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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.07.2010 – 2 UF 238/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0714.2UF238.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Biedenkopf, 2. Juli 2009, 32 F 57/09-UK-, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 2. Juli 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 1 SGB XII) Unterhaltsansprüche geltend, nachdem sie in der Zeit von … 2007 bis einschließlich … 2008 Sozialleistungen für K1, den Sohn des Beklagten, erbracht hat.

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Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in dem vorgenannten Zeitraum an K1 Sozialleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII gezahlt hat, die höher als 4.028,38 Euro gelegen haben. Der vorgenannte Betrag gliedert sich in sechs Monate à 603,50 € und einen Monat à 407,38 € auf. Den Anspruchsübergang hatte die Klägerin dem Beklagten unter dem 9.11.2007 gem. § 94 Abs. 1 SGB XII mitgeteilt.

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K1 ist am …. geboren. Seit seiner Jugend betreibt er Drogen- und Alkoholmissbrauch. Sämtliche Versuche des Beklagten, ihn zu einer geordneten Lebensführung zu veranlassen, scheiterten und wurden schließlich aufgegeben. Im Jahre …erlitt K1 aufgrund eines alkoholbedingten Sturzes einen doppelten Schädelbasisbruch, der eine dauerhafte Epilepsieerkrankung zur Folge hatte. Unter dem …. wurden in der Klinik für A Stadt1 unter anderem folgende Diagnosen gestellt: Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeitssyndrom …., Leberzirrhose, alkoholinduzierte Hepatitis, symptomatische Epilepsie nach Schädelhirntrauma, Politoxikomanie …, Verdacht auf alkoholtoxische Enzephalopathie ….. Amtsärztlich wurde am … und …. festgestellt, dass eine krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit voraussichtlich von länger als sechs Monaten, aber nicht auf Dauer vorliege. Am …2008 regte die Klägerin bei dem Amtsgericht Marburg die Einrichtung einer Betreuung an. Darin wurde ausgeführt, dass Herr K1 wegen jahrzehntelangem zum Teil exzessiven Alkoholabusus massiv eingeschränkt sei, Angelegenheiten bezüglich seines Vermögens, der Gesundheit sowie die Vertretung gegenüber Behörden selbst zu regeln. Die Betreuung wurde später eingerichtet.

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Der Beklagte trat der an ihn herangetragenen und später klagweise verfolgten Forderung entgegen. Er berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit. Fest steht allerdings insoweit, dass er über ein monatliches Renteneinkommen von 1.598,28 € und Kapitalvermögen in Höhe von über 20.000 € verfügt. Außerdem hielt er seine Inanspruchnahme auf Unterhalt für unbillig. Er wandte erstinstanzlich ein, dass er als Vater alles ihm Mögliche versucht habe, um seinen Sohn vom Alkohol abzubringen und ihm eine normale berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Nach dem Fehlschlag seiner Bemühungen sei ihm nicht mehr zuzumuten, auch weiterhin für seinen Sohn aufzukommen.

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Durch Urteil vom 02.07.2009 hat das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.750 € verurteilt (sieben Monate à 250 €). Dabei hat das Amtsgericht das Bestehen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach und den Übergang auf die Klägerin bejaht, die Leistungsfähigkeit des Beklagten jedoch aufgrund der Annahme eines höheren Selbstbehalts und der Berechtigung, Ansparungen für die Altersvorsorge vorzunehmen, als beschränkt angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem vorgenannten Urteil Bezug genommen.

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Gegen dieses ihnen am 10.07. und 13.07.2009 zugestellte Urteil haben beide Parteien unabhängig voneinander am 31.7.2009 und 4.8.2009 Berufung eingelegt, die sie am 31.07.2009 und 19.08.2009 begründet haben.

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Der Beklagte will unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen erreichen, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Klägerin verfolgt demgegenüber ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie hält es nicht für gerechtfertigt, durch die Erhöhung des Selbstbehalts und die Zubilligung einer weiteren Altersvorsorge nach Erreichen des Rentenalters eine Schmälerung des Unterhaltsbetrages herbeizuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 02.07.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum … 2007 bis … 2008 in Höhe von 4.028,38 € an sie zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 02.07.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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II.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, denn sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Beklagten einen Teilerfolg, während die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückgewiesen werden musste.

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Dem Grunde nach steht es außer Zweifel, dass der Beklagte seinem Sohn K1 gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig ist. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass K1 bereits …. Jahre alt ist, denn die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert lebenslang fort, solange das Kind bedürftig ist die Eltern leistungsfähig sind (BGH FamRZ 84, 682).

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An der Bedürftigkeit des K1 bestehen vorliegend keine Bedenken. Er war krankheitsbedingt im Zeitraum … 2007 bis … 2008 nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhaltsbedarf aufzukommen und musste aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Es ist weiter von hinreichender Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen. Soweit das Amtsgericht versucht hat, die Leistungsfähigkeit durch die Erhöhung des Selbstbehaltes und die Anerkennung von Ansparungen für die Altersvorsorge einzuschränken, folgt ihm der Senat aus den Gründen, die die Klägerin vorgetragen hat, nicht. Es bedarf jedoch an dieser Stelle keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit dieser Frage, weil der Anspruch, den die Klägerin geltend machen kann, aus anderen Gründen weit geringer und die Leistungsfähigkeit des Beklagten für eine monatliche Zahlung von 20 € in jedem Falle gegeben ist.

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Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht aus Billigkeitsgründen nach § 1611 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wie dies der Beklagte meint. Eine Unterhaltsverwirkung infolge sittlichen Verschuldens kann angenommen werden, wenn das volljährige Kind seine Bedürftigkeit durch übermäßigen Rauschgift- oder Alkoholkonsum selbst verursacht hat (KG FamRZ 02, 1357, OLG Celle, FamRZ 90, 1142). Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass Alkohol- und Rauschgiftsucht häufig als eine Krankheit anzusehen ist. In diesem Falle kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruch nur dann in Betracht, wenn das einsichtsfähige volljährige Kind sich weigert, sich einer erfolgversprechenden ärztlichen Behandlung zu unterziehen, oder es nach einer solchen Behandlung die ärztlichen Anweisungen nicht beachtet und rückfällig wird (Wendl-Scholz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 480). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bei K1 ist die Alkoholsucht ohne jeden Zweifel schon so weit fortgeschritten, dass ihm der Schuldvorwurf nicht mehr gemacht werden kann, „in vorwerfbarer Weise das anerkannte Gebot der Sittlichkeit außer Acht gelassen zu haben“ (Wendl-Scholz, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn kurze Zeiten der Abstinenz zwischen den Therapien liegen. Unabhängig davon kommt ein völliger Ausschluss des Unterhaltsanspruchs auch nur dann in Betracht, wenn dieser als grob unbillig einzustufen wäre. Das ist vorliegend sicher nicht der Fall, wenn berücksichtigt wird, dass der Unterhaltszeitraum kurz ist und der Beklagte die finanzielle Belastung ohne weiteres tragen kann.

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Nach alledem steht fest, dass K1 ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, der nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Klägerin übergehen konnte.

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Die Inanspruchnahme des Beklagten ist jedoch gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII der Höhe nach begrenzt und zwar auf 20 € pro Monat.

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§ 94 Abs. 2 SGB XII bestimmt, dass der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel nur in Höhe von bis zu 26 €, wegen Leistungen nach dem 3. Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 € monatlich übergeht. Dabei handelt es sich um eine Privilegierung von Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder, denen zugute gehalten wird, dass sie durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffen sind und nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen (Oestreicher SGB II/SGB XII, § 94 Rdn. 177).

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend gegeben. K1 gehörte im Zeitraum der Leistungsgewährung zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII. Dies hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.05.2010 ausdrücklich eingeräumt. Wenn sie jetzt unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme ihres Amtsarztes das Gegenteil vortragen lässt, ist das zumindest befremdlich. Der Senat lässt sich demgegenüber von den Diagnosen leiten, die in den Jahren 2007/2008 zeitnah erstellt worden sind, und die mit der Beschreibung des Zustandes von Herrn K1 korrespondieren, die die Klägerin selbst unter dem …. zur Anregung einer Betreuung abgegeben hat. Danach kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass K1 „wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht“ (§ 53 Abs. 1 SGB XII) war. Soweit sich die Klägerin weiter auf den Standpunkt gestellt hat, § 94 Abs. 2 SGB XII sei deshalb nicht anwendbar, weil K1 seinerzeit keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten habe, dies jedoch eine Anwendungsvoraussetzung des § 53 SGB XII sei, konnte ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass § 53 Abs. 1 SGB XII regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen kann. Dazu wird der Personenkreis in § 53 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII in der oben dargestellten Weise definiert. Die Verweisung in § 94 Abs. 2 SGB XII bedeutet eine Bezugnahme auf diese Definition, stellt jedoch nicht die weitere Schranke auf, dass die betreffende Person auch Eingliederungshilfe bezogen haben muss, wenn eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs angenommen werden soll. Dies ergibt sich aus der vorgenannten Vorschrift nicht, entscheidend ist nur, dass die behinderte Person, abgesehen von anderen Fallgestaltungen, Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 – 40) erhalten hat (Oestreicher, a.a.O., Rdn. 183). Das war vorliegend unstreitig der Fall.

20

Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin auf 140 € begrenzt (sieben Monate à 20 €). Der Senat hatte keine Veranlassung, eine weitere Absenkung zu prüfen, zumal die Leistungsfähigkeit des Beklagten einer solchen Zahlung nicht entgegensteht.

21

Nach alledem war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO.