Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.06.2010 – 6 WF 112/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0610.6WF112.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 20. Oktober 2010, 54 F 2320/08 VA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerden sind nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, weil das Familiengericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

2

Die Beschwerden sind aber unbegründet. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, für die Zeit bis zum 31.08.2009 nach § 49 GKG a. F., für die Zeit ab 01.09.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG.

3

Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurden auch die Verfahrenswerte neu geregelt. Dabei wurden die bisherigen allgemeinen Festwerte teilweise in individuelle Festwerte für jedes einzelne Anrecht umgestaltet, die an das Einkommen der Eheleute anknüpfen. Hierdurch sollen dem konkreten Aufwand der Gerichte und Anwälte Rechnung getragen und zugleich die Einkommensverhältnisse der Eheleute berücksichtigt werden (vgl. Entwurf BR-Drucks. 343/08, S 261). Diese Neuregelung ist auf alle Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich isolierter Verfahren als auch hinsichtlich Verfahren im Verbund mit der Scheidung. Nach der Übergangsregelung in Art. 111 des FGG-RG gilt dies auch für sämtliche aus dem Verbund am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren.

4

Die Terminsgebühr für den Termin am 31.08.2009 ist damit unter der zeitlichen Geltung des § 49 GKG a. F. angefallen. Erst auf Gebührentatbestände, die ab dem 01.09.2009 anfallen, also vorliegend auf die Verfahrensgebühr, ist die Regelung des § 50 FamGKG anzuwenden. Eine zeitliche Rückwirkung ist nicht vorgesehen.