Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2010 – 6 U 48/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0617.6U48.10.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 26. Februar 2010, 2/6 O 521/09, Urteil
Tenor
Die Kosten des Eilverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Nachdem beide Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Denn die einstweilige Verfügung wäre aufzuheben gewesen, weil sie entgegen § 929 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vollzogen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde die Vollziehungsfrist nicht deshalb gewahrt, weil die Antragstellerin fristgemäß den Antrag gestellt hat, die einstweilige Verfügung an die im Ausland ansässige Antragsgegnerin zuzustellen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Zustellung „demnächst" tatsächlich erfolgt wäre, was bis heute jedoch nicht der Fall ist.
Die einstweilige Verfügung wurde auch nicht rechtzeitig durch wirksame Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vollzogen. Diesem wurde eine Ausfertigung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO übermittelt, was gemäß §§ 195 Abs. 1 S. 5, 174 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich möglich ist. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung handelt, bei der der Beglaubigungsvermerk so gestaltet ist, dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks für den Empfänger kein Zweifel bestehen kann (BGH GRUR 2004, 264, 266 – Euro-Einführungsrabatt). Hieran sind bei der Übermittlung einer Beschlussausfertigung per Telefax, bei der eine körperliche Verbindung des Dokuments naturgemäß nicht in Betracht kommt, keine zu geringen Anforderungen zu stellen.
Diesen Anforderungen wird das Telefax des Antragstellers nicht gerecht. Es umfasst die Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und diversen Anlagen. In dem gefaxten Konvolut von Schriftstücken befinden sich diverse Beglaubigungsvermerke, so am Ende der Antragsschrift und auch am Ende der letzten Anlage, bei der es sich um einen ergänzenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Landgericht handelt. Auch wenn sich damit am Ende des gefaxten Dokuments ein Beglaubigungsvermerk befindet, lässt dieser doch nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass damit die Authentizität der einstweiligen Verfügung insgesamt beglaubigt werden soll. Vielmehr liegt es nahe, dass sich dieser Beglaubigungsvermerk nur auf den Schriftsatz der Antragstellerseite, auf deren letzter Seite er sich befindet, bezieht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ersetzt die Formulierung in dem Anschreiben, in welchem das heißt, anliegend werde eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 übersandt, einen wirksamen Beglaubigungsvermerk nicht.