Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.06.2010 – 23 U 125/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0614.23U125.09.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 14. Mai 2009, 2/12 O 244/08, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.5.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.837,56 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2008 sowie 1.099 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾ zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält eine sehr ausführliche Darstellung, auf die Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist nur, dass der Insolvenzantrag am 23.4.2008 gestellt wurde.
Das Landgericht hält die Klage für zulässig, hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Der Streit beschränke sich auf die Verrechnung der Gutschriften mit den vor dem Verfügungsverbot des Klägers entstandenen Lastschriften aus dem Kreditkartengebrauch der Gemeinschuldnerin sowie auf die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Kontoführungsgebühr in Höhe von 663,77 €. Die darüber hinausgehenden Beträge seien erörtert, aber dennoch nicht vom Kläger substantiiert worden. Die einzelnen Beträge seien nicht hinreichend genau bezeichnet worden.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den debitorischen Saldo der Gemeinschuldnerin auszugleichen, da die Rechtsgrundlage dafür vor dem Verfügungsverbot ergangene Verfügungen der Gemeinschuldnerin gewesen seien. Es komme hinzu, dass keine Gläubigerbenachteiligung erkennbar sei. Soweit der Kläger sich gegen die Abbuchung auf Grund der Kreditkartennutzung wehre, verstoße dies gegen das Verbot des venire in factum proprium, da der Kläger die Kreditkarten selbst genutzt habe.
Die von dem Kläger eingelegte Berufung beschränkt sich auf den Betrag von 24.837,56 € nebst Zinsen.
Er ist der Auffassung, insoweit beruhe das Urteil des Landgerichts auf einer Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte habe diese Belastung des Kontos nicht mehr vornehmen dürfen, da er zuvor am selben Tage - dem 25.4.2008 - sämtliche Lastschriften und Abbuchungen (mit nicht einschlägigen Ausnahmen) widerrufen habe. Davon sei auch dieser auf einer Abrechnung mehrerer Kreditkarten der Gemeinschuldnerin resultierende Betrag betroffen. Der Aufwendungsersatzanspruch, den die Beklagte geltend gemacht habe, sei wegen der sich aus dem Kontokorrentvertrag ergebenden Kreditierung erst zum danach liegenden Zeitpunkt der Abrechnung und Verbuchung fällig geworden und deshalb von seinem Widerruf betroffen. Es liege ein Fall des § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO vor. Weshalb das Landgericht zu der Auffassung gekommen sei, es sei nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen, sei nicht nachzuvollziehen. Nach neuerer Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob die angefochtene Abbuchung im Rahmen eines genehmigten Überziehungskredits oder einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 14.5.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 244/08, zu verurteilen, an den Kläger 24.837,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2008 sowie 1.099,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass sie berechtigt gewesen sei, die streitgegenständliche Verrechnung vorzunehmen, da sie auf Forderungen beruhe, die bereits vor dem Verfügungsverbot begründet worden seien, wie auch der Umstand zeige, dass die Abrechnung auf den X-Konten bereits am 21.4.2008 erfolgt sei. Es fehle auch einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Alleiniger Effekt der Abbuchung sei gewesen, dass der Debetsaldo der Gemeinschuldnerin sich durch die Kreditierung der eigenen Forderung erhöht habe.
Der Kläger hält dem entgegen, es sei doch zweifelsfrei zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen. Man müsse den weiteren Verlauf des Kontokorrentkontos in die Überlegungen einbeziehen. Am 21.5.2008 sei eine Zahlung in Höhe von 52.619,51 € auf dieses Konto erfolgt, die den Gläubigern auf Grund der streitgegenständlichen Abbuchung nur in vermindertem Umfang zur Verfügung stehe.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Forderung des Klägers im in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang beruht auf § 130 S. 1 Ziff. 2 InsO. Die fraglichen Abbuchungen (also Befriedigungen im Sinne des Gesetzes) erfolgten ein bzw. zwei Tage nach Stellung des Insolvenzantrages. Die Beklagte ist dem Vortrag der Gegenseite, wonach sie zum Zeitpunkt der Abbuchungen bereits über den Eröffnungsantrag informiert gewesen sei, nicht entgegengetreten.
Naturgemäß ist das Datum der angefochtenen Rechtshandlung ausschlaggebend. Eine Rechtshandlung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 11. Aufl. 2009, Rn. 316). Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Abrechnungen der Karten vorgenommen wurden. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es allein auf später die erfolgten, angefochtenen Abbuchungen als jeweils eigenständige Rechtshandlungen an.
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abstellt, dass die Verrechnungsbefugnis vor dem Verfügungsverbot begründet worden sei, ist dies nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Es geht um Abbuchungen mittels Lastschrift, die die Beklagte nicht mehr auf Grund des Girovertrages hätte vornehmen dürfen, weil der Kläger vorher sämtlichen Lastschriften und Abbuchungsaufträgen widersprochen hatte.
§ 130 InsO betrifft Befriedigungen, auf die die Gläubigerin in dieser Form und zu dieser Zeit einen Anspruch hatte. Die Frage, ob ein solcher Fall der kongruenten oder einer der inkongruenten Deckung hier vorliegt, ist in dem Rechtsstreit ausführlich thematisiert worden. Sie kann jedoch letztlich offen bleiben, da § 130 InsO die Anforderungen des § 131 InsO an die Anfechtung lediglich verschärft (Braun/de Bra, INSO, 4. Aufl. 2010, § 130 Rn. 8) und eine Anfechtung erst recht berechtigt ist, wenn es um eine inkongruente Befriedigung geht und alle übrigen Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen.
Es liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung, die für jede Anfechtung nach der InsO erforderlich ist (BGHZ 150, 122ff = WM 2002, 951ff), vor. Sie ist gegeben, wenn – auf welche Weise auch immer – das Schuldnervermögen verkürzt wurde, wobei es weniger auf eine juristische als vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung ankommt und nicht nur die angefochtenen Rechtshandlungen selbst, sondern auch später hinzutretende Umstände, die sich auf das Schuldnervermögen auswirken, einzubeziehen sind (Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 23f). Eine hypothetische Kontoentwicklung vom 25.4.2008 an mit einem Soll von 3.806,43 € ausgehend ergibt (bei Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Abbuchungen) für den Zeitpunkt des Kontoabschlusses (wohl der 28.5.2008) ein Haben in Höhe von 51.800,31 €. Die Beklagte hat an diesem Tag eine Zahlung in Höhe von 26.962,75 € an den Kläger geleistet. Der Restbetrag von 24.837,56 € entspricht exakt der Forderung des Klägers zweiter Instanz.
Soweit das Landgericht in dem Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, sieht, legt es nicht den entscheidenden Sachverhaltsaspekt zu Grunde. Die Anfechtung betrifft keine Kartennutzungen seitens des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihm wurde dieses Amt am 23.4.2008 übertragen. Wie der Anlage B 2 zu entnehmen ist, beruhen die Abrechnungen auf Kartennutzungen seitens Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 21.3. bis zum 19.4.2008. Darauf hat die Beklagte selbst hingewiesen (Bl. 32).
Der von dem Kläger gestellte Zinsantrag wurde präzisiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Erfolg bzw. Misserfolg in den Instanzen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 ZPO, liegen nicht vor.