Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.07.2010 – 1 U 195/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0712.1U195.09.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 24.08.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die dem Streithelfer in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und die des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A.

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt (nachfolgend: Beklagte zu 1) nach einem Unfallereignis vom ….2003 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für Zukunftsschäden.

2

Als der Kläger mit seinem Pkw am ….2003 auf der durch ein Waldgrundstück führenden Landesstraße aus Richtung X kommend in Richtung Y fuhr, stürzten zwei Eichen auf seinen Pkw, wodurch der Kläger und sein Beifahrer schwer verletzt wurden. Eigentümerin dieses Waldgrundstücks ist die Beklagte zu 1. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Limburg Bezug genommen.

3

Der Kläger hat erstinstanzlich auch den Forstamtsleiter des Forstamtes ... (Beklagter zu 3) und dessen Vertreter (Beklagter zu 2) in Anspruch genommen. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 05.04.2006 hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.

4

Mit dem angefochtenen, als „Teil- und Grundurteil“ bezeichneten Urteil vom 24.08.2009 hat das Landgericht „den Klageantrag“ betreffend die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1 und der Streithelfer Berufung eingelegt.

6

Die Beklagte zu 1 rügt im Wesentlichen, die durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme und die vorgenommene Beweiswürdigung seien fehlerhaft. Zudem vertritt sie die Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert.

7

Der Streithelfer rügt, der Erlass eines Grundurteils sei nicht zulässig gewesen. Das Landgericht sei von einer falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen und habe Hinweispflichten verletzt.

8

Die Beklagte zu 1 und der Streithelfer beantragen,

das Urteil des Landgerichts Limburg vom 24.08.2009 abzuändern und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abzuweisen, soweit über die Klageanträge entschieden worden ist,

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hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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außerdem hilfsweise - für den Fall des „Heraufziehens“ des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrags -

festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, zukünftig entstehende Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls am ….04.2003, L ... in Höhe Kilometer 3,3, zu erstatten.

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Die Beklagte zu 1 und deren Streithelfer beantragen vorsorglich,

auch insoweit die Klage abzuweisen.

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B.

Die Berufung der Beklagten zu 1 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die „Berufung“ des Streithelfers ist lediglich als Unterstützung der Berufung der Beklagten zu werten; sie stellt keine selbständige Berufung dar. Haben – wie hier – Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 644 [juris Rn. 7]).

14

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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I. Das angefochtene Urteil leidet bereits an einem Verfahrensmangel, weil der Erlass eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig ist.

16

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, kann ein umfassendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt bereits daraus, dass über einen solchen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGHZ 182, 116 [juris Rn. 10]).

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt das angefochtene Urteil gegen § 301 ZPO. Das Landgericht hat nur über die auf Zahlung gerichteten Klageanträge zu 1, 3 und 4 dem Grunde nach befunden, nicht auch über den als Klageantrag zu 2 geltend gemachten Feststellungsantrag. Dies ergibt sich daraus, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen zur Rechtfertigung des Grundurteils lediglich ausführt, dass und warum über die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen noch nicht abschließend entschieden werden kann. Hingegen enthalten die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zum Feststellungsantrag. Das Urteil kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Landgericht zugleich durch stattgebendes (Teil-) Endurteil umfassend auch über den Feststellungsantrag entschieden hat. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Tenor und die Urteilsgründe dafür keinen Anhaltspunkt bieten; dass das Urteil auch als „Teilurteil“ bezeichnet ist, ist offenbar allein dem Umstand geschuldet, dass die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist. Als Teilurteil in dem erstgenannten Sinn ist das Teilurteil insoweit unzulässig, weil mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist, wird bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag erneut zu befinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. BGHZ 182, 116 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2003, 2380 [juris Rn. 8]).

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II. Der Senat hat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon abgesehen, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil der Klage an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden; durch diese Verfahrensweise wird der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt. Die Voraussetzungen für eine solche Handhabung liegen im Streitfall vor. Der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht war – wie dargelegt – unzulässig. Eine einheitliche Entscheidung durch den Senat ist sachdienlich, weil der Rechtsstreit – im Sinne einer Klageabweisung – entscheidungsreif ist.

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III. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 wegen des bedauerlichen Unfallereignisses vom ….2003 kein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz zu.

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1. Eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG scheidet aus, weil die Bewirtschaftung des Waldes nicht der hoheitlichen (Forst-) Verwaltung, sondern dem privatrechtlichen – fiskalischen – Wirkungsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist; zur hoheitlichen Betätigung im Bereich der Forstverwaltung gehören nur Maßnahmen des Forst- und Jagdschutzes (vgl. BGH, NJW 1963, 1782 [1783]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 8]).

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2. Aber auch die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat die Beklagte zu 1 keine ihr als Waldeigentümerin obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Denn für den verkehrssicheren Zustand der Bäume, um den es hier geht, verantwortlich und dementsprechend grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den Bäumen keine Gefahr für die Benutzer der angrenzenden öffentlichen Straße ausgeht, ist der Landesbetrieb Hessen-Forst und nicht die Beklagte zu 1.

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a) Aus § 823 BGB ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand, d.h. eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (BGH, NJW 1976, 291 [juris Rn. 23]; NJW 1985, 1773 [juris Rn. 7]). Diese (Verkehrs-) Sicherungspflicht obliegt somit jedem, der kraft rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist, die zur Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die deliktische Haftung setzt einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten voraus. Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 21]; VersR 1989, 477 [juris Rn. 11]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 20]).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen treffen den Eigentümer eines Waldgrundstücks zwar Verkehrssicherungspflichten. Das Hessische Forstgesetz (ForstG HE) vom 10.11.1954 (GVBl. S. 211) in der hier maßgeblichen Fassung vom 10.09.2002 (GVBl. I, S. 582) geht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit der Waldbesitzer – das sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (§ 2 ForstG HE) – für ihren Wald aus; § 6 Abs. 1 ForstG HE regelt ausdrücklich, dass der Waldbesitzer seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen zu erhalten hat.

24

Soweit es aber um die forstliche Bewirtschaftung eines im Eigentum einer Gemeinde stehenden Waldes geht, ist dieser Aufgaben- und Funktionsbereich kraft Gesetzes dem Landesbetrieb Hessen-Forst, einem Landesbetrieb der Hessischen Landesforstverwaltung (vgl. § 4 ForstG HE), übertragen mit der Folge, dass diesem unmittelbar auch die Aufgabe der Verkehrssicherung in diesem (Gefahren-) Bereich obliegt. Bei einer schuldhaften Verletzung der dem Landesbetrieb Hessen-Forst obliegenden Sicherungspflichten ist dementsprechend der Streithelfer und nicht die Beklagte zu 1 deliktisch einstandspflichtig.

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aa) Für den Gemeindewald bestimmt die Vorschrift des § 32 Abs. 1 ForstG HE ausdrücklich, dass insoweit die forsttechnische Leitung und der forsttechnische Betrieb dem Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 4 dieses Gesetzes obliegt . Sie werden von den Forstämtern (forsttechnische Leitung) durch Forstamtsleitungen und in den Revierförstereien (forsttechnischer Betrieb) durch die Revierförstereien durchgeführt. Nach dieser Vorschrift ist die forstliche Bewirtschaftung eines Gemeindewaldes dem Landesbetrieb Hessen-Forst als eigene Aufgabe zugewiesen.

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bb) Aus der Zuständigkeit des Landesbetriebes Hessen-Forst für die forstliche Bewirtschaftung folgt seine Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr. Sie ist eine Aufgabe des Revierdienstes, d.h. des forsttechnischen Betriebes, der für die Durchführung der forstlichen Betriebsarbeiten in Ausführung der jährlichen Wirtschaftspläne zuständig ist (vgl. Fischer, Forstrecht im Lande Hessen, 4. Aufl. 1982, S. 105 zu § 39 ForstG HE in der Fassung vom 04.07.1978). Der Revierdienst dient der forstlichen Bewirtschaftung. Er umfasst damit auch die Pflicht zur Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung (vgl. BGH, VersR 1988, 957 [juris Rn. 14] zum Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 02.02.1977). In seiner Anordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Organen der waldbesitzenden Körperschaften, den Besitzern von Gemeinschaftswaldungen und dem Landesbetrieb Hessen-Forst vom 11.08.2003 (StAnz. S. 3966) hat der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz die sich – wie dargelegt – bereits aus der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung ergebende Pflicht des forsttechnischen Betriebes zur Wahrnehmung der Verkehrssicherung ausdrücklich als Leistungsinhalt der fachlichen Betreuung nach § 32 ForstG HE niedergelegt (Ziffer I, Absatz 1, Nr. 3.3 dieser Anordnung). Zwar ist diese Anordnung erst nach dem streitgegenständlichen Unfall ergangen; sie gibt aber als bloße Verwaltungsvorschrift lediglich die Rechtslage wieder, wie sie auf der Grundlage des ForstG HE in der Fassung vom 10.09.2002 anzunehmen ist.

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3. Die Beklagte zu 1 hat für ein eventuelles Fehlverhalten der Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst auch nicht nach den Regeln der Organleihe einzustehen.

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a) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist, und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 17]). Im haftungsrechtlichen Außenverhältnis (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 31, § 89 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB) ist eine Differenzierung geboten, die auf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestaltungen Bedacht nimmt. Bezüglich der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zuordnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 18, 21]).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich die Beklagte zu 1 etwaige Versäumnisse der Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst nicht zurechnen lassen. Der Landesbetrieb Hessen-Forst nimmt im Bereich der forstlichen Bewirtschaftung keine Aufgaben der Gemeinde im Wege der Organleihe wahr. Nach dem Hessischen Forstgesetz wird der Revierdienst – wie dargelegt – nicht im Aufgaben- und Funktionsbereich der Gemeinde tätig, sondern er nimmt ihm gesetzlich übertragene Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Rechtlich und tatsächlich in der Lage, die zur Gefahrenabwehr in diesem Bereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sind nicht Bedienstete der Gemeinde, sondern – nur – die Bediensteten des Landesbetriebs Hessen-Forst. Diese verfügen über die hierzu erforderlichen Fachkenntnisse, während die Gemeinde kein eigenes Forstamt unterhält. Eine Weisungs- oder Aufsichtsbefugnis der Gemeinde sieht das Hessische Forstgesetz nicht vor. Dass der Gemeinde Betriebspläne oder –gutachten, die vom Landesbetrieb Hessen-Forst aufgestellt werden (vgl. § 19 Abs. 1 ForstG HE), zur Beschlussfassung vorzulegen und zu erläutern sind (§ 29 Abs. 1 ForstG HE), und dass die Gemeinden gemäß § 33 ForstG HE unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen das Recht der Auswahl unter Bewerbern um Planstellen staatlicher Revierleitungen haben, die vom Landesbetrieb Hessen-Forst vorgeschlagen werden, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gemeinde gestalte die forstliche Bewirtschaftung ihres Waldes in so entscheidender Weise mit, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, ihrerseits für die Verkehrssicherheit in diesem Bereich zu sorgen.

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Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 27.01.1983 (1 U 134/82, NVwZ 1983, 699 f.) eine abweichende Auffassung ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.

31

c) Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1988 (VersR 1988, 957 f. ) und vom 19.01.1989 (VersR 1989, 477 f. ), die jeweils zum Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz (ForstG RP) ergangen sind. Denn anders als nach dem ForstG RP, das der Bundesgerichtshof auszulegen hatte, ist der Revierdienst nach dem Hessischen Forstgesetz – wie dargelegt – nicht Aufgabe der Gemeinde. Eine – nach dem ForstG RP eröffnete – Wahlmöglichkeit zwischen der Betreuung durch staatliche Forstbeamte oder durch gemeindeeigene Forstbedienstete sieht das Hessische Forstgesetz dementsprechend nicht vor; die Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst werden nicht als „Organe der Gemeinde“ tätig.

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4. Eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen der Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten scheidet bereits deshalb aus, weil ihr keine derartigen Pflichten oblagen.

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a) Allerdings ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Übertragung von Verkehrssicherungspflichten bei dem ursprünglich Sicherungspflichtigen die Pflicht verbleiben kann, den Übernehmer zu kontrollieren und zu überwachen; die Verkehrssicherungspflicht „verengt“ sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 50).

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b) Der Streitfall liegt insoweit aber anders. Für den Bereich der forstlichen Bewirtschaftung und damit den verkehrssicheren Zustand des Baumbestandes war die Beklagte zu 1 nicht ursprünglich sicherungspflichtig. Dieser Aufgabenbereich ist – wie ausgeführt – kraft Gesetzes dem Landesbetrieb Hessen-Forst übertragen mit der Folge, dass diesem von vornherein auch die Aufgabe der Verkehrssicherung bzw. Gefahrenabwehr in diesem Bereich obliegt.

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c) Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1 zu verneinen. Die Organisation des forsttechnischen Betriebs oblag kraft gesetzlicher Übertragung allein der Forstverwaltung des Streithelfers. Dies schloss Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 rechtlicher oder tatsächlicher Art auf die Durchführung der forsttechnischen Aufgaben durch die staatliche Forstverwaltung aus.

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An dieser rechtlichen Gegebenheit vermag auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass – nach seinem Sachvortrag – einzelne auf die Straße gefallene Bäume von Bediensteten der Beklagten zu 1 entfernt wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass aufgrund dieser rein tatsächlichen Handhabung bei der Beklagten zu 1 abweichend von der Gesetzeslage Verkehrssicherungspflichten im Bereich der forstlichen Bewirtschaftung entstanden sein könnten.

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Die von dem Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, ob „Mitarbeiter der Stadt“ untätig bleiben dürfen, wenn sie einen gefahrdrohenden Zustand erkennen, stellt sich im Streitfall nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass – und gegebenenfalls welche – Mitarbeiter der Beklagten zu 1 tatsächlich erkannt haben, dass von den auf dem Waldgrundstück der Beklagten zu 1 stehenden Bäumen eine Gefahr für die Benutzer der Straße ausgehen könnte. Aus der vom Kläger behaupteten Beseitigung einzelner umgefallener Bäume folgt eine solche Erkennbarkeit einer allgemeinen Gefahrenlage nicht.

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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.