Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2010 – 2 W 35/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0617.2W35.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. April 2010, 2/27 O 24/10, Urteil

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.2010 (Az.: 2/27 O 24/10) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.235,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht in einem Rechtsstreit, in welchem die Beklagte die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, dass die Indexklausel nach § 5 Ziff. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages gegen das Preisklauselgesetz verstößt, im Rahmen des angeordneten schriftlichen Vorverfahrens anerkannt hat.

2

Die Parteien schlossen am 02.10.2006 einen Mietvertrag über Büroräume in dem Objekt …-Anlage … in Stadt1. Der Mietvertragsentwurf wurde von der Beklagten gestellt. Im Zuge der Verhandlungen teilte die Klägerin mit, dass die ursprünglich vorgesehene Wertsicherungsklausel in dieser Form nicht abgesprochen sei, aber eine solche Wertsicherungsklausel ab dem 01.11.2009 akzeptiert werde. In dem von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag wurde dann in § 5 Ziff. 2 eine Preisanpassungsklausel vereinbart, nach der erstmals zum 01.11.2008 sich der Preis ändern sollte. In Ziff. 5 Nr. 3 des Vertrages erklärten die Parteien, dass bekannt sei, dass diese Wertsicherungsklausel zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bedürfe. Ferner wurde geregelt, dass für den Fall, dass die Wertsicherungsklausel nicht genehmigt werde, sich die Vertragsparteien verpflichteten, eine Vereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, die den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen am nächsten kommt und genehmigungsfähig ist. Eine Genehmigung dieser Preisanpassungsklausel wurde indes nicht beantragt.

3

Mit Schreiben vom 06.11.2009 verlangte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 Ziff. 2 des Mietvertrages eine Mietanpassung rückwirkend zum 01.11.2008. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2009 mit, dass die verlangte Mieterhöhung zurückgewiesen werde, da eine Genehmigung für die Mietanpassungsklausel nie beantragt worden sei und nicht erteilt worden sei. Eine ungültige Regelung könne auch keine Wirkung entfalten. Die Beklagte bestand in ihrem Antwortschreiben vom 24.11.2009 auf der Indexanpassung und verlangte die Zahlung ihrer Nachforderung. Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Mietrückstände in Höhe von 5.102,07 EUR auszugleichen.

4

Mit bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 15.01.2010 eingegangener Klage hat die Klägerin die oben zitierte Feststellung begehrt.

5

Nachdem das Landgericht das schriftliche Vorverfahren eingeleitet hatte und der Beklagten mit am 18.02.2010 zugestellten Verfügung aufgegeben hatte, sich binnen zwei Wochen dazu zu erklären, ob der Anspruch anerkannt werde, hat die Beklagte mit bei Gericht am 03. März 2010 eingegangenen Schriftsatz den geltend gemachten Klageanspruch anerkannt und zugleich beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, da sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

6

Das Landgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, da ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorliegen würde. Bei der aufgrund aller Einzelfallumstände zu treffenden Wertungsentscheidung sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Klage verfrüht erhoben habe, da sie die Beklagte vor Klageerhebung nicht zu einer Erklärung hinsichtlich der Preisanpassungsklausel gemäß § 8 Abs. 2 des Preisklauselgesetzes aufgefordert habe.

7

Gegen diesen ihr am 07.05.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 12. Mai 2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Beklagte habe vor der Erhebung der Feststellungsklage nicht mehr zu einer Stellungnahme aufgefordert werden müssen, da die Feststellungsklage nach § 8 Preisklauselgesetz gerade der Regelfall sei und sie nicht subsidiär gegenüber einem Einigungsversuch sei. Dies insbesondere deshalb, weil ein Verstoß gegen das Preisklauselverbot ohne Klage wirtschaftlich ohne Sanktion bliebe und deshalb die Gefahr bestünde, dass die Grenzen zulässiger Preisklauseln unter Ausnutzung einer stärkeren Verhandlungsposition bewusst überschritten würden. Zudem habe die Beklagte die Klage auch provoziert, weil sie sich auf die Wirksamkeit der Indexklausel berufen habe und eine dementsprechende Mieterhöhung verlangt habe, auf der sie auch nach der Stellungnahme der Klägerin noch bestanden habe.

8

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

9

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 569 Abs. 1, 568 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

10

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, da die Beklagte die erhobene Feststellungsklage innerhalb der gesetzten Frist sofort anerkannt hat und auch keine Veranlassung zur Erhebung der Feststellungsklage gegeben hat. Die Beklagte hat sich nämlich vorprozessual gegenüber der Klägerin nicht so verhalten, dass diese annehmen musste, sie werde ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen.

11

Zwar hat die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin, in dem diese auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hingewiesen hat, erwidert, dass sie bei der Indexanpassung bleibe, jedoch führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Klägerin berechtigt war, sofort Klage zu erheben. Zwar wird für den Fall einer negativen Feststellungsklage die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich keine Abmahnung nötig sei, da die Berühmung der Beklagten ihre fehlende Bereitschaft zum Nachgeben zeige. Dies kann allerdings hier aus den Gründen des Einzelfalles nicht angenommen werden, weil die vertraglichen Verhältnisse der Parteien anders gestaltet sind. So haben die Parteien vor Abschluss des Mietvertrages bewusst über die Preisanpassungsklausel verhandelt und ihnen war bei Fassung des Mietvertrages auch bekannt, dass die Preisanpassungsklausel so, wie sie in dem Mietvertrag enthalten war, unwirksam sei. Dies folgt unmittelbar zwingend aus der Regelung des § 5 Ziff. 2 und 3 des Mietvertrages. Diesem Umstand haben die Parteien Rechnung getragen und für den Fall, dass es nicht zu einer Wirksamkeit der Regelung kommen würde, ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Parteien über die Neufassung einer Wertsicherungsklausel verhandelt werden solle.

12

Diese Regelung in dem Vertrag, die auf eine einvernehmliche Absprache der Parteien hinzielte, hätte die Klägerin aber veranlassen müssen, vor der Klageerhebung zunächst noch einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dies auch deshalb, weil die Unwirksamkeit der Preisklausel entgegen der Ansicht der Klägerin nicht per se gegeben war, sondern ohne eine entsprechende Feststellung oder eine Vereinbarung der Parteien die Preisanpassungsklausel zunächst nach der Wertung des § 8 Preisklauselgesetz als wirksam zu behandeln war. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Beklagte zunächst auf die Preisanpassung berufen. Es wäre nunmehr nach der vertraglichen Risikoverteilung zunächst an der Klägerin gewesen, eine Einigung über die Unwirksamkeit der Klausel herbeizuführen, wie dies auch in § 8 Preisklauselgesetz vorgesehen ist. Da die Klägerin diesen Weg nicht gegangen ist, sondern sofort Klage erhoben hat, geschah dies auf ihr Risiko, so dass sie nach der Wertentscheidung aller Einzelfallumstände die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die sofortige Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist.

14

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind, da individuelle vertragliche Regelungen auszulegen sind.

15

Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Kosteninteresse der Klägerin zu bewerten.