Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.05.2010 – 16 U 121/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0517.16U121.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 2/19 O 190/07, Urteil
nachgehend BGH, II ZR 112/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.302,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sowie ihre Schwester Frau A sind die Kinder und gemäß einem notariellen Testament vom 31.07.1991 (Blatt 35 - 45 d. A.) Erben der am ….2005 verstorbenen Frau X. Nach dem Tod der Erblasserin war der Kläger entsprechend den testamentarischen Bestimmungen als Testamentsvollstrecker tätig.
Die Erblasserin übertrug den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bereits zu Lebzeiten das Anwesen .B-Straße … in O1, das sie bis zu ihrem Tod als Nießbraucherin bewohnte und für das sie auch die laufenden Kosten trug. Nach dem Tod der Erblasserin beschlossen die Eigentümer, daß der Kläger das Anwesen verwalten und die Kosten von einem für den Nachlaß geführten Konto entnehmen sollte. Der Beklagte unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine Vollmacht vom 23.01.2006 (Blatt 64 d. A.). Im März 2007 wurde das verwaltete Haus verkauft und der Erlös an die Eigentümer verteilt, wobei die zwischenzeitlich angefallenen Kosten unberücksichtigt blieben.
Der Kläger hat behauptet, seit dem Tod der Erblasserin bis zum 31.03.2007 seien Hausnebenkosten von insgesamt 87.908,56 € angefallen. Er hat den Beklagten auf Zahlung von 1/3 dieser Kosten in Anspruch genommen und gemeint, als Testamentsvollstrecker könne er anteilig die von ihm für den Nachlaß vorgelegten Kosten ersetzt verlangen. Sein eigener Anteil und der Anteil der Schwester sei durch Verrechnung mit Vermächtnisforderungen getilgt worden. Jedenfalls stehe ihm ein solcher Ersatzanspruch unabhängig von seiner Stellung als Testamentsvollstrecker auch unmittelbar als Beauftragter zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.302,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, gemäß § 9 Abs. 3 des Testaments sei für den Rechtstreit ein Schiedsgericht zuständig. Zudem könnten die Hausnebenkosten entsprechend der getroffenen Vereinbarung erst bei der Erbteilung berücksichtigt werden.
Mit seinem am 16.6.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage als zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen.
Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Zwar sei in § 9 Abs. 3 des notariellen Testaments wirksam ein durch den Testamentsvollstrecker gebildetes Schiedsgericht für Streitigkeiten von Erben untereinander angeordnet worden. Eine solche Streitigkeit liege hier aber nicht vor. Vielmehr mache der Kläger Ansprüche wegen verauslagter Kosten der Hausverwaltung geltend. Dies habe mit dem Streit um die endgültige Aufteilung der Erbschaft nichts zu tun.
Die Klage sei aber unbegründet.
Ein von dem Kläger primär "als Testamentsvollstrecker" geltend gemachter Anspruch bestehe nicht, weil es sich bei der Begleichung der Kosten des den Parteien und ihrer Schwester gemeinsam als Eigentümer gehörenden Hauses nicht um ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht handele (§ 2212 BGB). Auch wenn die Miteigentümer, die gleichzeitig gemeinsam Erben sind, beschlossen haben, daß die Hauskosten aus dem Nachlaß bestritten werden sollten, so wurde damit nicht eine Nachlaßverbindlichkeit geschaffen, deren Ausgleich eine dem Testamentsvollstrecker obliegende Verwaltungsmaßnahme sei. Vielmehr handele es sich ersichtlich um eine gemeinschaftlich beschlossene Teilungsmaßnahme, deren Auswirkungen zwar bei der endgültigen Nachlaßteilung zu berücksichtigen sind, die aber nicht zu einem vom Testamentsvollstrecker geltend zu machenden Rückforderungsanspruch gegen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft führen könne. Selbst wenn man aber einen diesbezüglichen Ersatzanspruch des Nachlasses annehmen wollte, könnte der Kläger diesen Anspruch nicht als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil sich die Ersatzansprüche des Nachlasses gegen alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich als Gesamtschuldner richten, der Kläger selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist und er deshalb insoweit von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen wäre. Er könne nämlich nicht Ansprüche des Nachlasses verfolgen, die sich gegen eine Eigentümergemeinschaft richten, der er selbst angehört, weil er dann gegebenenfalls mit sich selbst prozessieren müßte (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 217 ).
Dem Kläger stehe aber auch nicht, wie er hilfsweise geltend mache, ein eigener Aufwendungsersatzanspruch als Hausverwalter zu. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, daß für die Aufwendungen der Nachlaß aufgekommen ist, weshalb der Kläger persönlich keine offenen Ersatzansprüche mehr habe
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt. Er meint insbesondere, daß das Landgericht zu Unrecht sowohl eine Berechtigung als Testamentsvollstrecker wie auch als Beauftragter abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.302,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.7.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis zunächst einen Anspruch des Klägers insoweit verneint, als dieser das streitgegenständliche Begehren in seiner Funktion als Testamentsverwalter erhoben hat.
Unstreitig ist nämlich das Haus B-Straße … in O1 an die Parteien und deren Schwester A bereits zu Lebzeiten der Erblasserin übertragen worden, so daß sie – wie in der Klageschrift bereits richtig dargestellt – als Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich des Anwesens berechtigt und verpflichtet waren. Nachdem bis zu ihrem Tode die Hausnebenkosten von der Erblasserin aufgrund des im Zuge der Übertragung vereinbarten Nießbrauches getragen worden waren, ging die Verpflichtung hierzu danach auf die Miteigentümer über, die sich – wie aus der Vollmacht des Beklagten vom 23.1.2006 (Bl. 64 d.A.) hervorgeht, sodann darauf einigten, daß der Kläger die Verwaltung des Hauses übernehmen sollte, zu der auch, ohne daß dies weiterer Erörterungen bedürfte, die Tragung der anfallenden Hausnebenkosten gehört. Die zusätzlich getroffene Vereinbarung der Parteien, daß der Kläger zum Zweck der Begleichung dieser Kosten auf das den Parteien und deren Schwester als Erbengemeinschaft zustehende Vermögen zugreifen durfte, bedeutet nicht, daß der der Miteigentümergemeinschaft, vertreten durch den Kläger, zustehende Anspruch gegenüber einem Miteigentümer auf Zahlung der auf ihn entfallenden anteiligen Kosten zu einem der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruch wird.
Die Berechtigung des Klägers zur Einforderung des auf den Beklagten entfallenden Anspruchs auf anteilige Tragung der durch die Hausverwaltung entstandenen Kosten resultiert daher bereits aus § 748 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien unstreitig getroffenen Vereinbarung, der der Beklagte nichts Substantielles entgegengesetzt hat.
Nachdem die Höhe der geltend gemachten Kosten von dem Beklagten nicht bestritten wird, war er unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn weder weist die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.