Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.05.2010 – 8 W 8/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0510.8W8.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. März 2007, 2/18 O 115/06, Beschluss

nachgehend BGH, VI ZB 30/10, auf Rechtsbeschwerde Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage, mit der er die Haftpflichtversicherung seiner (Verkehrs-) Unfallgegnerin in Anspruch nehmen will.

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Der Antragsteller erlitt am ... 2001 einen Auffahrunfall, der durch die Fahrerin des bei der Antragsgegnerin versicherten PKW´s verursacht wurde. Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller nach vorgerichtlichen Verhandlungen einen Ersatzbetrag zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens i. H. v. 83.419,75 DM sowie einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld i. H. v. 15.000,- DM. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.02.2002 wird verwiesen (Bl. 148 d. A.).

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Anfang 2003 gab der Antragsteller seinen damals selbständig geführten Schreinereibetrieb auf. Die Antragsgegnerin ließ durch neurochirurgische und neurologische Gutachten klären, ob die Beschwerden des Antragstellers durch anderweitige unfallunabhängige Krankheiten beeinflusst wurden und wie hoch der Grad der vollen bzw. teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers zu bemessen ist. Mit Schreiben vom 19. März 2003 lehnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtungen weitergehende Zahlungen ab (Bl. 153 d. A.).

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Mit Schriftsatz vom 20. März 2006 hat der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und Verdienstausfalles nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2006 hat er seinen Antrag in Bezug auf die ursprünglich ebenfalls in Anspruch genommene Halterin und die Fahrerin des gegnerischen Unfallfahrzeugs zurückgenommen.

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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 hat das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage an der von der Gegenseite erhobenen Verjährungseinrede scheitern könnte. Den Parteien wurde aufgegeben, bis zum 8. November 2006 vorgerichtliche Korrespondenz vorzulegen, die zu dieser Rechtsfrage bedeutsam werden könnte (Bl. 158 d. A.). Dem sind die Parteien durch Schriftsätze vom 26.10, vom 08.11. und 11. Dezember 2006 nachgekommen.

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Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. März 2007 hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, da die Ansprüche des Antragstellers verjährt seien. Auf die Begründung der Entscheidung wird verwiesen (Bl. 175-177 d. A.). Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 3. April 2007 zugegangen (Bl. 207 d. A.). Ein Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers befindet sich – trotz entsprechender „Ab-Verfügung“ (Bl. 174 R. d. A.) - nicht in der Akte.

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Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um Mitteilung des Sachstandes gebeten. Ihr ist der Beschluss mit einem ergänzenden Hinweis am 30.10.2009 zugestellt worden (Bl. 182, 184 d. A.). Mit Schriftsatz vom 27. November 2009 – eingegangen per Fax am selben Tag – hat der Antragsteller gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner hat der Antragsteller am 28. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 27.03.2006“ beantragt.

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II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht zulässig, weil er sein Beschwerderecht verwirkt hat.

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1. Die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss muss binnen eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hier ist der am 27. März 2007 erlassene Beschluss dem Antragsgegner zunächst nicht zugestellt worden. Auch ist die Entscheidung nicht verkündet worden, so dass die in § 569 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. ZPO geregelte 5-Monatsfrist nicht maßgeblich ist.

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In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, dass für diese Fälle eine gesetzliche Regelungslücke besteht, die in der Weise geschlossen werden muss, dass an die Stelle der Verkündung der Entscheidung ihr Erlass bzw. die Bekanntgabe treten soll (vgl. OLG Koblenz OLG Report 2003, 163, 164; Bay. ObLG NJW – RR 1992, 597; ebenso Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl. Rn. 6 zu § 569 ZPO). Der Senat hält es im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör für unzulässig, die 5-Monatsfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Fälle anzuwenden, in denen die angefochtene Entscheidung erlassen, dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt gemacht worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Zugang der Entscheidung feststeht und es nur an der Wahrung oder am Nachweis der Zustellungsförmlichkeiten fehlt (vgl. Musielak-Ball, ZPO, 7. Aufl., Rn. 4 zu § 569; MK-Lipp, ZPO, 3. Aufl., Rn. 5 zu § 569, jeweils m. w. N.). Hier lässt es sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller vor der Sachstandsanfrage seiner Prozessbevollmächtigten die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung bekannt worden wäre.

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2. Unabhängig davon ist es in der Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass auch bei fristgebundenen Beschwerden der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der Verwirkung zum Tragen kommen kann (vgl. BGH NJW 1965, 1532 ; BGH NJW – RR 1989, 768; OLG Frankfurt – 20. Zivilsenat MDR 1977, 586; OLG Koblenz OLG Report 1997, 132; OLG Köln NJW – RR 1998, 511; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., Rn. 10 zu § 567 ZPO und Rn. 4 zu § 569 ZPO; MK-Lipp a. a. O., jeweils m. w. Na.).

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Dafür reicht allerdings allein der Ablauf eines langen Zeitraums zwischen dem Erlass der Entscheidung und deren Anfechtung nicht aus (BGH NJW 1965, 1532 ). Hinzukommen muss ein „Umstandsmoment“, d. h. eine unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verursachte Verzögerung der Rechtsmitteleinlegung sowie Anhaltspunkte, denen man entnehmen kann, dass die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften (vgl. BGH-NJW RR 1989, 768). So liegt der Fall hier:

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Dem Antragsteller ist vorzuwerfen, dass er das Prozesskostenhilfeverfahren in erheblichem Maße verzögert betrieben und Umstände offenbart hat, nach denen die Antragsgegnerin annehmen konnte, dass er die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hinnehmen würde:

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Das Prozesskostenhilfeverfahren war bereits Ende des Jahres 2006 „ausgeschrieben“, nachdem die Beteiligten ihre rechtlichen Standpunkte vorgetragen und die vom Landgericht angeforderten Unterlagen vorgelegt hatten. Aufgrund des vorangegangenen Verlaufs des Verfahrens konnte und musste der Antragsteller im Lauf des ersten Quartals 2007 mit einer Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts rechnen, wie es mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.03.2007 auch geschehen ist. Dennoch hat der Antragsteller weitere 2 ½ Jahre verstreichen lassen, bis er beim Landgericht den Sachstand erfragen ließ. Ein solcher Zeitablauf wurde in der Rechtsprechung als erheblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Verwirkung eines Rechtsmittels angesehen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 475; OLG Frankfurt MDR 1977, 586; OLG Koblenz OLG Report 1997, 132). Einen Grund für die erheblich verzögerte Sachstandsanfrage und das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse an dem Verfahren hat der Antragsteller nicht angegeben.

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Es liegen weitere Umstände vor, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin berechtigter Weise auf den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand einrichten durfte. Der Antragsteller hatte schon das vorgerichtliche Verfahren nur „schleppend“ betrieben. Nach Zugang des ablehnenden Schreibens der Antragsgegnerin vom 19.03.2003 hatte er zunächst über ein Jahr zugewartet, bis er durch seine neue Prozessbevollmächtigte auf einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hingewirkt hat. Auch nach Ablauf dieser Frist sind wieder 21 Monate „ins Land gegangen“, bis der Prozesskostenhilfeantrag eingereicht wurde. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin nach dem Zugang der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung (3. April 2007) und einem weiteren Zeitablauf von rund 2 ½ Jahren darauf vertrauen, dass der Antragsteller die schon in den vorbereitenden Hinweisen vom Landgericht geäußert Rechtsauffassung zur Verjährung der Ansprüche akzeptiert und seine Rechtsverfolgungsbemühungen eingestellt hat.

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3. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers so zu verstehen, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 27. 3. 2007 gewährt werden soll. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil zunächst mangels Zustellung die Notfrist der §§ 127, 569 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu laufen begonnen hatte und weil der Antragssteller nach Zustellung des Beschlusses fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Für die Frage der Verwirkung spielt das aus den dargelegten Gründen keine Rolle. Würde man das anders sehen, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag verfristet, denn der Antragsteller hat ihn nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes gestellt (§ 234 Abs. 1 ZPO).

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Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da die am Beschwerdeverfahren Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben und sich die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt (§ 127 Abs. 4 ZPO; § 22 Abs. 1 GKG i. V. m. Kostenverzeichnis 1812).

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Da die Voraussetzungen der Verwirkung eines fristgebundenen Rechtsmittels höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind, soll dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden, dies im Wege einer Rechtsbeschwerde prüfen zu lassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).