Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2010 – 17 U 261/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0505.17U261.09.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 29. September 2009, 3/9 O 31/09, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. September 2009 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags von 300.000,00 Euro aus einer stillen Bestätigung über einen Betrag von 640.537,58 Euro in Anspruch nimmt.
Die Bank A, Filiale Teheran, eröffnete am 10.07.2006 ein Akkreditiv zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Auftraggeber war die B Das Akkreditiv belief sich auf einen Kreditbetrag von 640.537,58 Euro, war bis 10.04.2007 gültig und bei der Frankfurter Filiale der Iranischen ...-Bank fällig gestellt.
Das Akkreditiv unterlag den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer in der Fassung von 1993 (ERA 500 der ICC).
Die Beklagte gab gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der C-GmbH, am 15.01.2007 eine Stille Bestätigung über den Betrag von 640.537,58 Euro, gültig bis 10. April 2007 ab.
Sie verpflichtete sich darin, die Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem angegebenen Akkreditiv, benutzbar bei der Bank A, Filiale Frankfurt, zu den im Akkreditiv vorgesehen Fälligkeiten bis zum angegebenen Höchstbetrag unter bestimmt bezeichneten Bedingungen zu sichern.
Dazu heißt es in der Stillen Bestätigung unter anderem:
„Akkreditivgemäße Dokumente müssen fristgerecht unter Angabe unserer Referenznummer so rechtzeitig bei uns eingereicht werden, dass wir sie unter Wahrung der Vorlagefrist bis zum Akkreditiv-Verfall bei der avisierenden Bank präsentieren können. Wir sind nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Dokumente bei der 1. avisierenden Bank eingegangen sind und aufgenommen wurden und die 1. avisierende Bank nicht innerhalb von 8 Bankarbeitstagen nach Dokumentenaufnahme bzw. nach Fälligkeit bei Nachsicht unter dem Akkreditiv Zahlung geleistet hat.“
Weiter heißt es:
„Es gilt als vereinbart, dass Sie bei Inanspruchnahme der Stillen Bestätigung die Forderung aus dem Akkreditiv in voller Höhe an uns abtreten werden, damit wir im Falle unserer Zahlung gegebenenfalls unsere Rechte und Ansprüche aus dieser Verpflichtung geltend machen können.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Stille Bestätigung vom 15. Januar 2007 Bezug genommen (Anlage K 3 = Bl. 18 u. 19 d. A.).
Am 30.03.2007 legte die Klägerin der Beklagten die Akkreditivdokumente zur Weiterleitung an die Bank A, Filiale Frankfurt, vor.
Die Beklagte beanstandete die Akkreditivdokumente als fehlerhaft und leitete diese nicht weiter.
Daraufhin legte die Klägerin am 05.04.2007 erneut die Akkreditivdokumente zur Weiterleitung an die Bank A, Filiale Frankfurt, bei der Beklagten vor.
Diese verweigerte die Weiterleitung nunmehr unter Verweis auf die Resolution der Vereinten Nationen 1747/2007 vom 24.03.2007 und gab die Dokumente an die Klägerin zurück.
Unter dem 28. März 2007 verschickte die Deutsche Bundesbank ein Rundschreiben an alle Kreditinstitute betreffend die Finanzsanktionen gegenüber dem Iran und teilte mit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. März 2007 eine weitere Anordnung zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen zur Umsetzung der Resolution 1747/2007 (Anlage B 2 im Anlagensonderband) in Verbindung mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Anlage B 1 im vorgenannten Sonderband) getroffen und den Kreis der von den Finanzsanktionen gegenüber dem Iran betroffenen Unternehmen, Einrichtungen und natürlichen Personen erweitert hat. Danach waren Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unter anderem der Bank A (und Bank A International) bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen Gebietsansässigen untersagt.
Am 04.04.2007 fragte die Beklagte bei der Deutschen Bundesbank an, ob die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26.03.2007 die Vorlegung von Dokumenten bei Niederlassungen der Bank A im Iran und Deutschland verbiete.
Die Bundesbank konnte diese Anfrage nicht sofort beantworten.
Auch Akkreditive fielen unter den Begriff der „Gelder, und zwar aufgrund des Verweises am Ende der Anordnung aus Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002“ (Anlage B 4 im Anlagensonderband).
Die Klägerin reichte daraufhin die Dokumente am 10.04.2007 unmittelbar selbst bei der Bank A, Filiale Frankfurt, ein.
Auf weitere Anfragen der Beklagten per E-Mail vom 10.04. und 13.04.2007 teilte die Deutsche Bundesbank per E-Mail vom 13.04.2007 mit, Akkreditivdokumente dürften nicht gebietsfremden Teilen der Bank A und der Bank A Iran, Teheran, übermittelt werden, die Vorlage solcher Dokumente bei der Bank A Frankfurt sei dagegen derzeit nicht untersagt (Bl. 196 u. 197 d. A.).
Die Bank A, Filiale Frankfurt, lehnte mit Schreiben vom 19.04.2007 die Zahlung ab.
In dem Schreiben heißt es:
„Aufgrund einer Auflage seitens der Bundesbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stehen uns Gelder unseres Hauses Teheran nicht zur Verfügung. Die Auslandsbank wurde von uns entsprechend informiert. Die Aufnahme ihrer eingereichten Dokumente ist daher mangels der Möglichkeit zur Zahlung nicht gegeben.“
Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 20 d. A.).
Die Bank A sandte die Dokumente am 20.04.2007 unbezahlt an die Klägerin zurück.
Auf die Aufforderung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nunmehr Zahlung gemäß der Stillen Bestätigung zu leisten, verweigerte dies die Beklagte im Hinblick auf eine fehlende Dokumentenaufnahme und verwies auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19.04.2007 (Anlage B 5 im Anlagensonderband).
Als Inhalt dieser Verordnung zitierte sie, dass der Bank A vom Exporteur zur Ausnutzung von Akkreditiven - und damit zur Zahlung - notwendige Dokumente nicht vorgelegt werden dürfen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, da die Dokumente von der Bank A zu Unrecht nicht aufgenommen worden seien und daher als aufgenommen zu gelten hätten.
Die Begründung für die Nichtaufnahme sei fehlerhaft, weil diese nicht wegen fehlender Zahlungsmittel als Folge der Iranresolutionen abgelehnt werden durften. Sowohl die Bank A Iran wie die Beklagte müssten den Tatbestand der Dokumentenaufnahme durch Unterlassen einer frist- und formgerechten Rüge gemäß Art. 14 ERA 500 gegen sich gelten lassen. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt an einer fristwahrenden Vorlage gehindert gewesen. Diese Auslegung werde auch von der Anlage B 6 nicht gedeckt.
Es sei formalistisch, wenn die Beklagte als Zahlungsvoraussetzung aus der Stillen Bestätigung nunmehr eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung verlange.
Die Beklagte habe es auch im Sinne des Transparentsgebotes klarstellen müssen, wenn es ihr auf eine ausdrückliche Anerkennung der ordnungsgemäß präsentierten Dokumente ankam. Das vorformulierte Angebot der Beklagten bei diesem Standardprodukt, das sie im Rahmen der Geschäftsverbindung ihren im Auslandsgeschäft tätigen Kunden ständig anbiete, habe AGB Charakter.
Der Terminus „Dokumentenaufnahme“, komme außerhalb des Akkreditivgeschäfts bzw. der ERA nicht vor.
Das Produkt der Stillen Bestätigung werde durch die Beklagte auch insbesondere damit beworben, dass diese die sich aus einem Moratorium bzw. einem Zahlungsverbot ergebenden Folgen trage.
Die Klägerin hat insoweit auf die Anlage K 13 (Bl. 115 d. A.) Bezug genommen. Dieses Risiko habe sich die Beklagte auch gesondert vergüten lassen, und zwar vorliegend mit 9.608,07 Euro.
Dieses besondere Risiko im Falle eines Exportgeschäfts mit dem Iran sei den Vertragsparteien vorliegend auch bewusst gewesen.
Daneben hat die Klägerin ihren Anspruch auch noch auf die Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten gestützt, weil die Beklagte zum Einen (unstreitig) nicht die Bank A, Teheran, auf eine Bindungswirkung der rechtzeitigen Dokumentenvorlage in Frankfurt hingewiesen habe und bei der weiteren Abwicklung dann im Rahmen ausführlicher Besprechungen die gemeinsame Entscheidung gefallen sei, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben.
Nachdem die Klägerin zunächst unbedingte Verurteilung der Beklagten ankündigte und sodann den Antrag gestellt hat, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Abtretung von 2 Teilbeträgen von je 300.000,00 Euro aus den ihr zustehenden Ansprüchen gegen die Bank A, Teheran, aus dem von dieser eröffneten Dokumentenakkreditiv aus dem Schuldanerkenntnis über 640.537,58 Euro durch Unterzeichnung eines von der Beklagten vorzulegenden Zessionsformulars zu verurteilen, sind dann Ansprüche aus dem Akkreditiv sowie dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft an die Beklagte abgetreten worden.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Zahlung aus der Stillen Bestätigung läge nicht vor, da eine Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der Bank A nicht erfolgt sei. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht der Beklagten sei außer der Akkreditivkonformität und rechtzeitiger Vorlegung der Dokumente insbesondere die Aufnahme durch die avisierende Bank, die die Aufnahme verweigert habe.
Insoweit hat die Beklagte auf den Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, wonach mit Bedacht nicht auf die Aufnahmefähigkeit abgestellt worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Unoresolutionen und der Anordnung des Bundesministeriums vom 26.03.2007 und weil sich die Bundesbank zu einer Auskunft nicht in der Lage sah, habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, die Dokumenteneinreichung sei legal. Sie hat ferner behauptet, die vereinbarte Stille Bestätigung sei ihrem Inhalt nach nicht identisch mit früher erteilten Stillen Bestätigungen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschreibung der Hauptleistungspflichten unterliege keiner Inhaltskontrolle von AGBs. Sie hat auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung verwiesen, der die Zahlungspflicht der Beklagten von einer Aufnahme der Dokumente abhängig mache.
Beratungspflichten gegenüber der Klägerin seien nicht verletzt worden.
Hintergrund der Freigabe der Dokumente gegenüber der Bank A, Teheran (Anlage K 12 = Bl. 75 d. A.) sei es gewesen, dass die Klägerin es ihrer iranischen Vertragspartnerin ermöglichen wollte, mit Hilfe der Dokumente über die in einem Zolllager befindlichen Waren zu verfügen und eine anderenfalls drohende Einziehung über Zoll zu verhindern. Die Erklärung sei auf Wunsch der Klägerin an die Bank A übermittelt worden, weil nur die Beklagte über einen Swift-Zugang verfügt habe.
Das Landgericht hat mit am 29.09.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit der Stillen Bestätigung gegenüber der Klägerin ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben habe. Die Zahlungsvoraussetzungen aus der Stillen Bestätigung seien aber nicht erfüllt gewesen. Die Zahlungspflicht der Beklagten sei davon abhängig gewesen, dass die Akkreditivdokumente bei der Avisbank eingegangen seien und aufgenommen wurden. An einer Aufnahme habe es wegen der Ablehnung der Aufnahme durch die Avisbank aber gefehlt.
Ob die Ablehnung zu Recht erfolgt sei, könne dahinstehen, da eine zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Annahme nicht gegenüber der Beklagten wirke. Die Dokumente würden auch nicht als aufgenommen gelten. Die Überschreitung der Bearbeitungsfrist nach Art. 13 b) ERA 500 führe gem. Art. 14 e) ERA 500 nur bei der Eröffnungs- oder Bestätigungsbank zu einer Fiktion der Aufnahme. Eine reine Zahlstelle sei von der Sanktion des Art. 14 e) ERA 500 ausgenommen, da sie im Rahmen des Dokumentenakkreditivs kein Obligo treffe, sondern sie die Dokumente für sich unverbindlich annehme.
Eine solche reine Zahlstelle sei die Bank A, Filiale Frankfurt, aber gewesen.
Schließlich bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert Umstände dargetan habe, aus denen sich das Vorliegen eines über das Schuldversprechen hinausgehenden Beratungsvertrages ergebe.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen, auf tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen allerdings nur, soweit nicht der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung vom 07. Oktober 2009 (Bl. 152 ff d. A.) entgegensteht.
Gegen die Bewertung durch das Landgericht wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der unter Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag zum Teil unzutreffende, zum Teil sinnentstellende und verkürzte Wiedergabe des Sachverhalts sowie eine fehlerhafte Auslegung der Stillen Bestätigung gerügt wird.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags hält sie daran fest, dass die Stille Bestätigung keinen Individualvertrag darstelle, sondern ein in der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien wiederholt angebotenes und praktiziertes Standardprodukt .Bei Verwendung dieses Formularvertrages hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass nach ihrer Bewertung die Dokumentenaufnahme im Sinne der ERA und die Dokumentenaufnahme im Sinne der Stillen Bestätigung nicht identisch seien. Da es an einer wirksamen Dokumentenrüge im Sinne der ERA fehle, liege eine fiktive Dokumentenaufnahme vor. Eine wirksame Rüge im Sinne der ERA sei vorliegend gerade nicht erfolgt.
Wenn die Beklagte eine ausdrückliche Dokumentenaufnahme für erforderlich halte, um ihre Zahlungspflicht zu begründen, hätte dies unmissverständlich und durch äußere Hervorhebung in der Bestätigungsaussage zum Ausdruck gebracht werden müssen. Sinn und Zweck der Stillen Bestätigung sei unter anderem auch, der Klägerin das politische Iranrisiko im Falle von Embargomaßnahmen abzunehmen. Vorliegend habe die Bonität der ...-Bank überhaupt keine Rolle gespielt. Die Provision sei auch im Hinblick auf dieses „Länderrisiko Iran“ drastisch erhöht worden.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin ferner im Hinblick auf eine ständige Beratung durch die Beklagte im Auslandsgeschäft und der Steuerung der Abwicklung auch im Streitfall einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Fehlberatung geltend. Ihre Ursache fände diese in der nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Iran-Sanktionen durch die Beklagte, die ein Vorlageverbot behauptete, das in den vorgelegten Unterlagen, vor allen Dingen den Anlagen B 5 und B 6 keine Stütze fände.
Da die Klägerin unwidersprochen bei der Direktvorlage unterstützt wurde - unstreitig ließ die Beklagte die der A Bank vorzulegenden Dokumente nach Frankfurt verbringen, wo sie von der Klägerin selbst vorgelegt wurden -, habe sie davon ausgehen dürfen, sie werde auch bei der weiteren Abwicklung beraten.
Die gemeinsame, unter Federführung der Beklagten getroffene Entscheidung, die Dokumente gegen ein Schuldanerkenntnis freizugeben, sei eine Fehlentscheidung gewesen. Diese habe zur Entlastung der Akkreditivbank vom Obligo geführt. Ihr fehlerhaftes Ablehnungsschreiben (Anlage K 9) habe die A Bank, Teheran, an die Beklagte gesandt. Alternativ werde die Klage deshalb auf die fehlerhafte Dokumentenfreigabe und die damit verbundene Entlastung der Akkreditivbank gestützt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2009 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2009 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und meint unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Stillen Bestätigung, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei davon abhängig gemacht, dass die Dokumente aufgenommen wurden. Auf Akkreditivkonformität stelle die Stille Bestätigung gerade nicht ab. Sie habe ausschließlich das Zahlungsrisiko der Akkreditiv eröffnenden Bank A bei zweifelsfrei bestehendem Akkreditivanspruch abdecken sollen.
Übernommen worden sei das Bonitätsrisiko nur insoweit, als die Dokumentenaufnahme jeglichen Streit mit der A Bank bei Rückgriff über die Konformität ausgeschlossen habe.
Die Klägerin verkenne den Anwendungsbereich des § 305 c II BGB und behaupte ins Blaue hinein, die Kosten seien unangemessen.
Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf den in der Stillen Bestätigung verwendeten Begriff „Dokumentenaufnahme“, der in Art. 16 ERA 600 nicht verwendet werde.
Die Beklagte habe im Hinblick auf die Unoresolution und die EG-Verordnung von einer Strafbarkeit unzulässiger Dokumentenvorlegung ausgehen müssen und deshalb bei der Deutschen Bundesbank angefragt, die keine Auskunft habe geben können.
Die Stille Bestätigung habe konkret nicht bezweckt, der Klägerin das politische Iranrisiko abzunehmen, sondern ausschließlich für den Fall der Akzeptanz der vorgelegten Dokumente, der Klägerin das Zahlungsrisiko der Bank A abzunehmen.
Ein Beratungsvertrag sei nicht geschlossen - einen allgemeinen Bankvertrag gäbe es anerkanntermaßen nicht. Die Klägerin selbst sei kenntnisreich und erfahren im Auslandsgeschäft, insbesondere bei der Exportfinanzierung durch Dokumentenakkreditive gewesen und die Beklagte habe hier lediglich als Poststelle fungiert.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet.
Allerdings ist der erstinstanzlich von den Parteien höchst ausführlich eröffnete Nebenkriegschauplatz im Hinblick auf die Unoresolution und deren Umsetzung durch die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 für die Beurteilung, ob die Beklagte aus der Stillen Bestätigung vom 15.01.2006 auf Zahlung an die Klägerin haftet, vollständig unerheblich.
Dass die Beklagte infolge Einnahme des fehlerhaften Rechtsstandpunktes, die Unoresolution in Verbindung mit der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 26.03.2007 zur Umsetzung der Resolution 1447/2007, 1737/2007 verbiete bereits die Vorlegung der Akkreditivdokumente, die Dokumente nicht weiterleitete, könnte allenfalls Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen.
Da hier allerdings die Dokumente der Bank A Frankfurt, die von der Teheraner ...-Bank als Zahlstelle eingesetzt war, wenn auch im Wege der Direktvorlage von der Klägerin fristgerecht vorgelegt wurden, sind eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht kausal für die Entstehung eines Schadens der Klägerin geworden.
Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Beklagte diese Rechtsfrage fehlerhaft bewertet hat.
Die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1747 (2007) in Verbindung mit der Resolution 1737 (2006) erließ unter anderem Sanktionsmaßnahmen gegen die Bank A und die Bank A International. Diese Sanktionen wurden mit der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26. März 2007 dergestalt umgesetzt, dass es nach den Ziffern 1 und 2 der Anordnung untersagt war, Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gebietsfremden Teilen der Bank A vorzunehmen. Auch Akkreditive fielen unter den Begriff „Gelder“. Das ergibt sich aus der Definition des Begriffes „Gelder“ aufgrund des Verweises am Ende der vorbezeichneten Anordnung auf Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Danach durften Akkreditivdokumente nicht der Bank A, Filiale Teheran, und der Bank A Iran, Teheran, übermittelt werden. Die Vorlage der Akkreditivdokumente bei der Bank A Frankfurt war danach aber gerade nicht untersagt.
Die E-Mail der Deutschen Bundesbank, Service-Centrum Finanzsanktionen, vom 16.04.2007 an die Beklagte gibt diese Rechtslage zutreffend wieder.
Unrichtig ist auch der Rechtsstandpunkt der Beklagten, mit Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19.04.2007 (Anlage B 5) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 441/2007 vom 20.04.2007 (Anlage B 6) sei die Vorlage der Akkreditivdokumente bei der Bank A - Iran, Niederlassung Frankfurt am Main, explizit untersagt worden.
Die Beklagte bleibt jede Begründung schuldig, aus welchem Artikel der vorgenannten Verordnungen sie dieses Verbot ableitet. Der Verweis auf die Anlagen B 5 und B 6 ist lediglich in dieser pauschalen Form erfolgt.
Der Senat hat die vorgenannten Verordnungen im Einzelnen zur Kenntnis genommen und kann ihnen lediglich ein Auszahlungsverbot entnehmen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen, zu denen die Bank A Iran gehörte, sind eingefroren worden.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teilbetrags von 300.000,00 Euro aus der stillen Bestätigung vom 15. Januar 2006 zu.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit der Stillen Bestätigung gegenüber der Klägerin das abstrakte Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben hat, bei Eingang und Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der Avisbank Zahlung in Höhe von 640.537,58 Euro zu leisten. Ein entsprechender Bestätigungsauftrag der Akkreditivbank war nicht erforderlich.
Die Beklagte hat ein von dem Akkreditiv losgelöstes Zahlungsversprechen abgegeben, da die Akkreditivbank die Beklagte nicht zur Bestätigung beauftragt oder ermächtigt hatte.
Entgegen der Bewertung des Landgerichts legen die Voraussetzungen für die Zahlungen aus der Stillen Bestätigung vor.
Von einer Aufnahme der Akkreditivdokumente bei der ersten avisierten Bank, der Bank A, Filiale Frankfurt, im Sinne der Stillen Bestätigung ist auszugehen.
Zwar hat die erste avisierende Bank, die Bank A, die von der Klägerin bei ihr eingereichten Akkreditivdokumente nicht aufgenommen. Sie hat sie stattdessen an die Klägerin zurückgesandt.
In diesem Zusammenhang ist der Streit der Parteien vollständig unerheblich, ob die Streitverkündete die Dokumente unter Hinweis auf die Uno-Resolution 1747/2007 und die EG-Verordnung 423/07 nicht hätte verweigern dürfen. Der Senat teilt aus anderen Gründen als das Landgericht die Bewertung, dass es im Ergebnis letztlich auf die Frage einer Pflichtverletzung der Bank A, Filiale Frankfurt, für die Beurteilung einer Haftung der Beklagten aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht ankommt.
Die von den Parteien geschlossene Stille Bestätigung, nach deren Inhalt die Zahlungspflicht der Beklagten davon abhängt, dass die Akkreditivdokumente bei der Avisbank eingegangen sind und aufgenommen worden sind, ist nämlich dahin auszulegen, dass einer (ausdrücklichen) Aufnahme der Akkreditivdokumente durch die erste avisierende Bank die Fiktion einer solchen Dokumentenaufnahme im Sinne der ERA der ICC gleichsteht.
Einer solchen Auslegung steht insbesondere nicht der Grundsatz der Garantiestrenge im Verkehr mit Akkreditivdokumenten entgegen (vgl. BGH WM 1994, S. 1063, 1064 ).
Abzustellen ist also im Gegensatz zur Bewertung der Beklagten nicht nur auf den Wortlaut der Stillen Bestätigung, der eine Aufnahme der Dokumente voraussetzt.
Nach Sinn und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung soll eine Forderung der Klägerin aus einem Dokumentenakkreditiv gesichert werden, das den ERA der ICC unterlag. Das war den Parteien bei Vertragsabschluss unstreitig bewusst.
Eine solche Sicherung ist für die Klägerin wirtschaftlich jedoch nur dann sinnvoll, wenn zwischen ihrem Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv und dem Zahlungsanspruch aus der Stillen Bestätigung eine Übereinstimmung besteht, sie also Zahlung aufgrund der Stillen Bestätigung von der Beklagten dann verlangen kann, wenn der Anspruch gegen die erste avisierende Bank entstanden ist.
Die Stille Bestätigung soll nämlich gerade das Risiko absichern, dass trotz Vorlage ordnungsgemäßer Akkreditivdokumente eine Zahlung der ersten avisierenden Bank nicht erfolgt.
Diesem Verständnis der Stillen Bestätigung steht nicht der Wortlaut der Stillen Bestätigung entgegen, wonach sich die Beklagte zur Zahlung nur verpflichtet hat, wenn neben dem fristgerechten Eingang der Dokumente bei der avisierenden Bank diese Dokumente von der avisierenden Bank auch aufgenommen wurden.
Der Begriff der Aufnahme der Dokumente findet sich nämlich in der ERA 500 (einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Art. 14 ERA regelt die Verpflichtung zur Dokumentenaufnahme.
Geprüft wird danach lediglich die Vollzähligkeit der Dokumente, ihre äußerliche Ordnungsgemäßheit und die Übereinstimmung untereinander. Die Prüfung ist also auf die formelle Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen beschränkt.
Weder die erste avisierende Bank noch die Beklagte haben hier eine fehlende Akkreditivkonformität gerügt.
Im Gegenteil hat die A Bank, Filiale Frankfurt, die Dokumente mit einer Begründung zurückgegeben, wie sie in der ERA 500 nicht vorgesehen ist.
Da keine Rüge der Dokumente im Sinne des Art. 14 d ERA 500 der ICC erfolgte, wonach die Dokumente als solche zurückgewiesen werden mussten, wobei alle Unstimmigkeiten genannt werden mussten, aufgrund deren die Bank die Dokumente zurückweist, ergibt sich als Rechtsfolge, Art. 14 e ERA 500 der ICC, dass die Dokumente als aufgenommen zu gelten haben.
Der Hinweis der ersten avisierenden Bank, im Hinblick auf die Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestehe keine Möglichkeit der Zahlung, enthält gerade keine Mitteilung von Unstimmigkeiten im Sinne des Art. 14 d ERA 500 der ICC, auf deren Grundlage die Dokumente zurückgewiesen werden konnten. Festzuhalten bleibt, dass sich derartige Mängel allein auf die äußere Aufmachung der Akkreditivdokumente und nicht auf außerhalb der Dokumente liegende Umstände beziehen dürfen, Art. 14 b ERA 500 der ICC.
Keine Bedeutung kommt allerdings einer etwaigen Überschreitung der Bearbeitungszeit des Art. 13 b ERA 500 der ICC von 7 Bankarbeitstagen zu. Zum Einen ist die Frist als solche eingehalten, denn zwischen der Einreichung der Dokumente am 10.04.2007 und deren Ablehnung am 19.04.2007 - insgesamt neun Kalendertage - lagen der Samstag, der 14.04.2007 und der Sonntag, der 15.04.2007. Diese beiden Tage sind nicht als Bankarbeitstage anzusehen.
Zum Anderen ist der Rechtsstandpunkt des Landgerichts zutreffend, dass die Fristüberschreitung einer reinen Zahlstelle von der Rechtsfolge des Art. 14 e ERA 500 ausgenommen ist (vgl. über die vom Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 6 zitierten Belegstellen hinaus auch Baumbach/Hopt, HGB Bd. IX ERA 14 Rdnr. 1 auf S. 1893).
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Art. 16 ERA 600 verwende den Begriff der Dokumentenaufnahme nicht, verkennt sie, dass das Akkreditiv, das durch die Stille Bestätigung besichert wurde, den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer in der Fassung von 1993, den ERA 500 der ICC, unterstellt war.
Der vorgenannten Auslegung der stillen Bestätigung steht auch nicht das Interesse der Beklagten entgegen, nur das Zahlungsrisiko bei zweifelsfrei bestehendem Akkreditivanspruch abzudecken. Nicht nur die ausdrückliche Dokumentenaufnahme schließt jeglichen Streit mit der Akkreditiv eröffnenden Bank bei Rückgriff über die Konformität der Dokumente aus, sondern wegen der Wirkung des Art. 14 e ERA 500 der ICC auch die nichtordnungsgemäße Rüge der Dokumente durch die erste avisierende Bank.
Entgegen der Bewertung des Landgerichts steht der auf diese Weise eingetretenen Fiktion der Aufnahme der Dokumente, die die Beklagte nach diesem Verständnis der Stillen Bestätigung gegen sich gelten lassen muss, auch nicht entgegen, dass die Bank A, Filiale Frankfurt, als reine Zahlstelle der eröffnenden Bank, also der Bank A, Filiale Teheran, gehandelt hätte.
Ein solches Verständnis der Bestimmungen der ERA 500 verkennt nämlich, dass es sich bei den verschiedenen Filialen der Bank A nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um ein und dieselbe juristische Person handelt und damit die Wirkung des Art. 14 e ERA 500 der ICC ihr gegenüber einheitlich eingetreten ist.
Es kommt deshalb für die Beurteilung nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nach ihrem Verständnis der Reichweite der Stillen Bestätigung die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen musste, dass die aus einem Moratorium bzw. einem Zahlungsverbot sich ergebenden Folgen nicht durch die Stille Bestätigung abgesichert seien, da die Anordnung derartiger Zahlungsverbote bereits absehbar war, als sich die Beklagte in der Stillen Bestätigung zur Sicherung des Akkreditivs verpflichtete.
Auf etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf vermeintlich fehlerhafte Beratung bei der sich anschließenden Abwicklung der zurückgegebenen Akkreditivdokumente kommt es im Hinblick auf die Haftung der Beklagten aus der Stillen Bestätigung selbst nicht mehr an.
Prozesszinsen waren der Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen, allerdings nicht bereits ab Rechtshängigkeit, da dem zunächst erhobenen unbedingten Zahlungsanspruch das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Anspruch auf Abtretung der Akkreditivforderung entgegenstand. Der Anspruch der Klägerin war in der unbedingt erhobenen Form nicht durchsetzbar. Erst mit Rechtshängigkeit des Klageantrags auf Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung mit Schriftsatz vom 04.05.2009 bestand ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Schriftsatz ist der Beklagten nicht zugestellt worden, aber spätestens am 12.06.2009 zugegangen, da sie mit dem Erwiderungsschriftsatz von diesem Tag Stellung nimmt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie in der Hauptsache unterlegen ist und die geringfügige Zuvielforderung an Zinsen den Streitwert nicht berührt (§ 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich deshalb auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.