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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2010 – 12 U 15/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0528.12U15.10.0A

Anmerkung

Entscheidung ist rechtskräftig.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 14. Januar 2010, 19 O 200/08, Urteil

nachgehend BGH, IV ZB 11/10, Rechtsbeschwerde als zulässig verworfen

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 22. April 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 357.200,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2010, das der Beklagten am 21. Januar 2010 zugestellt worden ist, der Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist am 3. Februar 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach Rückfrage des Senatsvorsitzenden vom 20. April 2010 wegen der fehlenden Berufungsbegründung hat die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 22. April 2010, der am gleichen Tage beim Oberlandesgericht einging, begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte ausgeführt, dass die seit 20 Jahren im Büro des Beklagtenvertreters tätige, stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin die Berufungsbegründungsfrist mit Montag, 22. März 2010, korrekt berechnet und auch auf der Ausfertigung des angefochtenen Urteils handschriftlich vermerkt habe. Die Vorfrist zur Wiedervorlage der Handakte, eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sei von ihr auf den 15. März 2010 errechnet und ins Fristenbuch eingetragen worden. Der handschriftliche Erledigungsvermerk der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist ins Fristenbuch („not“) sei von ihr neben der auf dem Urteil notierten Frist angebracht worden. Tatsächlich habe sie diese Frist jedoch versehentlich nicht ins Fristenbuch eingetragen. Sie habe gegen die konkrete Organisationsanweisung verstoßen, den handschriftlichen Erledigungsvermerk erst nach dem Eintrag ins Fristenbuch anzubringen.

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Aufgrund allgemeiner Anweisung würden dem Beklagtenvertreter anhand des Fristenbuchs jeweils Freitags sämtliche Handakten vorgelegt, bei denen in der folgenden Kalenderwoche sowie am übernächsten Montag Fristen ablaufen, da er versuche, so gut es gehe, am Wochenende „vorzuarbeiten“. Die Handakte zu vorliegendem Verfahren sei ihm am Freitag, den 12. März 2010, wegen der auf 15. März 2010 notierten Vorfrist vorgelegt worden. Er könne dies nachvollziehen, da er am 13./14. März 2010 in der Akte eine handschriftliche Notiz der Berufungsangriffe mit folgender ergänzender Aktenotiz abgeheftet habe:

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„Ich muss hier noch aus der Parallelakte die dortige Schriftsatzargumentation verwerten. Bitte WV der Akten zusammen mit Parallelakte zur Hauptfrist.“

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Diese Aktennotiz hätte an sich sichergestellt, dass dem Beklagtenvertreter bei ordnungsgemäßer Eintragung im Fristenkalender die Akte am Freitag, 19. März 2010 vorgelegt worden wäre, so dass er die Berufungsbegründung am Wochenende 21./22. März 2010 hätte fertig stellen können.

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Da der Fristablauf am 22. März 2010 nicht im Fristenkalender notiert worden sei, hätte diese Einzelanweisung erst nach der Anfrage des Senatsvorsitzenden umgesetzt werden können.

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Die Richtigkeit dieses Vortrags versicherten die Rechtsanwaltsgehilfin des Beklagtenvertreters an Eides Statt und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anwaltlich.

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II.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Die zweimonatige Begründungsfrist wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 21. Januar 2010 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 22. März 2010.

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Die am 22. April 2010 beantragte Wiedereinsetzung war der Beklagten zu versagen, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung dargetan, auf deren Erledigung der Beklagtenvertreter zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres hätte vertrauen dürfen.

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Die Sorgfaltspflicht in Fristensachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache in Zusammenhang mit einer fristgebunden Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 8.2.2010, II ZB 10/09, FamRZ 2010, 636, zit. n. Juris, Ran. 7 m. w. N.).

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Dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter als Kontrollmaßnahme, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, insbesondere deren Eintragung in den Fristenkalender, sicherzustellen, die Anbringung eines handschriftlichen Vermerks „not.“ neben der Fristenberechnung auf der Urteilsausfertigung verfügt hat, der erst nach der Eintragung ins Fristenbuch anzubringen war. Wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag (S. 4) ein „Erledigungsvermerk in der Handakte notiert auf 22.03.10“ vorgetragen wird, muss sich dies nach der vorgetragenen Organisationsanweisung auf die Vermerke beziehen, die von der Rechtsanwaltsgehilfin des Beklagtenvertreters auf der Urteilsausfertigung anzubringen waren. Nach diesem Vorbringen war die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender bei Vorlage der Handakte mit der Urteilsausfertigung aus dieser nicht ersichtlich.

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Bei Wiedervorlage der Akte am Freitag, den 12.03.2010 hätte dem Beklagtenvertreter bei der gebotenen eigenverantwortlichen Prüfung der Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist aber auffallen müssen, dass ihm die Akte entgegen seiner weiteren Organisationsanweisungen nicht bereits am Freitag, dem 05.03.2010 vorgelegt worden war. Dabei war folgender, vom Kläger beschriebener Organisationsablauf zu Grunde zu legen:

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a) dass im Fristenbuch eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfristen eine Vorfrist zwecks Wiedervorlage der Handakte einzutragen war, und

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b) anhand des Fristenbuches ihm jeweils freitags sämtliche in der folgenden Kalenderwoche und dem übernächsten Montag ablaufenden Fristen zum „Vorarbeiten“ vorzulegen waren.

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Nach diesen Organisationsanordnungen hätte die Handakte wegen der auf Montag, 15.03.2010 einzutragenden Vorfrist bereits am Freitag, 05.03.2010 erstmals vorgelegt werden müssen. Dies war nach dem Beklagtenvortrag nicht der Fall. Die Aktenvorlage am 12.03.2010 musste nach der Organisation des Büros des Beklagtenvertreters bereits wegen der am übernächsten Montag, 22.03.2010 ablaufenden Begründungsfrist eingehalten werden. Bei Überprüfung der Akte am 13/14.03.2010 hätte dem Beklagtenvertreter auffallen müssen, dass ihm die – so sein Vortrag - nur als „Vorfristsache“ vorgelegte Handakte jedenfalls auch als Fristvorlage wegen der ablaufenden Hauptfrist am 12.03.2010 hätte vorgelegt werden müssen und dass die allgemein angeordnete Vorfristvorlage am 05.03.2010 unterblieben war. Unter diesen Umständen konnte sich der Beklagtenvertreter nicht auf die Prüfung des der Vorlage als „Vorfrist“ widersprechenden Vermerks auf der Urteilsausfertigung beschränken, sondern musste die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung der Fristen im Fristenbuch eigenverantwortlich prüfen. Dabei hätte er die versäumte Eintragung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt.

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Die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung, auf deren Befolgung der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ohne weiteres vertrauen durfte, ist mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen ebenfalls nicht dargetan. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet (BGH, a. a. o., Rn. 9 m. w. N.). Dem steht hier entgegen, dass sich die Rechtsanwaltsgehilfin des Beklagtenvertreters für ihn konkret erkennbar am 12.03.2010 gerade nicht an seine allgemeinen Organisationsanweisungen hinsichtlich der Fristenvorlage gehalten hatte. Er konnte bereits deshalb am 13/14.03.2010 nicht darauf vertrauen, dass sie eine Einzelanweisung ordnungsgemäß ausführen würde. Darüber hinaus ist fraglich, ob es sich bei der Aktennotiz hinsichtlich der erbetenen Wiedervorlage zur „Hauptfrist“ um eine konkrete Einzelanweisung handelte, oder diese nur eine Anordnung im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation des Fristenwesens war. Es fehlt auch jeder Vortrag, wie der Beklagtenvertreter mit der Handakte nach Abheften der Aktennotiz verfuhr. Hierzu ist insbesondere nicht vorgetragen, dass die Handakte mit der Aktennotiz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überhaupt wieder zur Rechtsanwaltsgehilfin gelangte. Das Vorbringen, dass diese „Einzelanweisung“ erst nach Anruf des Senatsvorsitzenden hätte umgesetzt werden können, da der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht notiert gewesen sei, deutet darauf hin, dass die Akte der Rechtsanwaltsgehilfin nach dem 13.3./14.3.2010 nicht erneut vorgelegt worden ist. Anderenfalls hätte diese wegen der offenen Wiedervorlageanweisung „zur Hauptfrist“ die „Hauptfrist“ zum Notieren des konkreten Wiedervorlagezeitpunkts prüfen und dabei die versäumte Hauptfristeintragung im Fristenbuch erkennen müssen. Ob und wann die Rechtsanwaltesgehilfin Kenntnis von der Aktenotiz nahm und welche Reaktion sodann erfolgte, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Die Rechtsanwaltsgehilfin hat sich hierzu in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls nicht erklärt. Nach dem Wiedereinsetzungsvortrag ist nicht ausgeschlossen, dass die Akte bei dem Beklagtenvertreter verblieb und dieser sich allein auf eine Eintragung im Fristenkalender verließ, um die Akte erneut vorgelegt zu bekommen. Eine Fristwahrung war durch die Aktennotiz nicht gewährleistet.

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Da die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen eine Wiedereinsetzung nicht begründen, kann dahin stehen, ob dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht bereits am 24.03.2010 hätte auffallen müssen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist ihm an diesem Tag der Kostenfestsetzungsbeschluss für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zugestellt worden. Zur Prüfung des Rechtsmittels der Kostenbeschwerde hätte ihm die Handakte, jedenfalls das Urteil mit dem Fristenvermerk, welches dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde lag, vorgelegt werden müssen. Auch wenn von einem Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) am 24.03.2010 ausgegangen würde, wäre die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO jedoch mit dem Antragseingang am 22.04.2010 gewahrt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Der Streitwertfestsetzung liegt der Umfang der beabsichtigten Anfechtung zu Grunde.