheidungsbefugnisse bei der Klägerin.

13

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Beklagten nach der Anteilsübertragung verbliebenen Einflussnahmemöglichkeiten seine weitere Inanspruchnahme aus dem gezeichneten Blankoscheck für Verbindlichkeiten der Fa. X rechtfertigten. Dies folgt weder aus einem behaupteten Handlungsfreiraum für operative Geschäfte bis zu einer Größenordnung von 200.000,-- € noch aus der Möglichkeit des Zugangs zu den Bankkonten - die aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten mangels vorhandener Bestände keine entsprechenden Zugriffe ermöglichten - noch schließlich daraus, dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, nach dem Gesellschafterbeschluss eine Reihe von Maßnahmen an eine 2/3-Mehrheit gebunden waren. Hinsichtlich des letztgenannten Punktes, nach dem der Beklagten keine Entscheidungsbefugnisse erhielt, sondern vielmehr in dem dort genannten Umfang nur Entscheidungsmöglichkeiten der Klägerin eingeschränkt waren, kam es daher nicht mehr darauf an, dass dem diesbezüglichen zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ohnehin § 531 II ZPO entgegen steht.

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2. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Inanspruchnahme des Beklagten aus dem Blankowechsel im Hinblick auf die Übernahme der Fa. X als Mehrheitsgesellschafterin durch die Klägerin die Kategorie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen steht. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass dem entgegen stehe, dass dies allenfalls zu einer Anpassung dahin führen könne, dass der Beklagte nur für nach der Übernahme entstandene Neuschulden des Unternehmens nicht in Anspruch genommen werden könne, dies aber für im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Verbindlichkeiten der Fa. X nicht gelte, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat nämlich das Bestehen entsprechender Forderungen zu den damaligen Zeitpunkten nicht hinreichend dargetan. Insofern mag es letztlich dahinstehen, ob nicht auch diesbezüglich ohnehin § 531 II ZPO im Hinblick darauf eingreift, dass die Klägerin entsprechenden Vortrag nicht in ihrer Klageschrift gehalten hat, sondern sich Entsprechendes erstmalig in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 26.8.2008 befand, wozu der Klägerin aber kein Schriftsatznachlass (sondern nur zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 24.7.2008) gewährt worden war. Denn jedenfalls liegt insoweit ein substantiiertes Vorbringen nicht vor; die Bezugnahme auf aus sich heraus allein nicht verständliche Listen genügt insofern nicht, und das diesbezügliche Defizit kann nicht durch das Angebot von Zeugenbeweis ersetzt werden.

15

3. Insgesamt war somit die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).